Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 188/02
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2002 wird
aufrechterhalten.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten
des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Verfügungsbeklagte betreibt in Dortmund einen Ein-
3zelhandel mit elektrischen Geräten. Sie warb in
4der Ausgabe der X Zeitung vom
510.10.2002 mit einer Werbebeilage u.a. mit der Angabe:
6"Wir brauchen Platz!
7Alles muß raus!
8Lagerräumung bei T !"
9Zum genauen Erscheinungsbild der Werbung wird auf das
10Anlagenkonvolut Blatt 7 d.A. Bezug genommen.
11Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte ab
12mit Schreiben vom. 10.10.2002. Auf Blatt 18-22 d.A. wird
13verwiesen.
14Die Verfügungsbeklagte ließ mit Telefaxschreiben ihrer
15Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2002 die Abgabe der
16geforderten Unterlassungserklärung verweigern. Der Ver-
17fügunqskläger erwirkte unter dem 16.10.2002 einstweili-
18ge Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten bei Mei-
19dung von 0rdnungsmitteln untersagt wurde, zu Wettbe-
20werbszwecken im geschäftlichen Verkehr in der an den
21Letztverbraucher gerichteten Werbung mit der Angabe
22"Wir brauchen Platz! Alles muß raus! Lagerräumung bei
23T !" für Verkäufe von Waren des Sortiments zu wer-
24ben und/oder derart angekündigte Verkäufe entsprechend
25der Ankündigung durchzuführen. Auf Blatt 12 a d.A. wird
26insoweit Bezug genommen.
27Die einstweilige Verfügung wurde den Vertretern des
28Verfügungsklägers am 16. Oktober 2002 und der Verfü-
29gungsbeklagten selbst vor dem 20.10.2002 zugestellt..
30Die Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom
3116.11.2002, bei Gericht eingegangen am 22.11.2002, Wi-
32derspruch ein.. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
3312. 12.2002 erklärte der Vertreter der Verfügungsbeklag-
34ten Widerspruchsrücknahme. Die Verfügungsbeklagte legte
35unter dem 20.12.2002 erneut Widerspruch ein.
36Die Verfügungsbeklagte erhält die Beschlussverfügung
37wegen fehlender Zustellung an ihre Bevollmächtigten für
38unheilbar unwirksam.
39Sie beantragt,
40unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den
41auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuwei-
42sen .
43Der Verfügungskläger beantragt,
44die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
45Der Verfügungskläger hält den erneuten Widerspruch für
46unzulässig. Da der Vertreter der Verfügungsbeklagten im
47Termin vom 12.12.2002 ausdrücklich auf die Neufassung
48des § 189 ZPO hingewiesen worden sei, sei die Rücknah-
49me des Widerspruchs als Verzicht auf eine Verteidigung
50gegen die einstweilige Verfügung wegen nicht rechtzei-
51tiger Vollziehung und zudem die tatsächlichen Voraus-
52setzungen der Heilungsvorschrift als zugestanden anzu-
53sehen .
54Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den
55vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewech-
56selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten.
59Der erneute Widerspruch gegen die einstweilige Verfü-
60ung ist zulässig, In der Widerspruchsrücknahme ist kein
61konkludenter Verzicht auf Neueinlegung zu sehen.
62Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, trotz
63fehlender Zustellung an den Bevollmächtigten der Verfü-
64gungsbeklagten innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2
65ZPO. Der Zustellungsmangel ist geheilt nach § 189 ZPO,
66weil Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an die
67Prozessbevollmächtigten bis zum 16.11.2002 erfolgte.
68Dies folgt aus der Tatsache, dass die Prozessbevoll-
69mächtigten der Verfügungsbeklagten den Widerspruchs-
70schriftsatz unter dem 16.11.2002 gefertigt haben. Dass
71bis zu diesem Zeitpunkt keine Zustellung an die Pro-
72zessbevollmächtigten erfolgte, ist unbeachtlich. Die
73Vorschrift des § 189 ZPO n .F., die ab dem 01.07.2002
74gilt, ist hier einschlägig. Die Heilung von Zustel-
75lungsmängeln ist aufgrund der Neufassung auch im Rahmen
76einer "Wirksamkeitszustellung" möglich (Zöller, ZPO, 23. /
77Aufl. 2002, S 929 Rdn. 14) .
78Die einstweilige Verfügung ist auch zulässig und be-
79gründet .
80Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht wi-
81derlegt.
82Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist wegen Verstoßes
83gegen § 7 Abs. l UWG wettbewerbswidrig. Mit ihr wird
84eine Verkaufsveranstaltung angekündigt, die außerhalb
85des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel
86liegt, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und
87den Eindruck hervorruft, dass besondere Kaufvorteile
88geboten werden. Einwände gegen diese rechtliche Beur-
89teilung ihres Werbeverhaltens werden durch die Verfü-
90gungsbeklagte nicht erhoben.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die auf-
92rechterhaltene einstweilige Verfügung ist von Gesetzes
93wegen vorläufig vollstreckbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.