Beschluss vom Landgericht Dortmund - 11 S 13/12

Tenor

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das am 19.08.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Marl (34 C 10/09) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den dem Kläger auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 183.040,70 EUR fest­ge­setzt.


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