Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 31/16 Kart.

Tenor

Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung zurzeit noch vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 649/12 gegen die Klägerin anhängigen Rechtsstreits der Firma 01, der Firma 02, der Firma 03 und der Firma 04 ausgesetzt.


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