Urteil vom Landgericht Detmold - 9 O 318/15
Tenor
. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.028,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.080,00 € ab dem 05.01.2016, aus 4.240,00 € ab dem 22.02.2017 und aus 2.708,83 € seit dem 26.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Unfalls in Anspruch.
3Die Klägerin erlitt als Mitglied des beklagten Vereins am 22.03.1991 einen Flugunfall, durch den sie schwere Verletzungen davontrug. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Detmold vom 20.10.1994 (Az. 9 O 269/93) wurde der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung getroffen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4Die Klägerin behauptet, ihr Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert. Nach den Feststellungen eines eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens seien bei der Klägerin folgende Dauerschäden vorhanden: posttraumatische Arthrose des rechten und linken oberen und unteren Sprunggelenks einschließlich Talonaviculargelenk und Calcaneocobuidgelenk, arthrotische Veränderungen zwischen Os naviculare und OS cuneiforme 1, Fehlstellung im oberen Sprunggelenk, leidglich vorhandene Wackelbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk in Spitzfußstellung, endgradige Einschränkung der Dorsal- und Plantarflexion und eine erhebliche Einschränkung in der Supination und Pronation im unteren Sprunggelenk, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Schwerpunkt im unteren HWS-Bereich C 5, 6 und 7, degenerative Veränderungen auch in der unteren Lendenwirbelsäule mit Schwerpunkt LWK 4/5, Steilstellung der LWS und des thorakolumbalen Übergangs. Zudem leide die Klägerin erheblich unter Bewegungseinschränkungen, einem Wirbelsäulenleiden und rezidivierenden depressiven Störungen.
5Die Klägerin habe einen Grad der Behinderung von 60. Seit 2010 hätten sich aufgrund der Beeinträchtigungen aus dem Unfall länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten eingestellt, und zwar vom 31.03.2010 bis zum 31.12.2010, vom 20.03.2012 bis zum 05.11.2012 und vom 10.05.2013 bis zum 21.03.2014. Auch habe sie ab dem 01.01.2012 ihre Wochenarbeitszeit als Angestellte bei der Agentur für Arbeit von 39 auf 32 Stunden reduziert. Ab dem 20.03.2014 sei eine weitere Verringerung auf 25 Stunden/Woche erfolgt.
6Die Klägerin behauptet, im Jahr 2011 in einer 2,5-Zimmer-Wohnung von 70 m2 im 2. Stock gewohnt zu haben. Im Mai 2012 bis Anfang 2014 habe sie mit ihrem damaligen Partner und seinen zwei Kindern in dessen Haus gelebt. Im alltäglichen Leben sei die Klägerin aufgrund der ab dem Zeitraum 2010/2011 zugenommenen Schmerzen stark beeinträchtigt. Zwischen 2000 und 2003 habe sie angefangen, einen Stock als Gehhilfe mitzuführen, den zu nunmehr ständig nutze. Im Haushalt würden ihr Tätigkeiten in gebückter Haltung schwerfallen, auch könne sie nicht schwer tragen oder Arbeiten wie Wischen, Staubsaugen oder Balkonarbeiten vornehmen. Für die Erledigung solcher Arbeiten sei die Klägerin daher auf Hilfe Dritter angewiesen.
7Für das Jahr 2011 berechne sich ihr geltend gemachter Haushaltsführungsschaden daher nach einem wöchentlichen Haushaltsführungsaufwand von 19 Stunden, einer Beeinträchtigung von 60 %, 54 anzusetzenden Wochen pro Jahr und einem Stundensatz von 10,00 €. Für die Jahre 2012 und 2013 habe der wöchentliche Aufwand bei 25 Stunden gelegen.
8Die geltend gemachten Taxikosten seien erforderlich gewesen, da sie aufgrund der Einnahme betäubungsmittelhaltiger Schmerzmittel nicht in der Lage gewesen sei, ein Auto führen zu können.
9Mit ihrer Klage macht die Klägerin folgende, von der Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht oder nur teilweise regulierte Schäden geltend und behauptet, diese beruhten auf dem Unfallereignis vom 22.03.1991:
10Schadensposten |
ursprgl. geltend gemachte Forderung (EUR) |
noch offene Forderung (EUR) |
Mitgliedsbeiträge Fitnessstudio M / Kiebitz e.V. |
746,00 |
134,00 |
Verdienstausfallschaden 2012 + Kosten der Berechnung |
11.220,57 |
2.878,90 |
Medikamente, Taxi, Physiotherapie, Rezeptgebühr |
931,59 |
2.021,31 |
Reha-Sport Sep-Dez 2013 |
134,00 |
|
Physiotherapie, Schuhreparatur, Taxi, Medikamente |
648,69 |
|
Medikamentenzuzahlung, Taxi, Schmerzbehandlung |
1.470,83 |
|
Zuzahlungen |
621,70 |
|
Rechnungen Dr. L |
77,03 |
|
Dr. S |
926,35 |
2.294,78 |
Dr. S |
351,23 |
|
RAin B |
500,00 |
|
Apotheke |
100,00 |
|
Massagepraxis |
143,40 |
|
Taxi (Fahrten von/zur Schmerztherapie) |
193,00 |
|
nicht ausgeführter Posten |
80,80 |
|
Haushaltsführungsschaden 2011 |
6.156,00 |
|
Haushaltsführungsschaden 2012 |
8.100,00 |
|
Haushaltsführungsschaden 2013 |
8.100,00 |
|
Taxifahrten zum Gutachtertermin |
97,90 |
|
Bahnfahrt zum Gutachtertermin |
210,60 |
|
Taxifahrten |
63,00 |
|
Zuzahlung Einlagen |
6,38 |
|
Leiser Schuhe |
226,10 |
|
Zuzahlung Abrollsohlen |
10,00 |
|
Zuzahlung Einlagen |
6,98 |
|
Orthopädische Einlagen |
78,62 |
|
Apotheke Zuzahlungen Kassenrezept |
162,02 |
|
Zuzahlung manuelle Lymphdrainage |
375,26 |
|
Ambulante Behandlung / Untersuchung |
1.534,97 |
|
Klageforderung |
32.456,82 |
Die Klage ist dem Beklagten am 04.01.2016, die Klageerweiterung vom 23.12.2016 am 21.02.2017 zugestellt worden.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 32.456,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 21.584,99 € seit Klagezustellung, aus einem Betrag in Höhe von 8.100,00 € seit Zustellung der Klageerweiterung vom 23.12.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 2.771,83 € seit Zustellung der Klageerweiterung vom 02.08.2017 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten Beschwerden und behauptet hinsichtlich der Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule, dass diese nicht unfallbedingte Folgen seien, sondern auf degenerativen Veränderungen beruhen.
17Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio sei die doppelte Mitgliedschaft nicht berechtigt, da der anwaltlich vertretenen Klägerin für das Spa aufgrund ihrer Krankheit ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden habe, so dass sie den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bis April 2013 nicht hätte abwarten müssen. Für den von der Klägerin aufgeführten Reha-Sport sei nicht ersichtlich, dass dieser aufgrund des Unfalls erforderlich gewesen sei; gleiches gelte für die Kosten von Physiotherapie und Massagen. Da das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ergebe, dass diese selbstständig in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, sei nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Taxikosten zu ersetzen seien.
18Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens bestehe nicht, da die Reduzierung der Arbeitszeit nicht aufgrund unfallbedingter Umstände habe erfolgen müssen. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaterbüros zur Errechnung des Verdienstausfallschadens sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin anwaltlich vertreten war und eine Berechnung durch ihre Rechtsanwältin hätte vorgenommen werden können.
19Bezüglich des Haushaltsführungsschadens sei ein von der Klägerin behaupteter Grad der Behinderung von 60 % nicht einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit in dieser Höhe gleichzusetzen. Die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegten 25 Wochenstunde für die Haushaltsführung während des Zeitraumes von Mai 2012 bis Anfang 2014 seien zudem abwegig.
20Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich beigefügter Anlagen Bezug genommen.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. med. J, welche dieser zusammen mit dem Sachverständigen Dr. med. V im Termin vom 25.01.2018 mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die erstatteten Gutachten (Bl. 53ff., 128ff. d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.01.2018 (Bl. 287ff. d. A.) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24Die auf dem Unfallereignis vom 20.03.1991 beruhenden ersatzfähigen Schäden berechnen sich wie folgt:
25I.
26Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz für die von ihr unfallbedingt nicht mehr durchführbare Haushaltsführung zu. Die Kammer gelangt dabei nach § 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO für den Zeitraum von Januar 2011 bis Ende April 2012 auf einen zu ersetzenden Schaden von 4.200,00 € sowie für den Zeitraum von Mai 2012 bis Ende 2013 auf einen zu ersetzenden Schaden von 7.120,00 €. Diese beruhen auf folgenden Erwägungen:
27Von Anfang des Jahres 2011 bis zum Mai 2012 lebte die Klägerin nach ihrem von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag in einer 2,5-Zimmer Wohnung. Regelmäßig zu erledigende Hausarbeiten wie insbesondere das Reinigen von Böden und Oberflächen wie auch Fenstern konnte sie insbesondere aufgrund des Benutzens eines Gehstocks nicht mehr vornehmen. Einschränkungen bestanden auch im Bereich der Erledigung der Lebensmitteleinkäufe. Der wöchentliche Zeitumfang, in dem die Klägerin ihren Haushalt nicht alleine führen konnte, lag daher nach Schätzung der Kammer bei sechs Stunden. Zugrunde zu legen war ein Stundensatz von 10,00 € über einen Zeitraum von 53 Wochen im Jahr 2011 sowie weiteren 17 Wochen für das Jahr 2012, mithin eine Gesamtsumme von 4.200,00 €.
28Für den Zeitraum von Mai 2012 bis Dezember 2013 konnte die Klägerin ihren Haushalt nach Schätzung der Kammer in einem wöchentlichen Umfang von acht Stunden nicht führen. Nach dem auch hier nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin lebte sie während dieses Zeitraumes zusammen mit ihrem damaligen Partner und dessen zwei Kindern in einem Einfamilienhaus. Sowohl die erhöhte Personenzahl als auch die gesteigerte Wohnraumfläche führten dabei zu einer Erhöhung des Haushaltsführungsaufwandes, den die Klägerin entsprechend ihrer erlittenen Schäden in gleichgesteigertem Maße nicht nachkommen konnte. Der Schaden bestand daher für das Jahr 2012 noch für 36 Wochen, für das Jahr 2013 sodann für 53 Wochen, so dass eine Gesamtsumme von 7.120,00 € zu ersetzen ist.
29Die Hinderung der Klägerin in ihrer Haushaltsführung beruhte dabei in dem geschilderten Umfang auch auf dem Unfallereignis vom 20.03.1991. Die Klägerin war und ist aufgrund der Unfallfolgen auf die Benutzung eines Gehstocks angewiesen, der sie bei der Vornahme von Haushaltstätigkeiten beeinträchtigt. Zu einem weiteren, kleineren Teil wird die Klägerin auch durch Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in ihrer Haushaltsführung behindert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S können auch diese LWS-Beschwerden jedenfalls zu einem gewissen Anteil auf die Nutzung des Gehstocks, und somit auf das Unfallereignis, zurückgeführt werden. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten wie auch in der Erläuterung im Termin vom 25.01.2018 zunächst ausgeführt, dass für die eingetretenen Beeinträchtigungen in der Ausübung von Haushaltstätigkeiten die festgestellten Schäden an der Lendenwirbelsäule maßgebend und führend waren. Eine Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Beschwerden an der LWS seien aber aufgrund des langen Zeitraumes, der zwischen dem Unfall in 1991 und der erstmals 2008 aufgetreten LWS-Problematik eher unwahrscheinlich. Sodann stellte der Sachverständige aber auch nachvollziehbar fest, dass die Benutzung des Gehstocks sich negativ auf die Lendenwirbelsäule auswirken und somit ein dortiges Leiden verschlimmern würde, wobei ein konkreter Verursachungsanteil des Gehstocks auf das LWS-Leiden nicht zu benennen sei. Die Nutzung des Gehstocks war aus der Sicht des Sachverständigen jedoch durch die Schmerzen der Klägerin in den Füßen bedingt und somit auf dem Unfallereignis beruhend, so dass jedenfalls ein gewisser Anteil der von den Problemen im LWS-Bereich ausgehenden Behinderungen der Klägerin in der Haushaltsführung ebenfalls als auf das Unfallereignis zurückzuführen zu werten ist.
30Der vorgebrachten Berechnung der Klägerin zu dem Umfang ihres Haushaltsführungsschadens war nicht zu folgen. Der Rückgriff auf pauschale Zeitangaben, wonach für die Führung eines Einpersonenhaushaltes 19 Wochenstunden, für die hälftig geteilte Führung eines Haushalts mit zwei Kindern 25 Wochenstunden notwendig sind, entbehrt einer konkreten Grundlage. Angaben, wonach die Führung der von der Klägerin bewohnten Haushalte tatsächlich einen solchen Zeitaufwand gefordert hätte, sind nicht erfolgt. Auch konnte nicht von der von dem Sachverständigen Dr. med S festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 60 % oder einem Grad der Behinderung der Klägerin von 60 % ohne weiteren Vortrag auf eine Minderung in der Haushaltsführungstätigkeit in gleicher Höhe geschlossen werden.
31II.
32Zu ersetzen sind weiterhin Kosten in Höhe von 328,08 € (6,38 € + 226,10 € + 10,00 € + 6,98 € + 78,62 €) für die Zuzahlung und Anfertigung von speziellem orthopädischem Schuhwerk, welches die Klägerin aufgrund ihrer unfallbedingten Fußschädigungen benötigte. Als durch den Unfall verursacht sind auch 162,02 € für die Zuzahlung von Medikamenten und 375,26 € an Zuzahlungen für Anwendungen zur Lymphdrainage zu werten; gleiches gilt für die Kosten in Höhe von 1.534,97 € für die ambulante Schmerztherapie sowie die dazu nötigen Untersuchungen. Ferner zu ersetzen sind Fahrtkosten in Höhe von 308,50 €, die der Klägerin zur Wahrnehmung der Untersuchung des Sachverständigen im hiesigen Rechtsstreit entstanden sind.
33III.
34Nicht zu ersetzen ist ein von der Klägerin weiter geltend gemachter Verdienstausfallschaden von 2.878,90 €. Leistungen in Höhe von 5.422,32 € wurden seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten unstreitig bereits geleistet; für einen darüber hinausgehenden Anspruch mangelt es an substantiiertem Vortrag. Auch zum Nachweis des klägerischen Vortrags, der Verdienstausfallschaden sei abweichend von der Berechnung des Steuerbüros F pp. (vgl. Anl. K9) von der damalig bevollmächtigten Rechtsanwältin der Klägerin neu berechnet worden, wird durch die beweisbelastete Klägerin lediglich das Schreiben der damalig bevollmächtigten Rechtsanwältin an die Klägerin vorgelegt. Die Neuberechnung des Verdienstausfallschadens ergibt sich daraus indes nicht, so dass unklar bleibt, wie sich der geltend gemachte Schaden zusammensetzen soll.
35IV.
36Als außerdem nicht ersatzfähig erweisen sich die als Einzelpositionen geltend gemachten Kosten in einer Gesamthöhe von 63,00 € für eine Vielzahl von Taxifahrten. Die Klägerin, die unstreitig grundsätzlich in der Lage war, einen Pkw zu führen, hat nicht dargelegt, dass eine Inanspruchnahme von Taxifahrten aufgrund unfallbedingter Folgen notwendig war. Soweit die Klägerin anführt, sie habe sich der Taxifahrten von und zu Terminen zur Schmerztherapie bedienen müssen, da sie aufgrund der dortigen Verabreichung von morphinhaltigen Medikamenten nicht in der Lage gewesen sei, selbst ein Fahrzeug zu führen, so konnte sie bereits nicht darlegen, dass eine solche Medikamentenverabreichung auch im Zeitraum der geltend gemachten Taxifahrten vorlag. Soweit sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, erfolgte die Nutzung der Taxen vornehmlich in den Jahren 2013 bis 2017. Vortrag zu einer Einnahme von morphinhaltigen Medikamenten in diesem Zeitraum ist nicht erfolgt; nach der im Termin vom 25.01.2018 geäußerten Erinnerung der Klägerin selbst hat eine Einnahme in den Jahren 2009 oder 2010 stattgefunden.
37V.
38Ferner sind die von der Haftpflichtversicherung nicht vollständig beglichenen Beträge für eine Vielzahl von Schadensposten (u.a. Zuzahlungen für Medikamente und Behandlungen, Taxifahrten, Reha-Sport, Rechtsanwaltsgebühren, Massageanwendungen) in Höhe von 2.021,31 € und 2.294,78 € nicht von dem Beklagten zu ersetzen. Unstreitig ist auf die ursprünglich geltend gemachten Forderungen von insgesamt 6.097,82 € ein Betrag von 1.862,53 € seitens der Haftpflichtversicherung gezahlt worden. Welche der sachlich abgrenzbaren Schadenspositionen durch Leistung erfüllt wurden, wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Auch ist eine Aufschlüsselung der Kosten in sich durch die Klägerin nicht erfolgt; sie ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den beigefügten Anlagen. Da jedenfalls nach den obigen Darstellungen Taxifahrtkosten wie nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S auch Massagekosten als nicht erforderliche Maßnahmen nicht als erstattungsfähig anzusehen sind, konnte eine Unterteilung in ersatzfähige und nicht ersatzfähige Positionen nicht vorgenommen werden. Welche der Schadenspositionen in welcher Höhe als auf dem Unfallereignis beruhend zu erstatten sind, wurde daher nicht schlüssig dargelegt.
39Als nicht ersatzfähig sind zuletzt auch vier Monatsgebühren für die Mitgliedschaft der Klägerin im K e.V. in Höhe von insgesamt 134,00 € zu werten. Es mangelt diesbezüglich bereits an Vortrag, weshalb über vier Monate hinweg eine Mitgliedschaft in zwei Fitnesseinrichtungen unfallbedingt erforderlich war.
40VI.
41Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auf den unter Punkt I. zugesprochenen Haushaltsführungsschaden entfällt ein Betrag von insgesamt 7.080,00 € auf die mit der Klageschrift vom 26.11.2015 geltend gemachten Jahre 2011 (53 Wochen x 6 Stunden x 10 € = 3.180,00 €) und 2012 (17 x 6 x 10 + 36 x 8 x 10 = 3.900,00 €), die ab dem 05.01.2016 zu verzinsen waren, sowie ein Betrag von 4.240,00 € (53 x 8 x 10) auf den mit der Klageerweiterung vom 23.12.2016 geltend gemachten Schaden aus dem Jahr 2013, der ab dem 22.02.2017 zu verzinsen war.
42VII.
43Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
44Verwandte Urteile
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Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- 9 O 269/93 1x (nicht zugeordnet)