Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 559/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass die seitens des Klägers bei dem zur Ver-sicherungsscheinnummer K ######## genommenen Versicherun-gen insoweit fortbestehen und nicht durch die Kündigung des Be-klagten vom 10.11.2003 beendet sind, als die Tarife A 10, S 12, ZN 100, H 76, 69, S 08 sowie ZEZ 80 betroffen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 104.814,26 € der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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