Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 218/15
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts F (196 C 293/14) vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zu 1.300 EUR.
1
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Berufungsklägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 02.11.2015 ist auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht die WEG L-Straße in F, sondern Frau F2 als übrige Eigentümerin der WEG Klägerin.
6Eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift ist nicht möglich, weil diese nicht objektiv unrichtig ist - neben dem Verband der WEG gibt es die übrigen Eigentümer der WEG - und auch nicht mehrdeutig ist, insbesondere ist nicht etwa in der Klagebegründung ausgeführt, dass die Beklagten Mitglieder der Klägerin sind.
7Eine Auslegung der Parteibezeichnung durch das Amtsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt und wäre als solche für die Kammer auch nicht bindend (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen: BGH NJW 2004, 2751). Aber selbst wenn ein etwaiges Auslegungsergebnis bindend sein könnte, wäre dies gemessen am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegend nicht der Fall, weil auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung im Rubrum der Klageschrift erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses bestünden.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 Abs. 2 WEG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- 196 C 293/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 Abs. 2 WEG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x