Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 200/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem geschlossenen Fonds E5 (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 30.000,00 USD nebst 3 % Agio abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist Erbin des im Jahr 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Beklagten zu 1). Unter dem 05.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung. Der Prospekt wurde ihm vor der Zeichnung übergeben.
3In dem am 10.06.2005 herausgegebenen Prospekt (Anl. B2) wird der „Gegenstand der Beteiligung“ auf den Seiten 6 und 8 wie folgt beschrieben:
4„(…) mit dem E5 stellen wir Ihnen eine Fondsinnovation vor. (…)
5Insgesamt werden 45 Index-Zertifikate mit unterschiedlicher Laufzeit emittiert. Die Wertentwicklung der Index-Zertifikate und damit der Fondsgesellschaft hängt im Wesentlichen von der Wertentwicklung des zu Grunde liegenden Basiswertes ab. In unserem Modell ist die Basis das Portfolio aus am Zweitmarkt erworbenen US-Lebensversicherungen. Dieses Portfolio wird nach strengen Kriterien aufgebaut und mit einer sicherheitsorientierten Risikomischung strukturiert. (…)
6Mit der Beteiligung an der E5 (nachfolgend: „Fondsgesellschaft“) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. (…)
7Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US M Zertifikate (nachfolgend: „Index-Zertifikate“) von der E3 GmbH (nachfolgend: „Emittentin“), die Emittentin der Index-Zertifikate ist. Die Index-Zertifikate spiegeln den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider (nachfolgend: „Portfolio“).(…)
8Das geplante Portfolio (…) soll aus circa 125 Policen mit einer angestrebten Gesamtversicherungssumme von rund US-$ 223 Mio bestehen.
9Das Portfolio selbst wird von der E9, (nachfolgend: „Portfoliogesellschaft“) aufgebaut und verwaltet. Die Portfoliogesellschaft finanziert den Kaufpreis der Policen aus dem Nettoemissionserlös der Index-Zertifikate. Diesen erhält sie von der Emittentin auf der Grundlage einer zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Anlagevereinbarung (Anlagevereinbarung siehe Kapitel 12 „Rechtliche Grundlagen“, (…)
10Der Wert der Index-Zertifikate hängt von der Höhe der fällig gewordenen und ausgezahlten Versicherungssummen sowie Erlösen aus der Veräußerung von Versicherungen ab. (…)“
11Die „Investitions-und Finanzierungsrechnung“ wird in dem Prospekt auf den Seiten 38 ff. wie folgt dargestellt:
12Auf Seite 38:
13„Basis dieser Fondskonzeption ist eine dreistufige Investitionsphase. Die Anleger beteiligen sich mit ihrem Eigenkapital an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft erwirbt wiederum 45 Index-Zertifikate von der Emittentin. Der Kaufpreis der Index-Zertifikate wird – nach Abzug der Ausgaben der Emittentin – an die Portfoliogesellschaft weitergereicht (Nettoemissionserlös). Diese investiert in ein aufzubauendes Portfolio aus US-amerikanischen Lebensversicherungen. Zusammengefasst ergibt sich über alle drei Investitionsebenen nachfolgende Brutto-Investitions- und Finanzierungsberechnung. (…)
14Mittelherkunft in TUS-$ in %
15Kommanditkapital 81.300 100,0
16Finanzierungsvolumen 81.300 100,0
17Mittelverwendung
18Kaufpreis
19Lebensversicherungen 69.839 85,9
20Akquisitionskosten (…)“
21Auf Seite 41:
22„Ebene Portfoliogesellschaft (…)
23Kaufpreis Lebensversicherungen
24Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und Beratung durch N2 bei der Strukturierung des Portfolios.“
25Auf den Seiten 42 und 43 befinden sich Prognoserechnungen der Portfoliogesellschaft, der Emittentin und der Fondsgesellschaft.
26In dem Abschnitt „Rechtliche Grundlagen (…) Ausländische Vertragsbeziehungen“ befindet sich auf den Seiten 62 und 63 des Prospektes folgender Hinweis:
27„Bei Erwerb einer Police von N2 erstattet die Portfoliogesellschaft N2 den auf dem Zweitmarkt an den Versicherungsnehmer gezahlten Kaufpreis, die bis zum Erwerbszeitpunkt durch die Portfoliogesellschaft angefallenen Prämienzahlungen und die Auslagen von N2.
28Für die Vermittlung jeder einzelnen zu erwerbenden US- Lebensversicherungspolice erhält N2 eine Provision in Höhe von 3,3 % der Versicherungssumme jeder Einzelpolice. Zusätzlich erhält N2 noch eine Leistungsprämie, insofern die erzielte Einkaufsrendite 16 %. P.a. (IRR) übersteigt. Die Leistungsprämie beträgt dann die Hälfte der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten günstigeren Kaufpreis und dem Kaufpreis, der für die Erzielung einer auf Einkaufsrendite von 16 % p.a. (IRR) zu zahlen gewesen wäre. Die Portfoliogesellschaft gewährt bei Überschreiten bestimmter Ertragsziele der N2 eine Mehrerlösbeteiligung.“
29Auf Seite 31 ff. befinden sich unter anderem folgende Risikohinweise:
30„Zukünftige Entwicklungen der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in M2, den USA und Deutschland können die Ertragslage der Portfoliogesellschaft, der Emittentin sowie der Fondsgesellschaft beeinflussen, so dass eine Gewährleistung für die in diesem Beteiligungsangebot dargestellten Erträge nicht übernommen werden kann.
31Beim Zusammentreffen mehrerer Einzelrisiken kann dies die Renditeerwartung erheblich negativ beeinflussen. Der Totalverlust der Einlage jedes Kommanditisten kann daher nicht ausgeschlossen werden. (…)
32Die einzelnen Index-Zertifikate sind Wertpapiere, die weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder einen festen Zins verbriefen. Sie stellen unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft dar. Es ist demzufolge nicht gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft die von ihr gezahlten Beträge für den Erwerb der Index Zertifikate von der Emittentin nach dem Ende der Laufzeit der Index-Zertifikate zurück erhält. (…)
33Der für die einzelnen Index Zertifikate jeweils geltendem Mindestindexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen. (…)
34Die in diesem Beteiligungsangebot dargestellten Ergebnisprognosen basieren auf statistischen Mittelwerten und einer Reihe von weiteren rechnerischen Annahmen. Insbesondere die Zusammensetzung des geplanten Portfolios (Zusammensetzung bzw. Mischung der Einzelrisiken) hat entscheidenden Einfluss auf die zu erwartenden Rückflüsse. Eine Fehleinschätzung individueller Gesundheitsrisiken beziehungsweise der Lebenserwartung des Versicherten kann sich negativ auf den zeitlichen Anfall der Versicherungssummen auswirken. Insbesondere könnten hierdurch die vorgesehenen Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden. Infolgedessen würden keine Auszahlungsansprüche aus dem jeweiligen Index-Zertifikate resultieren.
35Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen beziehungsweise versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. Unter anderem durch Fortschritte in der medizinischen Forschung könnte sich die durchschnittliche Lebenserwartung gegenüber den zu Grunde gelegten Annahmen verlängern. Der Eintritt der rechnerischen Annahmen kann daher trotz statistischer Analysen nicht garantiert werden. Die tatsächliche Restlaufzeit der Einzelpolicen und des Portfolios kann insgesamt kürzer oder länger sein als der statistische Mittelwert, der im Zeitpunkt des Kaufes der Policen zugrunde gelegt wird. Bei der Berechnung des zu erreichenden Mindest-Indexwertes werden die Auszahlungsrückflüsse der mit dem zu erwerbenden Portfolio verbundenen statistischen und mathematischen Annahmen zu Grunde gelegt. Ändern sich diese Grundlagen, führt dies zugleich zu einer Verbesserung oder Verschlechterung gegenüber dem festgelegten Mindest-Indexwert. (…)“
36Der Kläger behauptet, dass ihm eine hohe Sicherheit bei ausgewogener Renditeerwartung wichtig gewesen sei. Der Berater habe den Fonds als eine sehr sichere Anlage angeboten. Ein Ausfall der Versicherungen sei ausgeschlossen, da die Versicherungssummen feststünden.
37Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 10.06.2005 die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über nachstehende Umstände unzureichend aufkläre (wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 13.06.2014 (Bl. 9-19 d.A.), auf den Schriftsatz vom 27.11.2014 (Bl. 80-96 d.A.), auf den Schriftsatz vom 19.02.2015 (Bl. 126-130 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 27.04.2015 (Bl. 148-150 d.A.) Bezug genommen):
38(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten
39(2) Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat“
40(3) Wettcharakter der Beteiligung
41(4) Personelle Verflechtungen
42(5) Sondervorteile des Alleingesellschafters (T)
43(6) Falsche Angaben zu Versicherungen
44(7) fehlender Hinweis auf das sich aus §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko
45(8) Renditeprognose
46Der Kläger beantragt,
47- 48
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 44.374,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 49
2. die Verpflichtung aus Ziff. 1 und Ziff. 2 hat Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der E5 mit der Kennnummer #############/####### zu erfolgen;
- 50
3. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden;
- 51
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der E5 freizustellen und
- 52
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.055,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 656,41 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
54die Klage abzuweisen.
55Die Beklagten behaupten, der Berater habe keine von dem Verkaufsprospekt abweichenden Angaben gemacht.
56Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
58Entscheidungsgründe:
59Die zulässige Klage ist unbegründet.
60Der Kläger hat insbesondere keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (uneigentliche Prospekthaftung) oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug).
61Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete unechte Prospekthaftung bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.).
62Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft, hier also der Beklagten zu 1), kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Erfüllt wird diese Pflicht durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts. Rechtzeitig handelt, wer den Prospekt spätestens am Tag der Zeichnung vor der Zeichnung übergibt. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn. 39 für die Prospekthaftung und BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Zudem darf der Anlageberater oder Anlagevermittler nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe des Prospekts als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
63Der dem Kläger vor der Zeichnung übergebene Prospekt vom 10.06.2005 ist richtig und vollständig. Er weist nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler auf.
64(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten
65Der Kläger rügt, dass das Beteiligungskonzept nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Es werde kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung vermittelt, Einzelheiten zu den Zertifikaten würden nicht dargestellt. Informationen zu der eigentlichen Investition der Gesellschaft, den Zertifikaten, würden nicht in ausreichender Form mitgeteilt. Das als „Beteiligungskonzept“ betitelte Kapitel 6 informiere nicht über Zweck und Ziel der Gesellschaft, auch auf S. 8 werde unter der Überschrift „Gegenstand der Beteiligung“ der Zweck nicht hinreichend verdeutlicht. So fehle insbesondere eine Angabe des „Mindest-Index“.
66Die Darstellung des Beteiligungskonzepts ist nach Ansicht der erkennenden Kammer hinreichend aufschlussreich. Der Anleger wird gleich zu Beginn im Vorwort auf den Zweck der Beteiligung hingewiesen. Dort heißt es: „Bei den üblichen Fondskonstruktionen investiert der Anleger über eine Fondsgesellschaft direkt in den Zweitmarkt von US-Lebensversicherungen. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu unserem neuen Fonds: der Anleger investiert in Index-Zertifikate und nicht unmittelbar in US-Lebensversicherungen.“ Ähnliche Ausführungen finden sich auf S. 8, 18 ff., 32 ff. und 56 ff.. Zweck und Ziel der Gesellschaft werden hier detailliert dargestellt. Gerade in der von dem Kläger kritisierten Beschreibung auf S. 8 heißt es deutlich unter „Gegenstand der Beteiligung“: „Mit der Beteiligung an der E5 (…) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. ... Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US M Zertifikate (nachfolgend: „Index-Zertifikate“) von der E3 GmbH (nachfolgend: „Emittentin“), die Emittentin der Index-Zertifikate ist. Die Index-Zertifikate spiegeln den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider (nachfolgend: „Portfolio“).“ Die Beschreibung des Gegenstands der Beteiligung erschöpft sich in dieser Zusammenfassung, sodass deutlich wird, dass Zweck der Gesellschaft gerade Erwerb und Verwaltung der Index-Zertifikate sind. Auf S. 56 ff. werden die Zertifikatsbedingungen ausführlich erörtert.
67Wenn der Kläger eine unzureichende Aufklärung über den Mindest-Indexwert beanstandet, so ist auf die Erklärung auf S. 58 Bezug zu nehmen: „Für das jeweilige Index-Zertifikat wird in den Zertifikatsbedingungen ein Mindest-Indexwert festgelegt. Bei Ablauf des jeweiligen Index-Zertifikates ist dieser Mindest-Indexwert mindestens durch den ermittelten Indexwert zu erreichen. Zur Bestimmung des Mindest-Indexwertes wurden die von der Portfoliogesellschaft prognostizierten vereinnahmten Versicherungssummen aus Lebensversicherungen sowie die prognostizierte Gesamtversicherungssumme herangezogen (…). Hierbei wurde aufgrund von Prognoseunsicherheiten zur Berechnung des jeweiligen Mindest-Indexwertes ein Abschlag durchgeführt.“ In Kapitel 11 werden sodann die Prognosen erörtert. Da es sich damit um einen individuellen Prognosewert handelt, sind die vorliegenden Erörterungen zum Mindest-Indexwert ausreichend aufschlussreich. Dass die Index- und Mindestindexwerte ohnehin seit der Umstrukturierung von 2011/2012 keine Anwendung nach Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2011 seit dem 01.12.2012 mehr finden, sei nur am Rande erwähnt, da diese Änderung erst im Nachgang zur Anlegerentscheidung erfolgte.
68(2) Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat“
69Der Kläger ist der Ansicht, dass der Begriff „Index-Zertifikat“ in irreführender Weise verwandt worden sei. So handele es sich vorliegend nicht um ein Indexzertifikat im herkömmlichen Sinne (Inhaberschuldverschreibung mit Bezug zu Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoffindex), sondern um einen Index, der von der Emittentin nicht nur ausgewählt, sondern selbst „ermittelt“ werde. Eine objektive Bezugsquelle oder Transparenz fehle.
70Die Angaben bezüglich der Index-Zertifikate sind nach Überzeugung des Gerichts ausreichend. Die Besonderheit der verwendeten „Index-Zertifikate“ wurde offengelegt, S. 32: „Die einzelnen Index-Zertifikate sind Wertpapiere, die weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder einen festen Zins verbriefen. Sie stellen unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft dar. Es ist demzufolge nicht gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft die von ihr gezahlten Beträge für den Erwerb der Index-Zertifikate von der Emittentin nach dem Ende der Laufzeit der Index-Zertifikate zurück erhält. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine Einlage, die maßgeblich für den Erwerb der Index-Zertifikate verwendet wird, zum Teil oder in voller Höhe verliert, wenn die Emittentin beziehungsweise die Portfoliogesellschaft geringere als vorgesehene oder keine Auszahlungen leisten kann. Letzteres ist nicht nur bei einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung) der Emittentin beziehungsweise der Portfoliogesellschaft der Fall, sondern auch dann, wenn die einzelnen Mindest-Indexwerte gemäß den Zertifikatsbedingungen nicht erreicht werden.“ Auch der weite Entscheidungsspielraum der Emittentin in Bezug auf den Mindest-Index wird auf S. 56 ff. (Zertifikatsbedingungen) dargestellt. Wenn seitens des Klägers diese erhebliche Freiheit der Emittentin kritisiert wird, so wurde er darüber jedenfalls ausreichend informiert, unmissverständlich so u.a. S. 58: „Die Emittentin hat das Recht, in Bezug auf die Index-Zertifikate Anpassungen, auch in Bezug auf den Index, vorzunehmen oder dem Zertifikatsberechtigten Rechte im Zusammenhang mit einem Index-Zertifikat zuzuteilen. (...) Die Emittentin kann jederzeit und ohne Zustimmung der Zertifikatsberechtigten weitere Index-Zertifikate zu ähnlichen Bedingungen und Bestimmungen schaffen und ausgeben.“ Die genauen Berechnungsschritte und Entscheidungsphasen der Emittentin sind nicht offenzulegen, da nicht jeder interne Vorgang, der sich ausweislich der Angaben im Rahmen der Entscheidungsfreiheit der Emittentin bewegt, den Anlegern dezidiert erklärt werden muss.
71Der Grund für die Wahl von Index-Zertifikaten wird im Kapitel 13 „Steuerliche Grundlagen“ eingehend erörtert. Ob die Struktur der Index-Zertifikate aus steuerlichen Gründen gewählt werden musste und zwingend war, kann dahinstehen, da das Konzept jedenfalls hinreichend verdeutlicht wurde. Wenn der Kläger eine solche Beteiligungsform ablehnt, hätte es ihm freigestanden – nach ausführlicher Beschreibung der Materie eigens in einem Kapitel zu den Indexzertifikaten – von der Anlage Abstand zu nehmen. Ohnehin handelt es sich bei der Wahl der Indexe vor dem Hintergrund der steuerlichen Behandlung um eine Prognoseentscheidung, die so lange gerechtfertigt ist, als sie aus „ex-ante“-Sicht vertretbar erscheint. Der Prognosecharakter wird verdeutlicht, so unter „Risikohinweise“ auf S. 32, u.a.: „Der für die einzelnen Index-Zertifikate jeweils geltende Mindest-Indexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das nach dem Erwerb der Index-Zertifikate zum Aufbau gelangende Portfolio von dem geplanten Portfolio in Bezug auf die Gesamtversicherungssumme und/oder Anzahl von Versicherungen abweicht und demzufolge die Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden können.“
72(3) Wettcharakter der Beteiligung
73Der Kläger trägt ferner vor, dass auf den Wettcharakter der Beteiligung nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Die Wette sei darauf gerichtet, dass die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutreffe. Der Kurzprospekt suggeriere eine sichere Kapitalanlage.
74Nach Ansicht der erkennenden Kammer sind die Angaben in dem Emissionsprospekt zutreffend. Unerheblich ist der Inhalt des Kurzprospektes, denn der Kurzprospekt enthält den ausdrücklichen Hinweis „Dies ist eine unverbindliche Vorabinformation. Maßgeblich ist ausschließlich der gültige Emissionsprospekt.“ Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Information kann daher nur auf den Emissionsprospekt abgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 182/12 Rn. 22; BGH, Urt. v. 19.07.2014 – II ZR 218/03).
75In dem insoweit allein maßgeblichen Emissionsprospekt heißt es vielmehr unter „Risikohinweise“ auf S. 32: „Beim Zusammentreffen mehrerer Einzelrisiken kann dies die Renditeerwartung erheblich negativ beeinflussen. Der Totalverlust der Einlage jedes Kommanditisten kann daher nicht ausgeschlossen werden.“
76Der Kläger begründet den Wettcharakter damit, dass der Anleger nur dann „gewinnt“, wenn die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutrifft, da anderenfalls keine Zahlung der Emittentin an die Fondsgesellschaft erfolge, das Abrechnungsergebnis von der Emittentin vollständig einbehalten bleibe und der Anleger damit „verliert“. Dieser Vortrag wird durch Textnachweise nicht hinreichend belegt und bleibt – vor dem erheblichen Bestreiten der Beklagten – unerheblich. So erklärten die Beklagten, dass sämtliche Liquidität, abzüglich Kosten, an die Beteiligungsgesellschaft ausgezahlt worden sei. Der späteste Zeitpunkt für die Auszahlung wäre das Ende der Laufzeit des letzten Zertifikats gewesen. Daher kann von einem Einbehalten des Abrechnungsergebnisses durch die Emittentin keine Rede sein. Die Situation eines wettbedingten „Verlierens“ konnte damit überhaupt nicht eintreten, da auch vor der Umstrukturierung in den Jahren 2011/2012 jedenfalls nach Ende der Laufzeit des letzten Zertifikates nach nicht substantiiert bestrittenem Vortrag der Beklagten eine Auszahlung an die Fondsgesellschaft erfolgt wäre.
77(4) Personelle Verflechtungen
78Der Kläger vermisst zudem eine ausreichende Erklärung der personellen Verflechtungen des Fondskonzepts. Bei den personellen Verflechtungen handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand. Sie begründen regelmäßig die Gefahr einer Interessenkollision und sind daher nach ständiger BGH-Rechtsprechung offenzulegen (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80; BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90; BGH, Urt. v. 05.07.1993 – II ZR 194/92; BGH, Urt. v. 29.05.2000 – II ZR 280/98; BGH, Urt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 321/08).
79Die Beteiligten und Vertragspartner werden jedenfalls im 17. Kapitel auf S. 95 ff. übersichtlich und umfassend u.a. hinsichtlich Sitz, Geschäftsführung und Aufgaben vorgestellt. Entsprechend den in den Übersichten (Bl. 10 ff. der Klageschrift) von dem Kläger geforderten Klarheit werden die Positionen von Herrn T als Geschäftsführer von E5, E2 GmbH, E GmbH, E3 GmbH, E6, E7 sowie der Beteiligung an der E9 als Verwaltungsrat offengelegt. Aus der Vorstellung auf S. 95 ergibt sich ferner, dass die K Verwaltungs-GmbH und die E8 Gesellschafterinnen der E9 sind. Der Kläger kannte damit die Zusammenhänge und konnte eine eigenständige Bewertung hinsichtlich der Folgen von Verquickungen für Interessenkonflikte und Vertrauensbildung des Anlegers vornehmen.
80(5) Sondervorteile des Alleingesellschafters (T)
81Der Kläger behauptet, der verstorbene Geschäftsführer T habe von Sondervorteilen profitiert, über die in dem Prospekt nicht informiert worden sei. Eine Aufklärungspflicht wäre allein dann zu bejahen, wenn die Zahlungen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts gehabt hätten (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 – 13 U 252/12).
82Eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht feststellen. Die bedeutende Position von Herrn T für das Fondskonzept ergibt sich schon aus den bereits dargelegten und im Emissionsprospekt auf S. 95 ff. vorgestellten personellen Verflechtungen. Dass er von dem Erfolg der Fondsidee profitiert, ergibt sich aus seiner dort beschriebenen Position als Geschäftsführer der verschiedenen Gesellschaften. Die Höhe der Vergütung, die die Gesellschaften für die wirtschaftliche Konzeption, die Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase, den Vertrieb und die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten, wird betragsmäßig unter „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ (Fondsrechnungen) auf S. 39 ff. mitgeteilt. Diese Information ist ausreichend. Die Frage nach der Gehaltshöhe von Herrn T für seine persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer/Verwaltungsrat war nach Ansicht des Gerichts nicht aufklärungspflichtig. Ferner wird schon nicht substantiiert vorgetragen, welchen „Sondervorteil“ Herr T erhalten haben soll. Unter der Gewährung von Sondervorteilen sind mehr oder minder unentgeltliche Leistungen zu verstehen, die nicht mit der Vergütung von Tätigkeiten eines Geschäftsführers/Verwaltungsrats gleichgesetzt werden können (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 – 13 U 252/12).
83(6) Falsche Angaben zu den Versicherungen
84Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angaben zu den Versicherungen, die von der Portfoliogesellschaft erworben werden sollten, unrichtig seien. So würden dem Anleger garantierte Auszahlungen versprochen, die allerdings tatsächlich nicht in jedem Fall eintreten würden. Der Umstand, dass bei Erreichen des „Maturity Age“ (Verfallen von Versicherungsverträgen bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) die Auszahlung entfiele, würde dem Anleger nicht nahegebracht. Ferner würden die Einkaufskriterien nicht eingehalten. Die Relation von niedrigem Kaufpreis und hoher Lebenserwartung sowie das Bestehen von Break Even Points (Schwelle, bei der Kosten und Gewinn gleich hoch liegen) würden nicht erörtert.
85Nach Auffassung des Gerichts ist eine ausreichende und zutreffende Aufklärung zu den Versicherungen erfolgt. Dass eine Auszahlung entfallen kann, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wird („Maturity Age“), wird bei der Vorstellung der unterschiedlichen US-Versicherungspolicen deutlich. So heißt es unter der vorgestellten „U“ auf S. 12: „Bei einer „U“ handelt es sich um eine reine Risikolebensversicherung, die auf eine feste Versicherungssumme lautet. Sie wird für eine fest vereinbarte Laufzeit von üblicherweise zwischen 10 bis 30 Jahren abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft ist nur dann zur Auszahlung der Versicherungssumme verpflichtet, wenn während dieser Laufzeit der Versicherungsfall eintritt.“ Auf S. 12 f. werden dem Anlageinteressenten die drei üblichen Grundtypen der US-Versicherungspolicen erläutert. Eine weitere Erörterung des „Maturity Ages“ erscheint auch vor dem Hintergrund nicht erforderlich, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten hierbei ohnehin nicht um ein Investitionskriterium für den Erwerb von Lebensversicherungspolicen handelt. Auch der Kläger trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Investitionskriterien werden hingegen auf S. 22 beschrieben.
86Dass es sich ohnehin hierbei nur um einen Prognosewert handelt, wird auch in dem Abschnitt der Investitionskriterien auf S. 22 dargelegt: „Darüber hinaus sind die Bonität der Versicherungsunternehmen, die Sorgfalt bei der medizinischen Analyse der wahrscheinlichen Lebenserwartung des einzelnen Versicherten, wie auch die realisierte Einkaufsrendite maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg des Portfolios und damit letztendlich für den des Anlegers.“
87Bezüglich der Relation von Lebenserwartung und Kaufpreis wird unter „Risikohinweise“ auf S. 34 ausgeführt: „Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen beziehungsweise versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. (…) Ändern sich diese Grundlagen [der Berechnung], führt dies unter Umständen zu einer Verschlechterung gegenüber dem festgelegten Mindest-Indexwert. (…) Sollte der Verkaufspreis dieser dann zu veräußernden Policen erheblich unter dem in der Prognoserechnung angenommenen Wert in Höhe von 65 % der Versicherungssummen liegen, beeinträchtigt dies die prognostizierten Portfolio-Erlöse und kann zum Nichterreichen des festgelegten Mindest-Indexwertes führen.“
88Auch das Verhältnis von Prämienaufwand und Ausschüttung – damit das Kippen von Gewinn und Kosten an den Break Even Points – wird unter dem Aspekt „Kostensteigerungen“ auf S. 34 beschrieben: „Ein erhöhter Prämienaufwand kann die Gesamtauszahlungen und die Rendite der Beteiligung mindern.“
89Wenn der Kläger erneut auf die Ausführungen in dem Kurzprospekt abstellt, so sei auf die offengelegte, bereits erörterte Unverbindlichkeit des Prospekts verwiesen.
90(7) fehlender Hinweis auf das sich aus §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko
91Der Prospekt vom 10.06.2005 enthält auf den Seiten 36 und 51 unter anderem folgende Hinweise zur Haftung der Kommanditisten:
92„Werden die Einlagen durch Entnamen oder Auszahlungen jedoch unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf. Das gilt auch, soweit Auszahlungen getätigt werden, der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den Betrag der Hafteinlage gemindert wird (vergleiche § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 BGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z.B. Illiquidität der Fondsgesellschaft) wären insoweit erhaltene Entnahmen oder Barauszahlungen von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen.“
93Dieser Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 216/09 Rn. 31, OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, I-34 U 149/14).
94(8) Renditeprognose
95Ein Prospektfehler ergibt sich für die Kammer auch nicht aus der – vom Kläger behaupteten völlig unvertretbaren Renditeprognose. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
96Der Prospekt enthält in diesem Zusammenhang zudem zahlreiche, im Tatbestand im Einzelnen zitierte, zutreffende Hinweise darauf, dass es sich um eine völlig neue „Fondsinnovation“ handele, dass das geplante Portfolio aus ca. 125 Policen mit einer Gesamtversicherungssumme von 223 Mio US-$ erst aufgebaut werden müsse, dass die Indexwerte auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Porfolios aus Lebensversicherungen festgelegt worden seien, dass die Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft unbesichert seien und dass die Ergebnisprognosen auf statistischen Mittelwerten und rechnerischen Annahmen beruhen, denen Fehleinschätzungen individueller Gesundheitsrisiken und der Lebenserwartung zugrunde liegen können. Es wird damit unzweifelhaft offengelegt, dass es sich um eine neue, spekulative Anlageform mit ungewisser Wertentwicklung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der auf Seite 9, 10, 42 und 43 des Prospektes vom 10.06.2005 dargestellten Renditeprognose aus damaliger Sicht falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Allein die nachfolgende nicht prospektgemäße Entwicklung ist dafür kein hinreichendes Indiz und geht allein zu Lasten der Anleger.
97Festzuhalten bleibt damit, dass der Prospekt vom 10.06.2005 nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler aufweist.
98Irreführende Angaben im Beratungsgespräch werden von dem Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, der Berater habe den Fonds als eine sehr sichere Anlage angeboten, ist zu pauschal. Genauere Behauptungen zum Inhalt und Umfang der Beratung fehlen. Maßgeblich bleibt vorliegend allein die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.
99Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Kapitalanlagebetruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB oder wegen Prospekthaftung nach dem VerkProspG zu, weil der Prospekt vom 10.06.2005 vollständig und richtig ist.
100Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
101Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, ist die Klage auch im Übrigen unbegründet.
102Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
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