Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 144/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden, dem Klä-
ger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Ver-
3kehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
4Am 20.0.1.2001 beführ der Kläger die etwa 5 m breite .An-
5liegerstraße S-Weg in M mit; seinem Pkw nebst
6doppelachsigem Pferdsanhänger, um zu einer am Ende des
7S-Weg gelegenen Reithalle zu gelangen. Auf dem
8S-Weg ist eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgege-
9ben, wobei als Mittel der Verkehrsberuhigung auf den
10beiden Fahrbahnseiten wechselseitig Parkboxen ange-
11bracht sind. Gegenüber dem Hause S-Weg 16 a befindet
12sich eingelassen in die Randsteine des dort befind-
13lichen Bürgersteiges ein Hydrantendeckel, der etwa 2
14bis 3 cm in den Straßenbereich hineinragt und bei dem
15der angrenzende Stein in einer Ecke abgebrochen ist.
16Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Pro-
17tokoll genommenen Lichtbilder der beiden Parteien Bezug
18genommen.
19Der Kläger behauptet, dass er auf Höhe des Hydranten-
20deckels scharf rechts habe fahren müssen, da in der
21linker Hand befindlichen Parkbox ebenfalls ein Pkw ge-
22standen habe, so dass er wegen der Überbreite des An-
23hängers scharf am rechten Bordstein habe entlangfahren
24müssen. Dabei seien die beiden rechten Reifen des An-
25hangers seitlich an die überragende Hydrantenkappe ge-
26raten und dadurch aufgeschlitzt worden, was sich durch
27einen lauten Knall bemerkbar gemacht habe. Der Kläger
28begehrt insoweit Zahlung von 307,40 DM für zwei Ersatz-
29reifen sowie 50,00 DM Nebenkosten.
30Der Kläger beantragt,
31die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,40 DM nebst
325 % Zinsen Über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
33dem Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem
3406.04.2001 zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Geschehensab-
38lauf und ist der Ansicht, dass der Kläger den Unfall
39selbst verschuldet habe, da er einen Seitenabstand zum
40Bordstein habe einhalten müssen.
41Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
42Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
43Anlagen verwiesen.
44Entscheidungsgründe :
45Die Klage ist unbegründet.
46Der Kläger kann von der Beklagten kein Schadensersatz
47gemäß § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrs-
48sicherungspflicht verlangen, da eine solche Verlet-
49zungshandlung im Verhältnis zum Kläger als Kraftfahrer
50und Verkehrsteilnehmer im Bereich der Straße nicht
51festgestellt werden konnte.
52Der Gemeinde obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf
53Straßen und für Bürgersteige, soweit für den sorgfälti-
54gen Benutzer die konkrete Gefahr nicht oder nicht
55rechtzeitig erkennbar war und auf die der Teilnehmer
56sich deshalb nicht bzw. nicht rechtzeitig einstellen
57kann (BGH in ständiger Rechtsprechung; Paland-Thomas,
58BGB, 62. Auflage, § 823 Rdn. 125).
59Nach den von beiden Parteien überreichten und zwischen
60ihnen unstreitigen Lichtbildern über die Unfallörtlich-
61keiten konnte von einer Verletzung der Verkehrs-
62sicherungspflicht durch die Beklagte im Verhältnis zum
63Kläger als Kraftfahrer nicht ausgegangen werden. Zwar
64ragt der Hydrantendeckel minimal in den Verkehrsraum
65hinein, wobei ganz sicher auch der Zustand des angren-
66zenden Randsteines, der teilweise ausgebrochen ist,
67nicht als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann. Hierauf
68kann sich jedoch der Kläger als Kraftfahrer nicht beru-
69fen, da die Gemeinde nicht damit rechnen musste, dass
70ein Kraftfahrer so nahe an den Bordstein heranfahren
71würde, dass sich diese Gefahr auswirken konnte. Selbst
72wenn man also unterstellen würde, dass der Schaden an
73den Reifen des klägerischen Anhängers von dem schadhaf-
74ten Randstein bzw. auf das Hineinragen des Hydranten-
75deckels zurückzuführen wäre, so wäre jedenfalls dieser
76Schaden Überwiegend auf den Umstand zurückzuführen,
77dass der Kläger sich dem Bordstein beim Fahren in einem
78Maße näherte, dass die Beklagte hiermit nicht zu rech-
79nen brauchte. Der Kläger war nämlich gemäß § 2 StVO
80verpflichtet, nach rechts einen Sicherheitsabstand von
810,5 m einzuhalten (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenver-
82kehrsrecht, 36. Auflage, § 2 StVO Rdn. 41). Diesen
83Sicherheitsabstand hat der Kläger in einem solchen Maße
84unterschritten, dass er den Schadenseintritt aus-
85schließlich der eigenen Fahrweise und nicht der Beklag-
86ten anlasten konnte.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- § 2 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x