Urteil vom Landgericht Dortmund - 24 O 195/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Vorfalls vom 16.09.2012 gegen den Beklagten geltend.
3An diesem Tag kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor der Terrasse der Wohnung des Klägers.
4Es sei zum Streit gekommen, weil der Beklagte ihn, den Kläger, in aggressivem Ton aufgefordert habe, seinen Müll aus dem Keller wegzuräumen.
5Der Kläger behauptet sodann, seine, des Klägers Ehefrau, habe sich eingemischt und gesagt, dass es immer gegen die C ginge. Daraufhin habe der Beklagte erklärt, wenn sie, die Ehefrau, eine so große Fresse habe, dann solle sie herauskommen.
6Das habe sie dann getan und habe jetzt auf der Terrasse zur Wohnung gestanden. Da habe der Beklagte seine Hand gegen die Ehefrau erhoben. Er, der Kläger, sei zwischen die streitenden gegangen, weil er habe verhindern wollen, dass der Beklagte seine Ehefrau schlug. In dem darauf folgenden Handgemenge, sei er, der Kläger, von dem Beklagten so bedrängt worden, dass er gegen einen am Ort stehenden Betonpfahl gestoßen sei. Sie beide seien in den zur Terrasse gehörenden Zaun gefallen, welcher beschädigt worden sei. Der Beklagte habe dann noch gegen das Auto getreten, was dann eine Beule gehabt habe.
7Bei der Auseinandersetzung mit dem Beklagten habe er sich erheblich verletzt. Er habe eine Fraktur eines Os Triquetrum rechts, eine Fraktur MHK-V-Basis rechts sowie eine Distorsion des rechten Armes erlitten.
8Er verlangt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € und Ersatz seiner bei dem Vorfall zerstörten Brille mit einem Betrag von 149,00 € und Regulierung von Fahrzeugschäden in Höhe von 670,12 € und den Schaden am Terrassenzaun in Höhe von 688,50 €.
9Der Kläger beantragt daher,
10den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2013 zu zahlen und weiter
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
12Der Kläger beantragt des Weiteren, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.418,06 € (in Worten: eintausendvierhundertachtzehn 6/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 430,66 €.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte schildert den Vorfall anders und erklärt dazu, dass es im Vorfeld immer wieder Ärger in der Nachbarschaftsgemeinschaft mit der Familie C gegeben habe.
16Am Tattag habe er den Kläger auf einen abgestellten Farbeimer angesprochen, worauf der Kläger gleich aggressiv reagiert habe und ihn, den Beklagten, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Die Beschädigung des Zaunes und des Autos habe sich der Kläger deshalb selbst zuzuschreiben, weil er, der Beklagte, nach einem Tritt gegen das Schienbein weggeknickt sei über den Zaun gefallen sei und sich habe an dem Auto festhalten müssen. Erst als der Kläger dann noch mit einem Hammer angerückt sei, habe die Ehefrau den Kläger zurückgehalten.
17Die Zivilkammer hat über den Vorfall vom 16.09.2012 in der Sitzung vom 23.06.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1, C2, L und Q1. Der Kläger und der Beklagte sind jeweils nach § 141 ZPO angehört worden.
18Wegen des Inhalts dieser Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2015 Bezug genommen.
19Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren – 53 Cs 925 Js 209/13 – 349/13 – des Amtsgerichts Hamm – hat mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO geendet gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,00 €.
20Das Gericht hat entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 472 StPO erklärt, dass die Auslagen des Nebenklägers bei der endgültigen Einstellung nicht dem Angeklagten (hier dem Beklagten Q) auferlegt würden.
21Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
24Auch die Zivilkammer hat nicht klären können, von welcher der Parteien im Rahmen der Auseinandersetzung die Tätlichkeiten ausgegangen sind.
25Ausgangspunkt für die Überlegungen der Kammer war dabei, dass es sich um einen seit längerem andauernden Nachbarschaftsstreit handelt.
26Zwar hat der Kläger zunächst selbst angegeben, Streit mit der Familie des Beklagten habe es nicht gegeben.
27Dies hat indes seine Ehefrau gänzlich anders dargestellt. Sie hat erklärt, dass es quasi seit dem Einzug ihrer Familie immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei. Sie seien wegen Kleinigkeiten angeschwärzt worden. Mal habe es sich um den Hausflur gehandelt, mal um den Keller. Auch sei es zum absichtlichen Verschmieren vor ihrer Tür gekommen und es sei Rattengift ausgelegt worden, obwohl man gewusst habe, dass man einen Hund halte.
28Die Ehefrau C hat dies dann zwar eingeschränkt, dass sie nicht genau wisse, ob dies alles von der Familie Q ausgegangen sei. Sie hat jedoch nicht verhehlen können, dass sie davon ausgegangen sei. Auch sei es zu einer Anhörung bei der Wohnungsgesellschaft W gekommen, bei welcher eine lange Liste von Beschwerden vorgelegen habe. Auch hier hat die Ehefrau eingeschränkt, dass sie nicht sagen könne, dass dies von der Familie Q ausgegangen sei, aber nicht verhehlen können, dass sie auch davon ausging.
29Bei dieser Ausgangslage ist dann weiter festzustellen, dass zu der Auseinandersetzung vom 16.09.2012 nur die Parteien selbst sowie ihre Familienmitglieder Aussagen machen können mit Ausnahme des Zeugen L, auf den später noch einzugehen sein wird.
30Das Lager des Klägers schildert den Sachverhalt im Wesentlichen so, dass der Beklagte sofort aggressiv gefordert habe, er, der Kläger, solle seinen Müll aus dem Keller wegräumen. Nachdem die Ehefrau des Klägers aus dem Fenster gerufen habe: „Warum immer die C?“, habe der Beklagte sofort gerufen, wenn sie, die Ehefrau, eine große Fresse habe, solle sie doch herauskommen. Das habe sie getan. Da sei der Beklagte auf sie zugegangen und habe sie entweder angepackt und geschubst oder die Hand zum Schlag erhoben. In diesem Augenblick sei der Kläger dazwischen gegangen, um zu verhindern, dass seine Frau geschlagen würde.
31Das Lager des Beklagten schildert indes den Vorfall gänzlich anders. Der Beklagte hat hierzu bei seiner Anhörung erklärt, auf seine Aufforderung hin, Farbe aus dem Keller zu entfernen, sei der Kläger gegen ihn aggressiv geworden und habe ihn aufgefordert zu verschwinden, sonst würde er ihm eine klatschen. Er, der Kläger, habe sich vor ihn gestellt und ihn aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Dann sei es der Kläger gewesen, der gegen ihn handgreiflich geworden sei und ihm einen Schlag versetzt habe, bei dem seine Brille weggeflogen sei. Er habe den Kläger dann weggestoßen und sie seien beide im Zaun gelandet. Beim Aufstehen habe ihn der Kläger dann noch gegen sein linkes Knie getreten, weshalb er gegen das Auto gefallen sei. Auch nach dem erneuten Aufstehen sei er wieder angegriffen worden, bis Frau C rausgekommen sei und sie getrennt habe.
32Diese Aussage ist so auch von der Ehefrau Q bestätigt worden, die klar ausgesagt hat, dass die Schläge von dem Kläger ausgegangen sind. Dieser habe ihren Mann gleich mit der Hand ins Gesicht geschlagen und die beiden seien im Zaun gelandet. Als der Kläger dann noch mit einem Hammer auf den Beklagten zugegangen sei, sei die Ehefrau C dazwischen gegangen, um zu verhindern, dass ihrem Mann mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen werde.
33Beide Parteien waren nach dem Vorfall verletzt und haben das Krankenhaus aufgesucht. Bei der Rangelei hat der Kläger die schwereren Verletzungen erlitten.
34Letztlich konnte auch die Aussage des Zeugen L keinen Ausschlag dahin geben, den Sachverhalt so zu festzustellen, wie der Kläger ihn schildert. Auch dieser steht letztlich in einem Lager und ist mit der Familie C seit zwei Jahren freundschaftlich verbunden. Er hat die Auseinandersetzung auch zunächst nur vom Küchenfenster aus verfolgt und ein heftiges Wortgefecht geschildert. Danach seien, so der Zeuge weiter, Frau C und ihre Tochter raus gegangen.
35Der Zeuge will dann noch gesehen haben, dass der Beklagte mit erhobenem Arm auf Frau C losgegangen sei und der Kläger sich dazwischen gestellt habe. Alles dies kann er indes nur aus dem Küchenfenster beobachtet haben. Der Zeuge hat erklärt, als er rausgekommen sei, hätten beide schon halb im Zaun gelegen.
36Von daher kann bei diesem Zeugen nicht festgestellt werden, dass er den gesamten Tathergang verfolgt hat.
37Auch wenn dann noch von den Zeuginnen C und dem Zeugen L geschildert wird, der Beklagte habe sich entschuldigt und erklärt, er wolle für den Schaden an dem Zaun aufkommen, ist dies, selbst wenn eine solche Äußerung gefallen sein sollte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch dies würde kein Schuldanerkenntnis bedeuten. Vielmehr kann eine solche Äußerung auch so verstanden werden, dass man eine körperliche Auseinandersetzung zwischen Nachbarn im Nachhinein bedauert und um weiteren Streit zu vermeiden, den Schaden an einem Gartenzaun ersetzen will.
38Auch insoweit ist indes festzuhalten, dass solche Äußerungen aus dem Lager Q bestritten worden sind.
39Weitere Möglichkeiten, den Verlauf der Auseinandersetzung aufzuklären, liegen, wie schon im Strafverfahren, nicht vor, was zum Nachteil des beweispflichtigen Klägers geht, weshalb seine Klage abzuweisen war mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 925 Js 209/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x