Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 31/16 Kart.
Tenor
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung zurzeit noch vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 649/12 gegen die Klägerin anhängigen Rechtsstreits der Firma 01, der Firma 02, der Firma 03 und der Firma 04 ausgesetzt.
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Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung zurzeit noch vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 649/12 gegen die Klägerin anhängigen Rechtsstreits der Firma 01, der Firma 02, der Firma 03 und der Firma 04 ausgesetzt.
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3G r ü n d e
4Die Klägerin macht im Wege der vorliegenden Klage Ansprüche auf Freistellung und Erstattung nach § 426 BGB im Zusammenhang mit Kartellabsprachen zu Lasten der Firma 05 geltend, an denen die Klägerin sowie ein Teil der Beklagten beteiligt waren. Sie wird selber wegen einer Vielzahl angeblicher Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen durch verschiedene Unternehmen des Firma 05 vor dem Landgericht Frankfurt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In diesem Verfahren stellt die hiesige Klägerin als dortige Beklagte das Bestehen solcher Schadensersatzansprüche in Abrede.
5Im vorliegenden Verfahren begehrt sie Freistellung aufgrund von Ausgleichsansprüchen aus dem Gesamtschuldverhältnis mit den hiesigen Beklagten gleichsam also für den Fall, dass vor dem Landgericht Frankfurt eine Verurteilung erfolgt. Damit ist bereits deutlich gemacht, dass das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich ist. Denn der hiesige Rechtsstreit wäre bereits sinnlos, würde vor dem Landgericht Frankfurt eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gerade nicht festgestellt, d. h., wenn die Klägerin also dort mit ihrem Vortrag Erfolg hätte.
6Die Aussetzung nach § 148 ZPO dient nun zum einen dem Zweck, unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu vermeiden, dass zwei Gerichte denselben Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen müssen und doppelter Aufwand entsteht. Insbesondere soll aber zum anderen auch mit Hilfe der Aussetzung der Gefahr begegnet werden, dass zur selben Frage widerstreitende Entscheidungen ergehen (vgl. zum Ganzen Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 148 Rn. 1 m.w.N.).
7Zu berücksichtigen ist hier, dass im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt diverse Streitverkündungen ausgebracht worden sind, weshalb das hiesige Gericht ohnehin aufgrund der Interventionswirkung an die Entscheidungen bzw. Feststellungen dort gebunden wäre. Insbesondere ist aber zu beachten, dass das vorliegende Verfahren vollkommen sinnfrei wäre, käme das Landgericht Frankfurt, dem dortigen Verteidigungsvorbringen der hiesigen Klägern folgend, zu dem Schluss, dass diese nicht schadenersatzpflichtig wäre.
8Vor diesem Hintergrund übt die Kammer das ihr nach § 148 ZPO zustehende Ermessen dahingehend aus, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Frankfurt auszusetzen, da nur so widerstreitende Entscheidungen vermieden und der Grundsatz der Prozessökonomie hinreichend gewahrt werden kann. Die Argumente, welche die Klägerin insoweit in ihrem Schriftsatz von Ende Oktober 2017 geltend macht, treten dem gegenüber zurück.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 4x
- 06 O 649/12 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 1x