Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 32/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen
3fehlerhafter Beratung in Anspruch.
4Der Kläger und Herr Q schlossen am 18.08.1993
5einen für die Dauer von fünf Jahren befristeten
6schriftlichen Mietvertrag mit Herrn K
7über ein Geschäftslokal in E. Für den
8Fall einer vorzeitigen Beendigung war eine zusätzliche Ver-
9tragsstrafe in Höhe von 4.000,00 DM vereinbart. Wegen
10der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag
11(Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.
12Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Be-
13klagten auf Schadensersatz wegen der Belastungen aus
14diesem Mietverhältnis in Anspruch. Hierzu behauptet er,
15im Juni 1995 habe er den Beklagten zu 2), welcher als
16Steuerberater für ihn tätig war um Überprüfung der
17Kündbarkeit des Mietvertrages gebeten. Hierauf habe
18dieser erklärt, der Vertrag sei unter Verlust des Ent-
19schädigungsbetrages von 4.000,00 DM mit sofortiger Wir-
20kung kündbar. Hierauf habe er den Vertrag gegenüber dem
21Vermieter K gekündigt und sei mit Wirkung zum
2201.07.19995 ein neues Mietverhältnis eingegangen. In
23der Folgezeit sei er seitens des Vermieters K auf Zahlung
24der weiteren Mieten in Höhe von 32.258,26 DM in An-
25spruch genommen worden.
26Diesen Betrag mache er nunmehr als Schadensersatz gegen
27die Beklagten geltend.
28Nachdem der Kläger zunächst mit dem Antrag zu 2)
29darüber hinaus auch die Freistellung aus den weiteren
30Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag geltend gemacht
31hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vom
3212.04.2001 insoweit die Klage für erledigt erklärt. Die
33Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht an-
34geschlossen.
35Der Kläger beantragt nunmehr,
361. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
37urteilen, an ihn 32.258,26 DM nebst 4 %
38Zinsen seit dem 04.04.1997 zu zahlen,
392. festzustellen, dass die Klage im Übrigen
40erledigt ist.
41Die Beklagten beantragen,
42die Klage abzuweisen.
43Sie bestreiten, den behaupteten Rat erteilt zu haben.
44Weiterhin erheben sie die Einrede der Verjährung.
45Die Klage ist am 23.01.1998 bei Gericht eingegangen.
46Die Gerichtskosten wurden am 12.10.1998 eingezahlt. Mit
47Schreiben vom 18.01.2000 hat der Kläger um Sachstands-
48Mitteilung gebeten. Mit einem am 05.01.2001 bei Gericht einge-
49gangenem Schriftsatz hat der Kläger denn auf die Einzahlung
50der Gerichtskosten vom 12.10.1998 hingewiesen. Die Klagezu-
51stellung ist daraufhin am 05.03.2001 erfolgt.
52Entscheidungsgründe
53Die zulässige Klage ist unbegründet.
54Die Klage ist nicht schlüssig. Zwar hat der Kläger mit
55der behaupteten Erteilung eines offensichtlich falschen
56Rechtsrates eine Pflichtverletzung im Sinne von § 823
57Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
58schlüssig vorgetragen. Denn grundsätzlich ist der
59Steuerberater nach § 1 RBerG gehalten, den Mandanten an
60einen Rechtsanwalt zu verweisen und sich einer Rechts-
61beratung zu enthalten, wenn an ihn im Rahmen seiner Tätigkeit
62von dem Mandanten Fragen allgemein-rechtlicher Art
63herangetragen werden (BGH NJW 86, 1050 ff.).
64Auf den Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung
65kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Der von dem
66Kläger geltend gemachte Belastung mit den Mietforderungen
67aus dem ursprünglichen Mietverhältnis sind auch bei unterstellter
68Richtigkeit des Klägerischen Votrages nicht auf die behauptete
69Pflichtverletzung zurückzuführten. Nach § 2
70Abs. 1 des Mietvertrages war dieser für die Dauer von
71fünf Jahren befristet abgeschlossen. Eine Kündigungs-
72möglichkeit sah der Vertrag nicht vor. Dementsprechend
73konnte sich der Kläger innerhalb der fünfjährigen Lauf-
74zeit nicht wirksam vom Vertrag lösen.
75Hieraus ergibt sich als zwingende Folge, dass die geltend gemachten
76Mietzinsen auch ohne die Pflichtverletzung angefallen wären.
77Der Kläger hätte vorliegend Schadensersatz nur hin-
78sichtlich derjenigen Aufwendungen verlangen können,
79welche durch Eingehung des zweiten Mietverhältnisses
80entstanden sind.
81Darüber hinaus scheitert ein Schadensersatzanspruch je-
82doch insgesamt deswegen, weil sich die Beklagten mit
83Erfolg auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche
84berufen. Denn grundsätzlich verjähren die Ansprüche
85nach § 68 StBerG binnen drei Jahren ab Entstehung des
86Anspruchs. Hierfür ist auf denjenigen Zeitpunkt abzu-
87stellen, in welchem sich die Vermögenslage des An-
88spruchsinhabers verschlechtert hat; auf die Feststell-
89barkeit der konkreten Schadenshöhe kommt es dabei
90nicht an (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 68
91Rdn. 7). Eine solche Verschlechterung der Vermögenslage
92war spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen
93Mietvertrages -also vor dem 01.07.1995- entstanden. Bei
94Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 12.10.1998 war
95die dreijährige Verjährungsfrist daher bereits abge-
96laufen. Wegen der verspäteten Einzahlung kommt eine
97Verjährungsunterbrechung nach § 270 Abs. 3 ZPO durch
98die am 23.01.1998 bei Gericht eingegange Klageschrift
99daher nicht mehr In Betracht.
100Soweit der Kläger im Übrigen beantragt, festzustellen,
101dass die Klage erledigt ist, ist die Klage ebenfalls
102als unbegründet abzuweisen. Aus den vorherigen Aus-
103führungen ergibt sich bereits, dass der ursprüngliche
104Klageantrag zu 2) bei Eintritt der Rechtshängigkeit
105nicht zulässig und begründet war. Darüber hinaus tritt
106Erledigung auch nicht allein deswegen ein, weil der
107Kläger sein Interesse an der Verfolgung des Antrages
108Nicht mehr aufrechterhält.
109Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Ent-
111scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
112Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 RBerG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 86, 1050 1x (nicht zugeordnet)
- StBerG § 68 (weggefallen) 1x
- ZPO § 270 Zustellung; formlose Mitteilung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x