Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 595/01

Tenor

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, 100.000,00 € (i.W. einhunderttausend Euro) Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2002 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. 4.000,00 € (i.W. viertausend Euro) Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 61.000,00 € (i.W. einundsechzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2002 aus einem Betrag von 29.000,00 € zu zahlen sowie ab jedem weiteren 2. der Folgemonate bis einschließlich zum 2.5.2007 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeden Monat um weitere 500,00 € höheren Kapitalbetrag bis zuletzt 61.000,00 € (i.W. einundsechzigtausend Euro).

Die Beklagten zu 1. und 3. werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € (i.W. fünfhundert Euro) monatlich jeweils zum 2. eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.6.2007, zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an die Klägerin zu 1. 111.667,12 € (i.W. einhundertelftausendsechshundertsieben-undsechzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2002 aus einem Betrag in Höhe von 63.539,82 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jedem weiteren 2. der Folgemonate

für die Monate Februar.2002 bis Dezember.2005 aus dem jeden Monat um weitere 835,00 € höheren Kapitalbetrag,

für die Monate Januar bis Dezember.2006 aus dem jeden Monat um weitere 721,25 € höheren Kapitalbetrag

und für die Monate ab 02.01.2007 aus dem jeden Monat um weitere 835,00 € höheren Kapitalbetrag bis zuletzt aus 111.667,12 € (i.W. einhundertelftausendsechshundert-siebenundsechzig 12/100 Euro).

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese derzeit nicht vorhersehbar sind, die durch die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. vom 16.3.1997 (Geburt) und durch die gynäkologische Behandlung des Beklagten zu 3. im Jahre 1996/1997 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 33%, die Klägerin zu 2. zu 2% und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 65%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 67 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 98 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. tragen die Klägerin zu 1. zu 33% und die Klägerin zu 2. zu 2 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 98% und die Klägerin zu 2. zu 2%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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