Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 175/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer
3der gesamten Grundstücksparzelle zwischen der F Straße und dem
4T-weg, früher als Parzellen 231 und 232 bezeichnet. Nach
5Teilung und Teil-Veräußerung gehört den Klägern weiter das Grundstück,
6das zur F Straße (Bundesstraße B ##) liegt. Rückwärtig grenzt
7dieses Grundstück an das Grundstück der Beklagten, welches über den
8T-weg her angefahren wird.
9Vor dem Grundstück der Kläger, das unmittelbar an der F Straße
10liegt, verläuft ein Bürgersteig. Dessen Bordsteinkante ist nicht abgeflacht.
11Die Kläger hatten insoweit jahrelang versucht, mit dem Straßenbauamt in
12Bochum eine Regelung zu treffen, dass sie eine Zufahrt zu ihrem Grundstück
13von der F Straße her erhalten. Sie haben sich insoweit insbesondere
14darauf gestützt, dass sie das einzige Grundstück in der Nachbarschaft
15sind, dass nicht von der F Straße her befahren werden kann.
16Diese Zufahrt wurde ihnen jedoch letztendlich durch rechtskräftige Entscheidung
17des Oberverwaltungsgerichts versagt. Zur Zeit können die
18Kläger daher - zumindest nicht legal - ihr Grundstück nicht mit einem
19PKW anfahren. Fußläufig ist das Grundstück über den vor dem Grundstück
20verlaufenden Bürgersteig zu erreichen.
21Die oben bereits erwähnte Teilung der Grundstücke wurde nur unter der
22Bedingung genehmigt, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks ein
23Wegerecht vom T-weg her als Baulast eingetragen wird. Eine
24entsprechende Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Dortmund
25ist auch erfolgt.
26Nach der Teilung veräußerten die Kläger die zum T-weg hin ge-
27legenen Grundstücke an eine Bauträgergesellschaft. Diese verpflichtete
28sich, an die jeweiligen Grundstückseigentümer der von dem Wegerecht
29betroffenen Parzellen die Verpflichtung weiterzugeben, das Wegerecht
30zugunsten der Kläger zu dulden, eine Baulast eintragen zu lassen und den
31Weg der Kläger auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten.
32Diese Verpflichtung gab die Bauträgerin an die Käufer, d. h. unter
33anderem an die Beklagten, nicht weiter. Eingetragen ist bis heute allein
34die öffentliche Baulast. Eine Gunstdienstbarkeit in Form eines Wegerechts
35zugunsten der Kläger ist im Grundbuch nicht eingetragen. In dem
36notariellen Kaufvertrag zwischen der Bauträgerin und den Beklagten heißt
37es hierzu auf Seite 5 des Vertrages: "Als Baulast wird ein Wegerecht in
382,5 m Breite entlang der nördlichen Grenze eingetragen zugunsten der
39Parzelle 659. Eventuell wird auch ein entsprechendes Wegerecht als
40Grunddienstbarkeit eingetragen; dem stimmen Käufer zu.".
41Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihnen in Bereich
42der eingetragenen Baulast ein Wegerecht zu gewähren, so dass sie
43mit Fahrzeugen auf das klägerische Grundstück gelangen können.
44Sie behaupten hierzu, sie seien auf dieses Notwegerecht dringend angewiesen,
45da ausreichender Parkraum in der Nähe ihres Grundstücks nicht
46vorhanden sei.
47Soweit in der nahegelegenen Zufahrtsstraße Zum Wildgehege 4 Parkplätze
48vorhanden seien, so handele es sich hierbei um reine Besucherparkplätze
49für das Gehege, die für ihre Nutzung nicht zur Verfügung
50stünden. Mangels Beleuchtung sei die Nutzung dieser Parkplätze nachts
51auch unzumutbar. Diesen Ausführungen stehe insbesondere auch nicht
52entgegen, dass ihre Tochter - was zwischen den Parteien unstreitig ist einen
53dieser Parkplätze regelmäßig bei Besuchen nutze.
54In der Querstraße P, die von der F Straße abgehe und zu
55der Straße T-weg führe, seien wegen der zahlreichen Garagenausfahrten
56nur wenige Parkplätze vorhanden. Diese seien zudem am
57Abend in der Regel belegt, da dann die Gaststätte "X" geöffnet
58habe.
59Parkmöglichkeiten ergäben sich zudem auch nicht in der Stichstraße, die
60dem klägerischen Grundstück gegenüber liegt und ebenfalls den Namen
61F Straße trägt. Bei dieser Straße handele es sich um eine Privatstraße,
62bei der das Parken in zulässiger Weise nicht erfolgen könne.
63Die Kläger beantragen,
641.)
65die Beklagten zu verurteilen, den Klägern den ungehinderten Zugang
66und die Zufahrt mit Kraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t
67von dem T-weg in E her auf den im anliegenden
68Lageplan (Blatt 5 der Akten) gelbschraffiert dargestellten Flächen der
69Grundstücke Parzellen Nr. 656, 673 und 674 Gemarkung C,
70Flur 7, auf einem 2,5 m breiten Grundstücksstreifen entlang der nördlichen
71Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle Flur #, Gemarkung
72C Parzelle 388 zugunsten des Grundstücks Gemarkung
73C, Flur #, Parzelle Nr. 659 zu gewähren und zu dulden, dass
74die Kläger auf der so bezeichneten Grundstücksfläche auf eigene
75Kosten einen Weg nach straßenbaurechtlichen Vorschriften und den
76zur Zeit geltenden Regeln der Bautechnik errichten und unterhalten.
772.)
78hilfsweise beantragen sie, den Zugang und die Zufahrt zu gewähren,
79gemäß Antrag zu 1.) Zug um Zug gegen Zahlunq einer Notwegrente
80in Höhe von 250,00 € jährlich.
813.)
82Die Kläger beantragten, den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
83die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe
84von 250.000,00 € und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
85Die Beklagten beantragen,
86die Klage abzuweisen.
87Sie sind der Ansicht, dass der vorhandene Parkraum in der Nähe des
88klägerischen Grundstücks ausreichend sei. Sie behaupten hierzu, dass es
89sich bei den 4 Parkplätzen auf der Zuwegung zum Wildgehege um öffentliche
90Parkplätze handele. Insoweit weisen sie darauf hin, dass - unstreitig
91- keine Nutzungseinschränkung durch Schilder oder andere Kennzeichen
92erkennbar sei.
93Sie sind der Ansicht, dass sich die ausreichenden Parkmöglichkeiten auch
94durch die Parkmöglichkeiten in der Seitenstraße P und durch die
95Parkmöglichkeiten in der Stichstraße/F Straße ergebe. Zu letzteren
96weisen sie darauf hin, dass - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig
97- auch insoweit keinerlei Kennzeichnung in der Straße vorhanden
98ist, die das Parken einschränkt.
99Zudem sind sie der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Notwegerecht
100nicht vorliegen. Sie verweisen darauf, dass diese Gewährung eines
101Notwegerechts einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum darstellen
102würde, da - was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - der Teil
103des Grundstücks, den die Kläger befahren wollen, als Garten angelegt ist
104und von den Beklagten auch als solcher genutzt werde.
105Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten.
106Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
107auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. November 2004 (Blatt
10873 ff. der Akten).
109Entscheidungsgründe
110Die Klage ist zulässig, aber weder mit den Hauptanträgen noch mit dem
111Hilfsantrag begründet.
112Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch
113auf Einräumung eines Wegerechts gegen die Beklagten zu.
114Insbesondere besteht kein vertraglicher Anspruch.
115Zwischen den Parteien selbst bestehen keine vertraglichen Beziehungen;
116entsprechend ist ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen den Parteien
117nicht gegeben.
118Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der
119Bauträgerin und den Beklagten um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
120Dritter oder um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Insoweit
121wurden die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. August
1222004 darauf hingewiesen, dass die von ihnen zitierte Regelung auf Seite 5
123des Vertrages keine Vereinbarung in diesem Sinne darstellt. Sinn und
124Zweck dieser Regelung war nicht, den Klägern Rechte aus dem Vertrag
125zukommen zu lassen. Die entsprechende Vereinbarung könnte allenfalls
126als grundbuchrechtliche Bewilligung im Sinne des § 19 Grundbuch-
127ordnung zu werten sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber letztlich
128ein Anspruch der Kläger nicht erkennbar. Soweit sie auf Basis dieser
129Bewilligung einen Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit
130gegen die Beklagten haben könnten, setzt dies insbesondere voraus, dass
131es eine entsprechende Einigung im Sinne von § 873 BGB gibt. Dies wurde
132von den Parteien - auch nach entsprechenden rechtlichen Hinweis im
133Termin vorn 27. August 2004 - nicht vorgetragen.
134Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus
135§ 917 BGB, da die Voraussetzungen, bei denen nach dieser Vorschrift ein
136Notweg zu gewähren ist, nicht vorliegen. Dem Grundstück der Kläger fehlt
137nicht die zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendige Verbindung mit
138einem öffentlichen Weg. Das Grundstück der Kläger grenzt unmittelbar an
139die F Straße und man kann von dem Grundstück der Kläger unmittelbar
140den Bürgersteig an der F Straße betreten, so dass das
141Grundstück fußläufig erreichbar ist und insoweit eine Nutzung in jedem
142Fall möglich ist.
143Zur ordnungsmäßigen Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 gehört es
144nicht, dass in jedem Fall auch die Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das
145Grundstück erforderlich sein muss. Ein solcher Anspruch auf Zufahrt für
146Kraftfahrzeuge besteht insoweit nur, wenn in der Nähe auf der Straße
147keine ausreichenden Parkmöglichkeiten vorhanden sind.
148Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur
149Überzeugung des Gerichts fest, dass im vorliegenden Fall ausreichend
150Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
151So finden sich zum einen Parkmöglichkeiten in der Straße P. Die
152hier vorhandenen Parkplätze befinden sich in einer Entfernung von rund
153200 m zum klägerischen Grundstück. Diese Entfernung ist den Klägern
154zumutbar. Soweit die Kläger einwenden, dass die vorhandenen Parkplätze
155häufig durch andere Anwohner und Gäste der Gaststätte belegt sind, so
156ist dies im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Notweg zu gewähren ist,
157irrrelevant. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch, dass tatsächlich
158regelmäßig die möglichen Parkplätze frei sind und zu ihrer Verfügung
159stehen. Für die Frage, ob ausreichender Parkraum vorhanden ist, kommt
160es darauf an, ob tatsächlich Parkraum vorhanden ist. Dass es immer die
161Möglichkeit geben kann, dass alle Parkplätze besetzt sind, führt nicht
162dazu, dass ein Notweg über das Beklagtengrundstück verlangt werden
163kann.
164Hinzu kommt auch, dass es sich bei den Parkplätzen in der Straße
165P nicht um die einzigen Parkplätze in der näheren Umgebung des
166klägerischen Grundstücks handelt.
167Zwar sind die Kläger insoweit der Ansicht, dass die vorhandenen Parkplätze
168in der Zufahrt Am Wildgehege und in der gegenüberliegenden
169Stichstraße für sie nicht nutzbar seien. Nach der Inaugenscheinnahme vor
170Ort steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sowohl
171die 4 Parkplätze auf der Zufahrt Zum Wildgehege als auch die Parkmöglichkeit
172in der Stichstraße/F Straße nutzen können und dürfen.
173Eine Einschränkung der Nutzbarkeit ist an beiden Stellen durch nichts ersichtlich.
174Es befinden sich dort keine entsprechenden Schilder oder Hinweise.
175Tatsächlich werden die Stellplätze an der Zuwegung zum Wildge-
176hege auch von der Tochter der Kläger benutzt, ohne dass dies bislang von
177irgendeiner Seite zu Beanstandungen geführt hat.
178Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass die Parkplätze zu weit von ihrem
179Haus entfernt seien und daher die Grenzen der Zumutbarkeit für sie, auf
180diese Parkplätze zurückzugreifen, überschritten sei, vermag das Gericht
181dieser Auffassung nicht zu folgen. Selbst die am weitesten entfernten
182Parkplätze in der Stichstraße/F Straße liegen in einem Bereich von
183weniger als 300 m. Dies ist eine Entfernung, die durchaus zumutbar ist. Im
184Rahmen der Frage der Zumutbarkeit und der Interessenabwägung war
185zudem auch darauf abzustellen, mit welchen Belastungen es für die Beklagten
186verbunden wäre, wenn sie verpflichtet würden, das Notwegerecht
187einzuräumen. Insofern war zu berücksichtigen, dass der gesamte Bereich,
188auf dem die öffentliche Baulast eingetragen ist und den die Kläger als Zufahrt
189zu ihrem Grundstück nutzen wollen, von den Beklagten als Garten
190angelegt ist, wovon sich das Gericht bei dem Ortstermin selbst überzeugen
191konnte. Der Umbau des Gartens in eine Zufahrtsstraße würde
192eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten bedeuten,
193da diese in der Nutzbarkeit ihres Gartens im großen Maße eingeschränkt
194wären.
195Ein Anspruch der Kläger auf Einräumung eines Notwegerechts ergibt sich
196letztendlich auch nicht aus der eingetragenen Baulast. Aus einer allein
197öffentlich rechtlich wirkenden Baulast folgen keine zivilrechtlichen Ansprüche.
198Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.
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