Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 331/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende
Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem
klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 500 DM abzuwenden, wenn nicht
die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
1
Ta t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte als Anstellungskörperschaft
3eines Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr wegen
4schuldhafter Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz
5in Anspruch.
6Die Beklagte ist Anstellungskörperschaft für den Unterbrandmeister
7M, der als Angehöriger der freiwilligen
8Feuerwehr vom 27.02. bis zum 13.0.3.1997 an dem vom
9Kläger veranstalteten Lehrgang F III 9/97
10"Gruppenführer: Brandmeister" teilnahm.
11Am 06.03.1997 war M vom Kläger als Führer des Ausbildungs-
12fahrzeugs ## - ###1 eingeteilt; er musste im Rahmen
13des erteilten Auftrages auf dem Übungsgelände zwischen
14einer abgestellten Straßenbahn und einem anderen
15geparkten Übungsfahrzeug ## - ###2 hindurchfahren, wobei
16der rechte Spiegelarm des von M gefahrenen Lkws den
17Heckaufbau hinten links des Übungsfahrzeugs berührte
18und einen geringfügigen Schaden verursachte.
19Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz für
20den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Er ist der
21Ansicht, dass die Beklagte als Anstellungskörperschaft
22hafte und behauptet, dass sich die Reparaturkosten auf
232.283,10 DM beliefen.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.283,10 DM
26zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.01.1998 sowie
27vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von
2832,40 DM zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Ansicht, dass sie aus Rechtsgründen nicht
32eintrittspflichtig sei und bestreitet die Schadenshöhe.
33Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
34Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
35Anlagen verwiesen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist unbegründet.
38Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz
39wegen des Schadensereignisses vom 06.03.1997 gemäß
40§ 839 BGB, Artikel 34 Grundgesetz verlangen, weil der
41Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht Dritter im
42Sinne der Anspruchsnorm ist.
43Grundsätzlich kam eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung
44in Betracht, da auch die Tätigkeit
45der freiwilligen Feuerwehr unter die Amtshaftung fällt
46(vgl. BGHZ 20, 290) und die Obhut für die anvertrauten
47Sachwerte einer allgemeinen Amtspflicht entspricht, so
48dass eine Sachbeschädigung anläßlich eines Fortbildungslehrgangs
49verletzt worden sein könnte.
50Dennoch scheidet eine Haftung der Beklagten im vorliegenden
51Falle aus, da diese im Verhältnis zum Kläger
52nicht Dritter im Sinne des § 839 BGB war.
53Eine andere Behörde kann Dritter nur dann sein, wenn
54ihr der für die haftpflichtige Gemeinde oder Körperschaft
55tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner
56Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie
57für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherren
58einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch
59ist, nicht aber bei der gleichsinnigen Erfüllung
60einer den beiden Körperschaften gemeinsam übertragenen
61Aufgabe (vgl. BGHZ 116, 312).
62Gemäß den §§ 3 (3), 40 (5) FSHG trägt das Land sämtliche
63Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der
64hauptberuflichen wie freiwilligen Feurwehrangehörigen.
65Bei dem vom Land weisungsgemäß durchgeführten Lehrgang
66stellte sich dieses somit im Rahmen der den beiden Körperschaften
67insoweit gemeinsam übertragenen Aufgabe zur
68Verfügung, um durch den Lehrgang die Ausbildung der
69später im Auftrag der Gemeinden tätigen Angehörigen der
70Feuerwehr zu gewährleisten.
71Darüber hinaus ist auch ein Verschulden nicht ersichtlich.
72Bei dem "Unfall" hat sich eine typische Gefahr
73der Ausbildung, nämlich Umgang des Fahrers mit dem ihm
74anvertrauten Fahrzeug verwirklicht, wobei Lahme auf Anweisung
75des Kläger die Aufgabe erfüllte. Dass bei einer
76solchen Übung ein leichter Schaden an den hierfür benutzten
77Fahrzeugen entstand, musste das klagende Land
78im Rahmen des Ausbildungszwecks billigend in
79Kauf nehmen.
80Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708
81Ziff. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 Am 06.03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 2x
- Grundgesetz Artikel 34 1x
- BGHZ 20, 290 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 116, 312 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x