Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 1/15

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 06.01.2015 wird auch im Kostenausspruch aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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