Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 176/16

Tenor

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten,

verurteilt,

im Rahmen geschäftlicher Handlung gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung, wie in dem umseitig als Anlage 1 abgebildeten Schreiben geschehen, anzukündigen,

       ohne dem Verbraucher gleichzeitig und vollständig die Kostenfaktoren zu benennen, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist;

und/oder

       hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (hier: Netzentgelte, Steuern und Abgaben) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind

und/oder

       ohne den Verbraucher gleichzeitig in übersichtlicher Form, d.h. durch eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises, zu informieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EURO vorläufig vollstreckbar.


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