Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 212/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 14. August 2001 (125 C 5472/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
3Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von
45,104,00 DM (2.609,63 €) zu.
5Ein Anspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da zwischen
6den Parteien ein Maklervertrag nicht zustande gekommen ist.
7Eine ausdrückliche Vereinbarung einer Maklercourtage wird von der
8Klägerin schon nicht vorgetragen. Eine konkludente Einigung konnte von
9ihr nicht nachgewiesen werden.
10Voraussetzung für eine konkludente Einigung ist es, dass die Beklagten
11von einem an sie gerichteten ausdrücklichen Provisionsverlangen über-.
12haupt Kenntnis hatten.
13Die Anzeige, auf die hin sich die Beklagten bei der Klägerin gemeldet
14haben, enthält keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Makler
15eine Provision vom Mieter verlangen wird. Der Text "Miete 2200 + NK +
16Courtage" ist insoweit nicht eindeutig. Hieraus geht nicht hervor, dass den
17Mieter eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler treffen soll.
18Der Text lässt sich auch so verstehen, dass der Vermieter eine seinerseits
19bestehende Provisionsverpflichtung auf den Mieter abwälzt und der
20Mieter insoweit zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet sein soll. Der
21Wortlaut der Anzeige spricht im Hinblick auf die Aufaddierung für eine
22Zahlungsverpflichtung an den Vermieter. Miete und Nebenkosten sind an
23den Vermieter zu entrichten. Wenn dazu nun noch die Courtage gerechnet
24wird, liegt es nahe, dass auch diese an den Vermieter zu entrichten
25ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 127, 128 und OLG Düsseldorf
26NJW-RR 1997, 368, beide für den Fall einer Maklerprovision bei Verkauf,
27was aber im Hinblick auf die Gestaltung der Provisionsklausel keinen
28Unterschied macht). Da aus der Anzeige nicht klar hervorgeht, wer Ver-
29tragspartner bezüglich der Provisionszahlung sein soll -nach dem Wortlaut
30sogar mehr dafür spricht, dass der Vermieter die Courtage erhalten
31soll- konnten die Beklagten allein aus dieser Anzeige kein an sie gerichtetes
32Provisionsverlangen der Klägerin entnehmen.
33Soweit die Klägerin behauptet, dass bereits bei dem ersten Besichti-
34gungstermin von ihrer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass zwei
35Monatsmieten Courtage zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Abschluss -
36eines Mietvertrages von den Beklagten an sie zu zahlen seien, hat sie
37diese Behauptung nicht beweisen können. Der von ihr benannte Zeuge
38H hat ihren Vortrag nicht bestätigen können. Nach seiner Aussage
39war die Maklerprovision bei den Gesprächen -soweit er sie mitbekommen
40hat- kein Thema.
41Mithin hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, ein hinreichend
42deutliches Provisionsverlangen an die Beklagten gestellt zu haben, so
43dass auch eine konkludente Einigung ausscheidet.
44Soweit die Beklagte zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat,
45dass die Klägerin anlässlich der Unterschriftsleistung unter dem Mietver-
46trag einen Umschlag überreicht hat, der -wie sie, die Beklagten, zu Hause festgestellt
47hätten- eine Rechnung enthalten habe, ist auch dies für die
48Annahme eines hinreichend deutlichen Provisionsverlangens nicht
49ausreichend. Dass anlässlich der Übergabe des Umschlages Erklärungen
50abgegeben worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei
51dieser Sachlage lässt sich die Übergabe eines Umschlags nicht als hin-
52reichend deutliches Provisionsverlangen verstehen.
53Ansprüche aus § 652 Abs. 1 BGB kommen damit nicht in Betracht.
54Die Klägerin hat gegen die Beklagtem auch keine Ansprüche aus §§ 812
55Abs.1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB. Mangels Hinweises durch die
56Klägerin war für die Beklagten nicht ersichtlich, dass diese Leistungen an
57sie erbringen wollte. Für die Frage, ob eine Leistung erbracht wird, ist
58aber die Sicht des Leistungsempfängers -hier also der Beklagten- maßgebend.
59Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
60Die Klägerin hat damit keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung
61einer Maklerprovision. Auf die Frage, ob der Mietvertrag zwischen den
62Beklagten und dem Zeugen H wirksam ist -wofür Einiges spricht- kommt
63es nach obigen Ausführungen nicht mehr an.
64Im Ergebnis hat daher das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen,
65so dass die Berufung zurückzuweisen war.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Referenzen
- 25 C 5472/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs 2x
- NJW-RR 1999, 127, 128 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1997, 368 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x