Beschluss vom Landgericht Dortmund - 11 S 122/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.120,64 EUR festgesetzt.


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