Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 286/20
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
3Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden ist, dass die Kammer vor ihrer Beschlussfassung nicht eine weitere Beschwerdebegründung des Landes Nordrhein-Westfalen abgewartet hat. Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass die Kammer bei einer Kenntnis der Ausführungen in dem Schriftsatz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2020 am 6. Juli 2020 anders entschieden hätte, da es in der Sache nur um Rechtsfragen geht und das Land Nordrhein-Westfalen mit der Anhörungsrüge keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass das Land Nordrhein-Westfalen zu den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens gehört. Der Bundesfinanzhof leitet die Verpflichtung zur Entrichtung der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners nicht aus den §§ 155 Abs. 1 ZVG und 156 Abs. 1 S. 1 ZVG, sondern aus § 34 Abs. 3 AO her und geht insoweit ausdrücklich von einer außerhalb der ZVG stehenden Verpflichtungsgrundlage aus. Beteiligte im Sinne des § 154 S. 1 ZVG sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Personen, denen gegenüber das Zwangsverwaltungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Verpflichtungen auferlegt. Da nur das Vollstreckungsgericht und der Zwangsverwalter, nicht aber auch Dritte an eine Anweisung nach § 153 Abs. 1 ZVG gebunden sind ( Böttcher, Kommentar zum Zwangsversteigerungsrecht, 6. Auflage, § 153 Rdnr. 9 ), wird das Land Nordrhein-Westfalen durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12. November 2018 nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Soweit die Durchsetzung der Steuerforderungen durch die Anweisung erschwert wird, handelt es sich nur um eine mittelbare Auswirkung des Beschlusses vom 12. November 2018, die nicht genügt, um von einer Erinnerungsbefugnis des Landes Nordrhein-Westfalen ausgehen zu können. Es liegt kein Fall des § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG vor, da gegen einen Beschluss nach § 153 Abs. 1 ZVG ein Rechtsmittel gegeben ist. In Frage steht hier allein, ob das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt ist, gegen die vom Amtsgericht Dortmund erteilte Anweisung vorzugehen. Ob diese rechtmäßig ist, kann wegen der Unzulässigkeit der Vollstreckungserinnerung dahinstehen. Schließlich besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Kammer bei den für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs abweicht.
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Referenzen
- ZVG § 153 2x
- § 34 Abs. 3 AO 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 154 1x
- ZVG § 156 1x
- ZVG § 155 1x
- § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG 1x (nicht zugeordnet)