Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 T 5/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.1.2004 wird der Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 5.12.2003 (Aktenzeichen: 125 C 10656/03)

aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Verfahrens wer-

den den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegen-

standswert von 300 bis 600 € .


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen