Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 543/86
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
die neun ca. 5-jähri-gen Serbischen Fichten und den
ca. 5-Jährigen Urweltmammutbaum, die sie auf ihrem
Grundstück S-Str., E, mit einem
Abstand von weniger als vier Metern zur Grenze zum
Grundstück der Klägerin U-Weg, E,
gepflanzt haben, zu beseitigen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
1/11, die Beklagten zu 10/11.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitslei-
stung von 6.900,— DM vorläufig vollstreckbar. Der Klä-
gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 80,— DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten
vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind Nachbarn. An der gemeinsamen Grenze,
3(im Lageplan, der mit der Klageschrift eingereicht wurde
4mit gelb unterlegt, Bl. 5) stehen auf dem Grundstück der
5Beklagten zehn Fichten und ein weiterer von der Klägerin
6zunächst als Lärche bezeichneter Baum, den die Beklagten
7-von der Klägerin unbestritten und insoweit v on i h r zueigen
8gemachte- als Mammutbaum bezeichnen. Dieser Baum
9steht nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien
10im Abstand von einem knappen Meter etwa in der gedachten
11Verlängerungslinie der nördlichen Grenze des Grundstücks
12der Klägerin in Richtung auf das Grundstück der Beklagten
13auf dem Grundstück der Beklagten. Die übrigen Bäume stehen
14in einem Abstand von 0,5 m bis l m von der östlichen Grenze
15des Grundstücks der Klägerin entfernt auf dem Grundstück
16der Beklagten. Unstreitig handelt es sich bei neun
17Fichten um serbische Fichten, während eine Fichte, von
18Den Beklagten auch als Tanne bezeichnet, jedenfalls keine
19serbische Fichte ist, wie es von der Klägerin im Termin vom
2017.12.1986 nicht bestritten worden ist.
21Unstreitig sind die neun serbischen Fichten und der Mammut
22baum von den Beklagten im Jahre 1981 gepflanzt worden, wo-
23bei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei
24um eine Ersatzpflanzung für Laubbäume handelt.
25Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den
26Bäumen auch dann nicht um Hecken, wenn die Beklagten diese
27auf 2 m herunterschneiden würden. Die Beklagten seien des-
28halb zur Beseitigung der Bäume verpflichtet, wobei dieses
29Verlangen nach Ansicht der Klägerin in keiner Weise rechts-
30mißbräuchlich sei.
31Die Klägerin beantragt,
32die Beklagten als Gesamtschuldner zu
33verurteilen, die zehn ca. fünfjährigen
34serbischen Fichten und die ca. fünfjährige
35Lärche (Mammutbaum), die sie auf ihrem
36Grundstück S-Straße, E,
37mit einend Abstand von weniger als 4 m zur
38Grenze zum Grundstück der Klägerin,
39U-Weg, E, gepflanzt
40haben, zu beseitigen.
41Die Beklagten beantragen,
42die Klage abzuweisen.
43Sie behaupten, bei einer Fichte, die sie auch als Tanne
44bezeichnen, handele es sich jedenfalls um einen Baum, der
45bereits im Jahre 1974 gepflanzt worden sei.
46Der Mammutbaum dürfte wegen seiner Lage nicht mehr erfaßt
47sein.
48Da es sich bei den übrigen Bäumen um eine Ersatzpflanzung
49für vorher dort angepflanzte Laubbäume handele und die
50Klägerin erstmals im Jahre 1985 Beseitigung der Nadel-
51bäume verlangt habe, sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich.
52Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
53den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
54Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
55Entscheidunqsqründe
56Die Klage ist im wesentlichen begründet.
57Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 1004 BGB Be-
58seitigung von neun serbischen Fichten und des Mammut-
59baumes verlangen.
60Denn die Beklagten haben bei der Anpflanzung dieser Bäume
61nicht den in § 41 Abs. 1 Ziffer 1 a NachbG NW festgelegten
62Grenzabstand eingehalten. Dieser beträgt bei stark wachsenden
63Bäumen, zu welchen die serbischen Fichten und der Mammut-
64baum zählen (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das
65Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 41 Anm. 3), vier
66Meter. Diesen nach § 46 NachbG NW von der Mitte des Baum-
67stammes waagrecht und rechtwinklig zur Grenze zu messende
68Abstand haben die Beklagten unstreitig bei den neun ser-
69bischen Fichten nicht eingehalten. Entgegen der Ansicht
70der Beklagten ist dies jedoch, auch bei dem Mammutbaum der
71Fall. Denn auch dieser Baum ist von der nördlichen Grenze
72des Grundstücks der Klägerin nicht vier Meter entfernt, da
73dieser Abstand jedenfalls nicht bis zum Schnittpunkt der
74nördlichen Grenze der Klägerin mit der westlichen Grenze
75der Beklagten eingehalten ist. Auch dieser Schnittpunkt
76als Teil einer Linie, auf den rechtwinklig von der Mitte
77des Baumes aus gemessen werden kann, ist Teil der Grenze
78der Klägerin.
79Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei
80den Bäumen auch dann nicht um eine Hecke, für die nach
81§ 42 NachbG NW bei einer Höhe bis zu 2 m lediglich ein
82Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten ist, wenn sie die
83Bäume auf 2 m herunterschneiden. Denn bei einer Hecke
84muß es sich um Bäume oder Sträucher handeln, die be-
85stimmungsgemäß in einer längeren schmalen Reihe wachsen
86(vgl. Schäfer, NachbG NW, § 42 Anm. 1). Das trifft aber
87auf die hier in Rede stehenden Bäume nicht zu, da diese
88von Anfang an versetzt auf Lücke gepflanzt worden sind
89und zu keiner Zeit den Eindruck einer Hecke vermitteln
90sollten.
91Die neun serbischen Fichten und der Mammutbaum sind von
92den Beklagten antragsgemäß zu beseitigen, da sie im
93Jahre 1981 und damit innerhalb der in § 47 Abs. 1 NachbG
94NW festgelegten Frist von sechs Jahren vor Klageerhebung
95gepflanzt worden sind.
96Das Beseitigungsverlangen der Klägerin, das innerhalb
97der gesetzmäßig festgelegten Frist erfolgt, ist rechtmäßig
98und auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn es sich um
99eine Ersatzanpflanzung handelt. Denn auch bei einer
100Ersatzanpflanzung einer Anpflanzung, deren Beseitigung
101nicht mehr wegen Fristablauf oder Genehmigung verlangt
102werden kann, muß gemäß §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 3, 41 NachbG
103NW der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werden.
104Selbst wenn die ursprüngliche Anpflanzung seitens des
105Rechtsvorgängers der Klägerin zumindest stillschweigend
106genehmigt worden wäre, ist das nunmehr gestellte Beseitigungs-
107verlangen der Klägerin gleichwohl nicht rechtsmißbräuchlich,
108da mit der Erstellung der Ersatzanpflanzung der Beseitigungs-
109anspruch bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes aufs neue
110entsteht und wiederum der Ausschlußfrist gemäß § 47 NachbG
111NW unterliegt.
112Soweit die Klägerin Beseitigung einer weiteren Fichte
113verlangte, hat sie nicht bewiesen, daß dieser Baum auch
114im Jahre 1981 gepflanzt worden ist. Insoweit haben die
115Beklagten behauptet, der Baum sei bereits im Jahre 1974
116gepflanzt worden. Für ihre anderweitige Behauptung hat
117die beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angetreten
118und ist damit beweisfällig geblieben.
119Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Ent-
120scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
121§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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