Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 371/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts C4 vom 18.10.2013 -Az.: 20 C ##/## - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013 zur Beauftragung der Firma Dähn mit der kompletten Sanierung der Loggia der Wohnungseigentümer M durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird für ungültig erklärt.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013, wonach sämtliche Kosten für die Sanierung der Wohnungseigentümer M von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet werden, wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 9.048 EUR.


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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 91 C 43/16
24. März 2017
91 C 43/16 24. März 2017

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