Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 41/03

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.496,02 €

(i. W.: dreißigtausendvierhundertsechsundneunzig 2/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche und Rechte der Klägerin gegen Dr. H, die sich aus Nr. 10. des notariellen Kaufvertrages vom 27.01.2000 (Urkundenrolle-Nr. ####### des Beklagten) ergeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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