Beschluss vom Landgericht Dortmund - 21 T 5/01
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten
der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 800 DM
1
Gründe
2Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen
3Mahnbescheid mit dem. nachfolgend beschriebenen Inhalt
4erwirkt: Hauptforderung: 8.000 DM, Nebenforderung 4 %
5Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides. Der Antrags-
6gegner hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für die-
7sen Fall hatte die Antragstellerin bereits im Mahnan-
8trag die Durchführung des streitigen Verfahrens bean-
9tragt, das Verfahren wurde an das Amtsgericht Dortmund
10abgegeben. Den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-
11lerin vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht Dortmund mit
12Beschluss vom 16.05.2000 mangels Erfolgsaussichten in
13der Sache zurückgewiesen.
14Mit Übersendung des vorbezeichneten Beschlusses hat das
15Amtsgericht angefragt, ob das Verfahren auch ohne Be-
16willigung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden
17soll- Rechtshängigkeit sei eingetreten- oder ob der An-
18trag zurückgenommen werden soll.
19Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz
20vom 07.07.2000: " Der Antrag wird zurückgenommen."
21Auf Antrag des Antragsgegners vom 14.12.2000 hat das
22Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 20.12.2000 die
23Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt.
24Gegen diesen, ihr unter dem 28.12.2000 zugestellten,
25Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer -
26am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenen soforti-
27gen Beschwerde vom 29.12.2000.
28Die Antragstellerin beantragt, den Kostenbeschluss auf-
29zuheben.
30Mit der Antragsrücknahme sei der Mahnbescheid nicht zu-
31rückgenommen worden, sondern es sei nur zum Ausdruck
32gebracht worden, dass das streitige Verfahren nicht oh-
33ne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durchgeführt v/er-
34den sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
35die Beschwerdeschrift vom 29.12.2000 Bezug genommen.
36Die sofortige Beschwerde ist nach § 269 Abs. 3 S. 5
37ZPO, 577 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht
38eingelegt.
39Sie ist aber - im Ergebnis- nicht begründet.
40Die auf gerichtliche Anfrage nach Ablehnung der bean-
41tragten Prozesskostenhilfe erklärte Antragsrücknahme
42ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin
43lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen
44Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen hat. In
45diesem Sinne konnte und durfte die Antragstellerin die
46gerichtliche Anfrage verstehen.
47Im Ergebnis bleibt sie aber gleichwohl mit der Kosten-
48folge des § 269 ZPO analog belastet.
49Nach umstrittener Auffassung kann auf entsprechenden
50Antrag nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des
51streitigen Verfahrens die Kostenfolge analog 269 ZPO
52angeordnet werden.
53Die Rücknahme des Streitantrages führt zu einem fakti-
54schen Ruhen des Verfahrens. Die entsprechende Anwendung
55der Vorschrift des § 269 ZPO ist gerechtfertigt, weil -
56anders als bei einem gewöhnlichen Ruhen des Verfahrens-
57die Rechtshängigkeit entfällt, § 696 Abs. 4 ZPO. Die
58Vorschrift dient dazu, eine einfache kostensparende Er-
59ledigung der Sache zu ermöglichen. Dem Zweck würde aber
60nicht entsprochen, wenn der Antragsgegner nach Antrags-
61rücknahme keine Kostenerstattung verlangen könnte, son-
62dern darauf angewiesen wäre, selbst einen Antrag auf
63Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen.
64Denn dies widerspräche dem beiderseitigen Interesse an
65einer kostengünstigen Erledigung des Streits ( OLG Mün-
66chen, AnwBI 84, 371; KG , NJW-RR 93, 1472; LG Ber-
67lin, JurBüro 94, 6332; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1021; 01-
68zen in Wiezorek-Schütze, ZPO , 3.Aufl. § 696 Rn. 41;
69Hartmann in Baumbach u.a. ZPO, 55. Aufl, § 696, Rz.l6).
70Die hiervon abweichende Auffassung, die die Kammer aus
71der dargestellten Interessenlage der Parteien nicht
72teilt, lässt eine entsprechende Anwendung des § 269 ZPO
73nicht zu, weil die Anhängigkeit der Sache nicht beendet
74sei und die Gefahr sich widersprechender Kostenent-
75scheidungen bestehe ( vgl. Fischer, MDR 94, 124 ff
76,125; OLG Stuttgart, MDR 90, 557; OLG Düsseldorf, MDR
7794, S. 417 ).
78Nach weiterer abweichender Auffassung soll in Fällen
79der Rücknahme eines Streitantrages eine Kostenentschei-
80dung analog 91 a ZPO getroffen werden ( OLG Köln,
81Rpfleger 82,158). Unabhängig von der Frage der Ver-
82gleichbarkeit der betroffenen Prozesssituationen, würde
83die Zugrundelegung dieser Meinung aber im vorliegenden
84Fall zu keiner anderen Entscheidung führen, insoweit
85kann auf die Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht
86der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfebeschluss
87verwiesen werden.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
89Die Feststellung des Beschwerdewertes beruht auf § 3
90ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.