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BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 124/25
11. Februar 2026
9 W 124/25 11. Februar 2026
Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 1228/25
17. Dezember 2025
3 Ca 1228/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 5/25
3. Dezember 2025
9 U 5/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 33/25
10. November 2025
22 W 33/25 10. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 9488/25
30. Oktober 2025
8 K 9488/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 9465/25
30. Oktober 2025
8 K 9465/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 55/25
30. Oktober 2025
13 U 55/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZR 83/25
22. Oktober 2025
I ZR 83/25 22. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 133/24
21. Oktober 2025
XI ZR 133/24 21. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (14. Kammer) - 14 K 7766/25
15. September 2025
14 K 7766/25 15. September 2025