Beschluss vom Landgericht Detmold - 02 O 84/22
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom 07.10.2024 wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Der Erinnerung der Klägerin vom 07.10.2024 bleibt der Erfolg versagt. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
3I.
4Die Erinnerung vom 07.10.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2024 ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG).
5Diese ist fristgemäß innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Klägerin - hier am 25.09.2024 - beim zuständigen Landgericht am 07.10.2024 eingelegt worden (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG).
6Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (vgl. § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG, § 568 S. 1 ZPO).
7II.
8Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2024, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.10.2024, keine Fehler zu Lasten der Klägerin aufweist.
9Die von der Klägerin begehrte Festsetzung von Reisekosten gem. Ziff. 7003 VV RVG für die KFZ-Nutzung am 18.11.2022 und am 03.05.2024 in Höhe von jeweils 36,12 EUR war richtigerweise zu versagen und nur in Höhe von jeweils 27,30 EUR stattzugeben.
10Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, mit Ausnahme der Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, diese nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
11Die Notwendigkeit fehlt regelmäßig dann, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2018 - VIII ZB 37/18, bei juris Tz. 11).
12Ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Rechtsanwalts nicht gegeben, so kann die obsiegende Partei die Erstattung nur derjenigen Reisekosten verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2018 - VIII ZB 37/18, bei juris Tz. 14ff., m.w.N.).
13Bei Zugrundelegung des vorstehenden rechtlichen Maßstabs waren Reisekosten für ihre Prozessbevollmächtigten, wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2024 und im Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2024 ausgeführt, für die Reisetage am 18.11.2022 und am 03.05.2024 nur in Höhe von jeweils 27,30 EUR festzusetzen.
14Denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Q., also im Bezirk des Landgerichts Detmold. Soweit ersichtlich haben die Prozessbevollmächtigten ihren Kanzleisitz nicht im Bezirk des Landgerichts Detmold sondern in Z..
15Die Klägerin konnte, da es sich bei ihren Prozessbevollmächtigten auch nicht um einen sog. Hausanwalt handelte, nur die Reisekosten festgesetzt verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks Detmold ansässigen Rechtsanwalt mandatiert hätte.
16Ausgehend von der Kanzlei der Rechtsanwälte W., L.-straße in T., die mit 32,5 Km die weiteste Entfernung zum Landgericht aufweist, war unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Detmold ein fiktiver Erstattungsanspruch für den jeweiligen Reisetag von 32,5 Km x 0,42 EUR x 2 = 27,30 EUR für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen (vgl. Landgericht Detmold, Beschl. v. 24.01.2024 - 4 O 11/23 u. Beschl. v. 25.10.2018 - 1 O 174/17).
17III.
18Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG, § 16 Nr. 10 RVG.
19Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2015 - II ZB 18/14, bei juris Tz. 3).
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Referenzen
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 11 Abs. 4 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen 1x
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 1x
- VIII ZB 37/18 2x (nicht zugeordnet)
- 4 O 11/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 174/17 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 18/14 1x (nicht zugeordnet)