Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 663/02
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem Beklagten gefor-
derte strafbewerte Erklärung
„1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein es
künftig zu unterlassen. Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsbe-
ratung und Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abge-
tretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützen-
de Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit
Gläubigern entfaltet werden
2. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1)
dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro (i. W. fünftau-
sendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen"
abzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i. W. fünfhundertzwölf 62/100 Euro)
zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.000,00
Euro.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrek-
kenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist als Steuerberater in E tätig. Im Jahre 2002 beriet der Kläger ei-
3nen Mandanten, der erhebliche Umsatzverluste beim Betrieb seines Unternehmens
4erlitten hatte Nach der Prüfung der Lage stellte der Kläger fest, dass sein Mandant
5erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Angesichts hoher Verbindlichkeiten
6drohte ein Insolvenzverfahren. Der Kläger verfaßte daher ein Standardschreiben an die Gläubiger seines Mandanten, in welchem er die wirtschaftliche Situation erläuterte und einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitete. Dieses Schreiben wurde an alle Gläubiger versandt.
7Der beklagte Verein erhielt von diesem Schreiben Kenntnis und mahnte den Kläger mit
8Schreiben vom 30.08.2002 wegen eines angeblichen Verstosses gegen das
9Rechtsberatungsgesetz ab. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, eine
10Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach er sich verpflichten u.a. sollte:
11" Steuerberater M verpflichtet sich gegenüber dem Anwaltsverein, es künftig zu
12unterlassen, Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und
13Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ge-
14schäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützende Tätigkeiten für Dritte
15beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit Gläubigern entfaltet werden. "
16Der Kläger lehnte die Abgabe der geforderten Erklärung ab. Der Beklagte erklärte so-
17dann mit Schreiben vorn 14.10.2002, er gehe weiter von einem Verstoß gegen das
18Rechtsberatungsgesetz aus und werde das weitere Vorgehen gegen den Kläger vom
19Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig machen.
20Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2002 unter
21Fristsetzung bis zum 20.11.2002 auf, Klage einzureichen oder die Rechtmäßigkeit sei-
22ner Tätigkeit anzuerkennen. Eine Reaktion erfolgte nicht.
23Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm entfaltete Tätigkeit im Rahmen der Schuldenre-
24gulierung des Mandanten unterfalle der Regelung des § 5 II Rechtsberatungsgesetz.
25Danach sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater auch berechtigt, Rechts-
26beratung vorzunehmen, wenn sie mit dieser Tätigkeit in unmittelbarem Zusammen-
27hang stehen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Im übrigen sehe auch § 305 InsO
28vor. dass ein Steuerberater die außergerichtliche Schuldenbereinigung vornehmen
29könne.
30Der Kläger beantragt,
31festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem
32Beklagten geforderte strafbewerte Erklärung
33"1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber
34dem Anwaltsverein es künftig zu unterlassen, Rechtsangelegen-
35heiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung
36fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abgetretener
37Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass
38unterstützende Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von
39Tilgungsvereinbarungen mit Gläubigern entfaltet werden.
402. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber
41dem Anwaltsverein für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
42das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1.) dieser Vereinba-
43rung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 ~ (i .W. fünftau-
44sendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen"
45abzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i.W. fünfhun-
46dertzwölf 62/100 Euro) zu zahlen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit gegen das Rechtsbe-
50ratungsgesetz verstoßen habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätig-
51keit als Steuerberater und der Schuldenregulierung bestehe nicht.
52Entscheidungsgründe
53Die Klage ist zulässig und begründet.
54I.
55Der Kläger hat ein hinreichendes Interesse für die erhobene negative Feststellungskla-
56ge. Dem Kläger ist es nicht zu zumuten, weitere Reaktionen des beklagten Vereines,
57insbesondere den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, auf welchen er keinen Ein-
58fluss hat. Der Kläger hat mit Blick auf seine zukünftige Tätigkeit ein berechtigtes Inter-
59esse an der Klärung der Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig war.
60II.
61Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung
62und auf Zahlung eines Schadensersatz.
631.
64Ein Anspruch auf Abgabe der von dem Beklagten verlangten Unterlassungserklärung
65ergibt sich weder aus § 1 UWG noch aus §§ 1004, 823 II BGB, 1 RBerG.
66Der Kläger hat nicht gegen das RBerG verstoßen und ist damit auch nicht unbefugter-
67maßen in Wettbewerb mit der Anwaltschaft getreten.
68a.) Der Kläger hat zwar eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von § 1 RBerG
69besorgt. Die vorn Kläger vorgenommene Verhandlung mit Gläubigern seines Mandan-
70ten über die Ratenzahlung einer Forderung stellt eine Besorgung fremder Rechtsan-
71gelegenheiten dar. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Falle eines Wirtschaftsprüfers
72entschieden, dass Verhandlungen mit Gläubigern über eine Stundung, Ratenzahlung
73oder einen Teilerlass einer Forderung eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
74darstellt, (vql. BGHZ 102, S. 128 ff.)
75Diese Rechtsangelegenheit hat der Kläger auch in seiner Eigenschaft als Steuerbera-
76ter und damit unstreitig geschäftsmäßig erledigt, ohne hierzu eine besondere Erlaubnis
77im Sinne des RBerG zu haben.
78b.) Die Tätigkeit des Klägers ist Jedoch gem. § 5 Ziffer 2.) RBerG von dem Verbot des
79§ 1 RBerG ausgenommen.
80Während bislang nur Wirtschaftsprüfer gem. § 5 RBerG privilegiert waren, sind durch
81das Gesetz vom 31.08.1998 die Steuerberater in den Ausnahmetatbestand des § 5
82RBerG aufgenommen worden.
83(1 ) Der Kläger war mit der Beratung seines Mandanten beruflich befaßt. Der Kläger hat
84den Mandanten bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens und
85bei den Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise beraten. Zu den Aufgaben eines
86Steuerberaters gehört u.a. auch die betriebswirtschaftliche Beratung. Die betriebswirt-
87schafliche Beratung ist zwar nicht im Steuerberatungsgesetz erwähnt, ist aber seit lan-
88gem üblich und gehört nach allgemeinem Verständnis zum Berufsbild des Steuerbe-
89raters (vgl. Rennen / Calibe, RBerG, § 5 Rn. 78)
90(2) Die vom Kläger vorgenommene Rechtsberatung stand mit der beruflichen Tätigkeit
91in einem unmittelbaren Zusammenhang.
92Der Steuerberater soll im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Beratung bei wirt-
93schaftlichen Schwierigkeiten dem Mandanten auch empfehlen, wie er weiter vorgehen
94soll In Betracht kommt die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, ein Sanierungsver-
95such oder evtl. eine Kreditaufnahme, um die Fortsetzung eines Unternehmens zu er-
96möglichen. Mit einer solchen Beratung war der Kläger im vorliegenden Falle von sei-
97nem Mandanten beauftragt.
98Der Steuerberater wird eine abschließende Empfehlung aber nicht abgeben können,
99wenn er nicht beurteilen kann, ob und ggf. inwieweit Gläubiger bereit sind, auf ihre
100Forderungen zu verzichten bzw. einen Zahlungsaufschub zu gewähren.
101Der Bundesgerichtshof hat für die Tätigkeit von Wirtschaftsberatern entschieden, dass
102zu dem Aufgabengebiet eines Wirtschaftsprüfers die Beratung in wirtschaftlichen An-
103gelegenheiten gehört und es dem Interesse aller Beteiligten entspricht, wenn ein Wirt-
104schaftsprüfer bei Sanierungsversuchen auch Verhandlungen mit Gläubigern aufnimmt.
105(BGHZ 102, S. 133)
106Nach dieser Entscheidung ist § 5 RBerG dahingehend geändert worden, dass neben
107Wirtschaftsprüfern auch Steuerberater in den Ausnahmetatbestand des § 5 RBerG
108aufgenommen worden sind. Eine abweichende Behandlung der Steuerberater von
109Wirtschaftsprüfern ist nicht in dem vorhegenden Punkten nicht zu begründen
110Die betriebswirtschaftliche Beratung des Steuerberaters ist mit der wirtschaftlichen Be-
111ratung eines Wirtschaftsprüfers vergleichbar. Beide erfordern, dass sich der Berater
112einen klaren Überblick über die wirtschaftliche Situation verschaffen und auch die
113Möglichkeiten einer Lösung z.B. durch Verhandlungen mit Gläubigern ausloten kann.
114Es bestehen keine Bedenken nach Sinn und Zweck des RBerG. Das RBerG will ver-
115meiden. dass Rechtsbesorgung in die Hand von Personen kommt, die keine hinrei-
116chende Gewähr für die unbehrliche Sachkunde und Zuverlässigkeit bieten. (BGHZ
117102, S. 132)
118Eine ausreichende Sachkunde der Steuerberater für Sanierungsversuche kann ange-
119nommen werden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Be-
120rufsstandes.
121Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 305 InsO deutlich gemacht, dass er von
122der Zuverlässigkeit der Steuerberater im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Sanierungsversu-
123chen ausgeht. Gem. § 305 InsO gehören Steuerberater zu den geeigneten Personen,
124die eine Bescheinigung für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung abgeben kön-
125nen. (Eickmann, InsO § 305 Rn. 6)
126Die Eignung setzt voraus, dass eine ausreichende Qualifikation für die Beratung bei
127außergerichtlicher Schuldenbereinigung vorliegt. Wenn der Gesetzgeber für § 305 InsO
128eine solche Qualifikation annimmt, so wäre ein gleichzeitiger Verstoss gegen das
129Rechtsberatungsgesetz widersprüchlich.
130Der Beklagte selbst trägt vor, dass gegen die Aufnahme von Gesprächen mit Gläubi-
131gem aus seiner Sicht noch keine Bedenken bestünden. Erst die abschließende Rege-
132lung über den Bestand von Forderungen sei für Steuerberater nicht mehr zulässig.
133Dieser Trennung kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Verhandlungen werden in
134der Regel die Eckdaten eines Vergleiches gesteckt, von dem später kaum noch abge-
135wichen werden kann. Es ist daher nicht sachgerecht, wenn ein Steuerberater befug-
136termaßen Gespräche aufnimmt und für den Abschluss eines Vergleiches sodann ein
137Rechtsanwalt eingeschaltet werden müsste.
138Die Auslegung von § 5 Ziffer 2 RBerG ergibt daher, dass Sanierungsversuche durch
139Steuerberater vom Ausnahmetatbestand erfaßt sind. Die von dem Kläger vorgenom-
140mene Verhandlung mit den Gläubigern seines Mandanten und der damit verbundene
141Vorschlag über eine Ratenzahlung stellt mithin eine erlaubnisfreie Tätigkeit im
142Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Beratung dar.
1432.
144Der Beklagte hat schließlich auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsko-
145sten in Höhe von 512,62 €. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem beklag-
146ten Verein nicht aus § 823 BGB zu. Hierzu fehlt es, wie vorstehend ausgeführt, an ei-
147nem Verstoß des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetzt.
148III.
149Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll-
150streckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners 4x
- § 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1004, 823 II BGB, 1 RBerG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 RBerG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 RBerG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x