Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 181/94 Kart.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM
für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäfts-
führern, zu unterlassen, beim Abschluß von Miet-
verträgen mit der Klägerin über die Benutzung
der Halle N in N2 der Klägerin
die Verpflichtung aufzuerlegen,
1. den gesamten Kartenverkauf durch die Beklagte
durchführen zu lassen
2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche Karten
für von der Beklagten betreute Pressemedien
zur Verfügung zu stellen,
3. die Klägerin zu verpflichten, Autobusbetrieben
oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preisnach-
lässe zu gewähren,
4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb der je-
weiligen Veranstaltung eine mindestens 20-minütige
Pause einzulegen, bzw. die Beklagte zu berechtigen,
bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung 1.800,00 DM
bei Veranstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zu-
züglich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne
Bestuhlung aufzuerlegen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin veranstaltet in N2 Konzerte und be-
3zeichnet sich selbst als eine der führenden
4Konzertagenturen in N2. Die Beklagte, deren Ge-
5schäftsanteile von der Stadt N2 gehalten werden,
6vermietet für solche Konzerte die Halle N mit
77.000 Plätzen, die im Großraum N2 und Umgebung und
8damit insbesondere für das Gebiet der Stadt N2 und
9einen wesentlichen Teil insbesondere des ländlichen
10Westfalens die einzige Halle ist, in der Großveran-
11staltungen abgehalten werden können. Seit 30 Jahren
12stehen die Parteien miteinander in Geschäftsbe-
13ziehungen, weil die Klägerin für die von ihr veran-
14stalteten Konzerte die Halle N von der Be-
15klagten anmietet. Dies geschieht jährlich etwa zehnmal
16mit einem Saisonumsatz der Klägerin von ca. 1,3 bis 1,5
17Mio. DM.
18Bei der Vermietung der Halle schließen die Parteien von
19der Beklagten vorformulierte Mietverträge, denen die
20"Allgemeinen Mietbedingungen" des internationalen Ver-
21bandes der Stadt-, Sport- und Mehrzweckhallen e.V. zu-
22grundeliegen.
23In § 4 der jeweiligen Mietverträge wird der Beklagten
24der gesamten Kartenverkauf übertragen, die dazu die
25Buchungssysteme START und CTS einsetzt. Hierfür erhält
26die Beklagte eine Verkaufsgebühr von 10 % des Netto-
27kartenpreises, maximal 8,00 DM je Karte, soweit sie die
28Karten in ihren eigenen Vorverkaufsstellen vertreibt.
29Der Beklagten stehen unentgeltlich unter anderem 20
30Pressekarten zu. Autobusbetrieben und sonstigen Groß-
31kunden hat die Klägerin bei Sammelbestellungen einen
32Preisnachlaß von 5 % zu gewähren. § 7 des Mietvertrages
33legt die gastronomische Versorgung allein in die Hand
34der Beklagten. Zur Steigerung des Umsatzes muß sich die
35Klägerin verpflichten, innerhalb ihrer Veranstaltungen
36eine 20minütige Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung
371.800,00 DM bzw. 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für
38entgangenen Gewinn aus gastronomischer Bewirtschaftung
39zu zahlen.
40Die Klägerin wendet sich nunmehr mit der kartellrecht-
41lichen Diskriminierungsklage gegen die genannten Ver-
42einbarungen des Mietvertrages. Sie sieht die Beklagte
43als marktbeherrschendes oder zumindest marktstarkes
44Unternehmen auf dem relevanten Markt und fühlt sich
45durch die beanstandeten Vertragsklauseln unbillig be-
46hindert. Sie verweist darauf, daß die Beklagte den Er-
47lös aus dem Vorverkauf, der häufig mehr als sechs
48Monate vor der Veranstaltung beginnt, verwaltet und
49erst am Tag der Veranstaltung mit ihr abrechne, während
50sie selbst in vielen Fällen Vorkasse an die auf-
51tretenden Künstler zu leisten habe.
52In der Verpflichtung, unentgeltlich Karten unter
53anderem für Pressevertreter zur Verfügung zu stellen,
54Preisnachlässe für Großkunden zu gewähren und während
55der Veranstaltung eine Pause abzuhalten, sieht die
56Klägerin einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechts-
57position als alleinverantwortlicher Veranstalter, der
58auch das alleinige wirtschaftliche Risiko der Veran-
59staltung zu tragen habe.
60Gestützt auf diese Rechtsauffassungen will die Klägerin
61nunmehr eine Verurteilung der Beklagten erreichen, es
62zu unterlassen, in Zukunft beim Abschluß von Mietver-
63trägen die beanstandeten Klauseln zum Vertragsinhalt zu
64machen.
65Die Klägerin beantragt,
66die Beklagte zu verurteilen, es bei
67Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
68500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhand-
69lung, ersatzweise Ordnungshaft, zu voll-
70strecken an ihren Geschäftsführern, zu unter-
71lassen, beim Abschluß von Mietverträgen mit
72der Klägerin über die Benutzung der Halle
73N in N2 der Klägerin die Ver-
74pflichtung aufzuerlegen,
751. den gesamten Kartenverkauf durch die Be-
76klagte durchführen zu lassen,
772. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche
78Karten für von der Beklagten betreute Presse-
79medien zur Verfügung zu stellen,
803. die Klägerin zu verpflichten. Autobusbe-
81trieben oder Großkunden bei Sammelbe-
82stellungen Preisnachlässe zu gewähren,
834. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb
84der jeweiligen Veranstaltung eine mindestens
8520minütige Pause einzulegen, bzw. die Be-
86klagte zu berechtigen, bei Nichtbeachtung
87dieser Vereinbarung 1.800,00 DM bei Veran-
88staltungen mit und 900,00 DM jeweils zuzüg-
89lich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne
90Bestuhlung aufzuerlegen.
91Die Beklagte beantragt,
92die Klage abzuweisen.
93Die Beklagte meint, sie sei nicht Normadressat des
94§ 26 GWB, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt,
95weil sie selbst im Wettbewerb zu anderen Hallen steht
96und sich darüber hinaus dem Druck der großen Tournee-
97veranstalter ausgesetzt sieht. Sie hält es für sachge-
98recht und nicht unbillig, daß sie den Kartenverkauf
99selbst durchführt, um auch auf diese Weise das Er-
100scheinungsbild der Halle N attraktiv dar-
101stellen zu können. Außerdem glaubt die Beklagte nur da-
102durch die erforderlicher Kontrolle über die Einhaltung
103der Sicherheitsbestimmungen gewährleisten zu können.
104Auf unentgeltliche Karten für Pressevertreter will die
105Beklagte nicht verzichten, weil sie nur so eine
106positive Berichterstattung in der Presse über die je-
107weilige Veranstaltung zu erreichen glaubt. Den Preis-
108nachlaß für Großkunden hält die Beklagte schon aus
109Gründen des Umweltschutzes und der Verkehrslenkung für
110sachgerecht und eine Pause während der Veranstaltungen
111hält sie für erforderlich, um die Einnahmen aus der Be-
112wirtschaftung der Halle zu erhöhen und die Verluste aus
113dem Betrieb der Halle möglichst gering zu halten, für
114die letztlich der Steuerzahler aufzukommen habe.
115Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage, mit der sie
116für den Fall, daß die Klage Erfolg haben sollte, ihr
117Verhältnis zu den Veranstaltern bei der Vermietung der
118Halle geklärt wissen will.
119Insoweit beantragt die Beklagte,
120festzustellen, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin be-
121rechtigt ist,
1221. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
123Klageantrages zu 1)
124Veranstaltern in der Halle Münsterland für
125den Fall, daß sie den Kartenvorverkauf durch
126die Beklagte über die Systeme START und CTS
127durchführen lassen, einen vertraglich vorge-
128sehenen Preisnachlaß auf die zu zahlende
129Hallenmiete zu gewähren,
130weiter hilfsweise hierzu
131Veranstaltern in der Halle Münsterland einen
132solchen Preisnachlaß zu gewähren, wenn der
133Veranstalter zwar den Kartenvorverkauf selbst
134durchführt, sich dabei jedoch der Systeme
135START und CTS bedient und vor Beginn des Vor-
136verkaufs eine selbstschuldnerische Bankbürg-
137schaft für die Rückzahlung der Eintritts-
138gelder bei Ausfall der Veranstaltung in Höhe
139eines Betrages von mindestens 50 % der
140möglichen Vorverkaufssumme beibringt,
1412. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
142Klageantrages zu 2)
143von Veranstaltern die Überlassung von bis zu
14420 Eintrittskarten für Pressemedien zu ver-
145langen Zug um Zug gegen entsprechende Ver-
146rechnung mit der zu zahlenden Hallenmiete,
1473. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
148Klageantrages zu 3)
149Veranstaltern, die bereit sind. Autobusbe-
150trieben oder Großkunden auf Sammelbe-
151stellungen Preisnachlässe von 5 % zu ge-
152währen, einen vertraglich vorgesehenen Nach-
153laß auf die zu zahlenden Hallenmiete zu ge-
154währen,
1554. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
156Klageantrages zu 4)
157Veranstaltern, die eine bestuhlte Veran-
158staltung mit einer Pause von mindestens
15920 Minuten durchführen, einen vertraglich
160vorgesehenen Nachlaß auf die zu zahlende
161Hallenmiete zu gewähren.
162Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
163Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen
164ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das
165Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
166Entscheidungsgründe
167Die Klage ist in vollem Umfang begründet, weil die Be-
168klagte gem. §§ 35, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet ist, in
169Zukunft eine unbillige Behinderung der Klägerin durch
170Aufnahme der von der Klägerin beanstandeten Klauseln in
171den zwischen den Parteien abzuschließenden Mietver-
172trägen aufzunehmen. Die Widerklage ist hingegen unzu-
173lässig, weil die Beklagte nicht die Feststellung eines
174konkreten Rechtsverhältnisses begehrt, sondern eine
175eher gutachterliche Klärung des Rechtsverhältnisses
176allgemein zwischen ihr und den Veranstaltern erreichen
177will.
178l.
179Die Klage ist begründet.
180Die Beklagte ist gem. §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ver-
181pflichtet, in die Mietverträge mit der Klägerin keine
182Bestimmungen aufzunehmen, durch die die Klägerin un-
183billig in der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit be-
184hindert wird.
185Die Beklagte ist marktbeherrschend und damit
186Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB. Nach dem geltenden
187Bedarfsmarktkonzept ist für die Abgrenzung des
188relevanten Marktes der Bedarf der Klägerin maßgebend.
189Diese will Konzerte in N2 veranstalten und ist in-
190soweit auf die Anmietung der Halle N ange-
191wiesen, weil die Beklagte in N2 ohne Wettbewerber
192ist. Räumlich ist der Markt auf N2 oder den Groß-
193raum N2 beschränkt, weil zumindest ein Großteil
194der Interessenten für die von der Klägerin veran-
195stalteten Konzerte nicht bereit sein wird, in ver-
196gleichbar große Hallen nach E oder I zu
197reisen. Wesentlich kleinere als die 7.000 Besucher
198fassende Halle N kommen als Ausweichmöglich-
199keit nicht in Betracht, weil die Einnahmen nicht so
200hoch sein werden, um die Kosten für berühmte Künstler
201zu decken und diese zudem auch nur daran interessiert
202sind, vor einem möglichst großen Publikum aufzutreten.
203Das Mieten von Hallen ist ein Geschäftsverkehr, der
204Veranstaltern von Konzerten üblicherweise zugänglich
205ist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals des
206§ 26 Abs. 2 GWB ist nur eine grobe Sichtung
207vorzunehmen.
208Die Klägerin wird durch die beanstandeten Klauseln in
209den von der Beklagten vorformulierten Mietverträgen un-
210billig behindert. Der Annahme einer Behinderung steht
211nicht entgegen, daß die Mietbedingungen Bestandteil
212eines Vertrages sind, der zwischen den Parteien jeweils
213ausgehandelt werden muß. Denn entgegen der in diesem
214Rechtsstreit geäußerten Behauptung ist die Beklagte
215offenkundig nicht bereit, die beanstandeten Klauseln
216zur Disposition zu stellen. Dies zeigt schon das
217vehemente Beharren der Beklagten auf der Geltung dieser
218Vertragsbestimmungen. Zudem hat der Geschäftsführer der
219Beklagten im Termin auf Nachfrage des Vorsitzenden der
220Kammer nicht einen Fall benennen können, in dem die Be-
221klagte die beanstandeten Klauseln nicht zum Gegenstand
222des Mietverhältnisses gemacht hat. Im übrigen sind die
223Klauseln auch Bestandteil der den Mietverträgen jeweils
224zugrundegelegten Allgemeinen Mietbedingungen, so daß
225auch deswegen eine Disposition der fraglichen Vertrags-
226bestandteile rein theoretischer Natur ist.
227Die beanstandeten Vertragsbestimmungen behindern die
228Klägerin unbillig. Ob eine Behinderung unbillig ist,
229richtet sich nach einer Abwägung der Interessen der Be-
230teiligten unter besonderer Berücksichtigung der auf die
231Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des
232GWB.
233Durch die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten den
234Kartenvorverkauf zu überlassen, wird die Klägerin daran
235gehindert, die mit der jeweiligen Konzertveranstaltung
236verbundenen Erwerbschancen nach ihren Vorstellungen zu
237nutzen. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin ein
238vitales unternehmerisches Interesse daran hat, die Ein-
239nahmen aus dem Kartenvorverkauf nicht erst am Verhand-
240lungstage zu erhalten, da sie selbst finanzielle Vor-
241leistungen zu erbringen hat und im übrigen das gesamte
242wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung alleine trägt.
243Einbußen beim Kartenabsatz wirken sich nicht zu Lasten
244der Beklagten aus, sondern schlagen unmittelbar bei der
245Klägerin zu Buche. Die mit der Abgabe des Vorverkaufs
246erzwungene Beschränkung der wettbewerblichen Handlungs-
247freiheit wäre der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn die
248Beklagte demgegenüber auf überragende Interessen an der
249von ihr vorgegebenen Abwicklung verweisen könnte. Dies
250ist jedoch nicht der Fall. Um die Halle N
251positiv darzustellen, kann sich die Beklagte zahl-
252reicher anderer Mittel bedienen, die nicht in die
253unternehmerische Freiheit der Klägerin eingreifen.
254Ebenso lassen sich Vorkehrungen für die Einhaltung der
255Sicherheit während der Veranstaltung auf andere Weise
256treffen. Die Beklagte kann der Klägerin Informations-
257und Kontrollpflichten auferlegen, die diese weit
258weniger beeinträchtigen als die Abgabe des Kartenvor-
259verkaufs .
260Die Möglichkeit, unseriöse Veranstalter könnten Schäden
261verursachen, für die in der Öffentlichkeit die Beklagte
262als Hallenbetreiber verantwortlich gemacht werden
263könnte, kann nicht dazu führen, der Klägerin
264Restriktionen aufzuerlegen, zumal die Beklagte an der
265Seriosität der Klägerin selbst keine Zweifel geäußert
266hat. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Zuver-
267lässigkeit bestimmter Veranstalter bleibt es der Be-
268klagten unbenommen, individuelle Sicherheitsgarantien
269zu verlangen.
270Für die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, unent-
271geltlich Karten für die von der Beklagten betreuten
272Pressemedien zur Verfügung zu stellen, sind anzuer-
273kennende Gründe nicht zu erkennen. Es kann dabei dahin-
274gestellt bleiben, ob das Interesse der Beklagten, die
275Presse unentgeltlich mit Karten zu versorgen, von Ge-
276wicht ist. Jedenfalls hat die Beklagte keinen Grund
277dafür anführen können und ein solcher ist auch nicht
278ersichtlich, warum die Klägerin die Interessen der Be-
279klagten durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von
280Karten fördern soll, zumal die Beklagte der Klägerin
281-von dieser nicht angegriffen- auch auferlegt hat,
282unentgeltlich Karten für ihre Gesellschafter und Ehren-
283gäste abzugeben. Die Beklagte kann ihre ureigenen
284Interessen dadurch verwirklichen, daß sie Karten bei
285der Klägerin käuflich erwirbt und unentgeltlich weiter-
286gibt. Dadurch wird einerseits dem Interesse der Be-
287klagten genüge getan und andererseits unterbleibt ein
288Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Klägerin. In-
289dem die Beklagte in den Mietverträgen für die Veran-
290stalter finanziell belastende Verpflichtungen aufnimmt,
291schreckt sie tendenziell potentielle Veranstalter ab
292und verhindert dadurch das Entstehen von Wettbewerb auf
293der Wirtschaftsstufe der Klägerin. Dies widerspricht
294der Zielsetzung des GWB.
295Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, Autobusbe-
296triebe oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preis-
297nachlässe zu gewähren, behindert die Klägerin schon
298deswegen unbillig, weil diese sie belastende Vertrags-
299bestimmung gegen § 15 GWB verstößt. Denn nach dieser
300Bestimmung sind Verträge zwischen Unternehmen nichtig,
301soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit
302der Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen be-
303schränken, die er mit Dritten über gewerbliche
304Leistungen schließt.
305Schließlich wird die Klägerin auch durch die Ver-
306pflichtung unangemessen benachteiligt, innerhalb der
307jeweiligen Veranstaltung eine mindestens 20minütige
308Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung eine Vertrags-
309strafe zu zahlen. Auch durch diese Vertragsbestimmung
310wird die Klägerin in ihrer Unternehmensfreiheit einge-
311schränkt, ohne daß dem anzuerkennende Interessen auf
312Seiten der Beklagten gegenüberstehen. Die von der Be-
313klagten angeführten Rentabilitätsgesichtspunkte sind
314nicht tragfähig. Ihren Bedarf nach Deckungsbeiträgen
315für die von ihr betriebene Gastronomie kann die Be-
316klagte dort befriedigen, wo ihre Leistungen in Anspruch
317genommen werden. Im übrigen dürfte die gesamte Ver-
318tragsbestimmung gegen §11 Nr. 5 AGB-Gesetz verstoßen,
319weil sie die Vereinbarung eines pauschalierten
320Schadensersatzes enthält und dabei der Klägerin den
321Nachweis abschneidet, daß kein oder ein geringerer
322Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Verstoß
323gegen § 11 Nr. 5 AGBG führt zur Nichtigkeit der ge-
324samten Vertragsbestimmung, da eine geltungserhaltende
325Reduktion der Klausel auf einem beanstandungsfreien In-
326halt nicht zulässig ist.
327II.
328Die (Hilfs-)Widerklage ist unzulässig, weil die Be-
329klagte mit ihren Anträgen nicht die Feststellung eines
330konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der
331Klägerin begehrt. Die Beklagte will vielmehr allgemeine
332Rechtsfragen beantwortet wissen, die sich aus dem
333Spannungsverhältnis zwischen ihr und den Konzertveran-
334staltern als Mieter der Halle N ergeben, ohne
335daß die konkret aufgeworfenen Fragen zwischen ihr und
336der Klägerin im Streit sind. Zu der damit geforderten
337gutachterlichen Stellungnahme sind die Gerichte nicht
338aufgerufen, deren Funktion sich in der Entscheidung von
339Rechtsstreitigkeiten erschöpft.
340Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Ent-
341scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
342Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- GWB § 26 Anerkennung 5x
- GWB § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle 2x
- § 15 GWB 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Nr. 5 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x