Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 922/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
den Schuldnern nach einem Gegenstandswert bis
zu 600 € auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Gemäß § 788 ZPO haben die Schuldner der Gläubigerin die
4Kosten in Höhe von 1.112,07 DM zu ersetzen, die durch
5die Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987 angefallen
6sind. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der
7Zwangsvollstreckung. Entgegen der Ansicht der Schuldner
8ist Verjährung nicht eingetreten. Zwar sieht § 195 BGB
9n. F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
10vor, während ursprünglich die regelmäßige Verjährungs-
11frist 30 Jahre betrug. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
12EGBGB wird die kürzere Frist aber erst vom 1. Januar
132002 an berechnet, so dass sie also noch nicht abgelau-
14fen ist.
15Von einer Verwirkung der Kostenerstattungsforderung ist
16ebenfalls nicht auszugehen. Verwirkung setzt voraus,
17dass die Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, län-
18gere Zeit verstrichen ist und die verspätete Geltend-
19machung des Rechtes als gegen Treu und Glauben ver-
20stoßend erscheinen muss. Derartige Umstände sind vor-
21liegend nicht gegeben. Der bloße Zeitablauf reicht da-
22für nicht aus.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,
2412 GKG, 3 ZPO.
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