Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 107/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 03.05.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der zu TOP 3 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.11.2015 wird für ungültig erklärt, soweit dort Jahreseinzelabrechnungen für das Jahr 2014 für die Klägerin beschlossen worden sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 62%, die Klägerin zu 37%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 54%, die Klägerin zu 46%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.618,37 Euro festgesetzt.


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