Beschluss vom Landgericht Dortmund - 31 Qs 37/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten F wird Rechtsanwalt P, als Pflichtverteidiger bestellt .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass die angefochtene Entscheidung wie geschehen aufzuheben, und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.
3Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
4Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 464.
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Dortmund, 28.06.2011 Landgericht, 31. Strafkammer - Jugendkammer -
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