Beschluss vom Landgericht Dortmund - 31 Qs 37/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Angeklagten F wird Rechtsanwalt P, als Pflichtverteidiger bestellt .

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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