Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 9/05
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28. Juli 2005
bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem und dem
Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger hat bei der Beklagten mit Wirkung ab 16.02.2004 eine private Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB 12/2003 und BBR 10/2002 genommen, aus der er die Beklagte auf Deckung in Anspruch nimmt, nachdem er ursprünglich Zahlungsklage erhoben hatte. Dem Deckungsanspruch liegt zugrunde, dass er von seinem Vater, der mit ihm im selben Haus, aber nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, auf Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigung eines Ofens in Anspruch genommen wird. Nachdem der Kläger den Versicherungsfall bei der Beklagten angezeigt hatte, lehnte diese mit Schreiben vom 07.10.2004 nach Erhebung eigener Ermittlungen Deckung unter Berufung auf Leistungsfreiheit wegen nicht wahrheitsgemäßer Angaben in der Schadensmeldung und damit verbundenem Betrugsversuch ab und machte ihrerseits Bearbeitungskosten in Höhe von 200 € geltend.
3Der Kläger behauptet, er habe sich am 27.06.2004 nach der Rückkehr vom Angeln in den Heizungskeller des seinem Vater gehörenden Hauses begeben. Dort habe er sein feuchtes Angelzeug zum Trocknen aufhängen wollen. Hierzu habe er einen in dem Keller befindlichen Stuhl in eine von dem Kohleofen entferntere Ecke gerückt und begonnen, die feuchten Kleidungsstücke über dem Stuhl auszubreiten. Im Zuge des Sortierens und Aufhängens der Kleidungsstücke habe er – ohne dies selbst bewusst wahrzunehmen – den Kohlekasten, der neben dem Ofen gestanden hatte, so an den Kohleofen gelehnt, dass dieser die Lüftungsklappe verdeckt habe. Dadurch sei nach ca. zwei Stunden der Ofen infolge Überhitzung geplatzt.
4Wegen dieses angeblichen Schadensfalles wird der Kläger von seinem Vater in Höhe von 6.549,95 € in Anspruch genommen.
5Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn wegen einer aufgrund des Schadensereignisses vom 27.06.2004 gegen ihn von seinem Vater geltend gemachten Forderung in Höhe von 6.549,95 € bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
6Nachdem das Gericht im Termin vom 28.07.2005 auf die grundsätzliche Trennung zwischen Haftpflicht- und Deckungsprozess hingewiesen hat, hat die Beklagte sich versäumen lassen, so dass antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.
7Der Kläger beantragt,
8das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.07.2005
9aufrechtzuerhalten.
10Die Beklagte beantragt,
11das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage
12abzuweisen.
13Sie meint, das Versäumnisurteil könne schon deswegen keinen Bestand haben, weil es die Schadenshöhe präjudiziere. Sie bestreitet den zum Haftpflichtanspruch vorgetragenen Sachverhalt in allen Einzelheiten dem Grunde und der Höhe nach. Ferner beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und zeigt Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und des geschädigten Vaters in der Darstellung des Versicherungsfalles auf.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist begründet.
17Die Beklagte hat dem Kläger aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, da ein gedeckter Versicherungsfall eingetreten ist. Denn unstreitig wird der Kläger von seinem Vater wegen eines Geschehnisses, welches in die versicherte Zeit fällt, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Damit wurde gemäß § 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst, die dem Kläger als Versicherungsnehmer für den Fall versprochen worden ist, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, dass die Beschädigung von Sachen zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Da gem. § 3 Abs. 3 Ziffer 1 AHB die Leistungspflicht der Beklagten neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder die Befriedigung berechtigter Ansprüche umfasst, kommt es auf das Bestehen des Haftpflichtanspruches im vorliegenden Deckungsprozess nicht an. Denn in der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH vom 28.09.2005 – IV ZR 255/04). Diese notwendige Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtfrage im Haftpflichtprozess einerseits und der Deckungslage im Deckungsprozess andererseits führt grundsätzlich dazu, dass im Versicherungsschutzprozess nicht geprüft werden kann, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (OLG Karlsruhe NJW–RR 2005, 907). Die von diesem Grundsatz vorzunehmenden Ausnahmen, die dann eingreifen, wenn es um Tatsachen geht, die für den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos sowie für Ausschlüsse bedeutsam sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 1967, 769) spielen in vorliegendem Rechtsstreit ersichtlich keine Rolle.
18Wegen des dargestellten Trennungsprinzipes ist das außergewöhnlich intensive und umfangreiche Bestreiten der Beklagten zum Grunde und der Höhe der Haftung in vorliegendem Deckungsprozess ohne Bedeutung. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Ofen infolge eines Handlungsbeitrages des Klägers überhitzt und geplatzt ist und dies durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt, bezweifelt sie die Kausalität zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Handlungsweise und dem eingetretenen Schaden, stellt aber nicht in Abrede, dass der Kläger wegen eines behaupteten Vorfalles in Anspruch genommen wird, der sich in versicherter Zeit abgespielt haben soll. Ebenso wenig ist das von der Kammer antragsgemäß erlassene Versäumnisurteil für die Höhe des Haftpflichtanspruches präjudiziell – wie die Beklagte meint -, da im Deckungsprozess grundsätzlich nur versicherungsrechtliche Einwendungen Berücksichtigung finden können. Solche hat die Beklagte nach Erlass des Versäumnisurteils mit der Einspruchschrift vorgetragen, in dem sie sich wie schon im Ablehnungsschreiben auf Leistungsfreiheit wegen angeblicher Falschangaben in der Schadensanzeige berufen hat. Indes ist eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung des Klägers weder substanziiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Die Widersprüchlichkeit, die die Beklagte in den verschiedenen Darstellungen des Klägers einerseits und des Vaters des Klägers andererseits sieht, sind tatsächlich nicht vorhanden. Denn während der Kläger den Schadenvorgang vorprozessual relativ pauschal dargestellt hat, hat der Vater des Klägers eine detailreichere Darstellung abgegeben, ohne dass inhaltliche Widersprüche zutage getreten ist. Auch die umfangreichere Schadensschilderung in der Klageschrift deckt sich im Kern mit den vorprozessualen Angaben des Klägers wie auch dessen Vaters. Im Übrigen hat die Beklagte, die wohl für sich reklamieren will, dass die Sachverhaltsschilderung des Vaters des Klägers, die angeblich von derjenigen des Klägers abweicht, die richtige sein soll, hierfür keinen Beweis angetreten.
19Soweit die Beklagte im Ablehnungsschreiben vom 7.10.2004 dem Kläger einen Betrugsversuch vorgeworfen hat, hat sie diesen Vorwurf im Prozess nicht wieder aufgegriffen ganz abgesehen davon, dass auch im Schreiben vom 7.10.2004 außer den angeblich widersprüchlichen Angaben von Schädiger und Geschädigtem keine substanziellen Tatsachen genannt worden, auf die ein Betrugsversuch gestützt werden könnte.
20Somit war das Versäumnisurteil der Kammer - wie beantragt - aufrechtzuerhalten und die weiteren Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen, § 91 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
Zitiert von
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