ZVG § 156

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 286/20
29. Juli 2020
9 T 286/20 29. Juli 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 289/14
19. Oktober 2017
IX ZR 289/14 19. Oktober 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 7/12
14. Mai 2014
9 C 7/12 14. Mai 2014
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 71/08
26. Februar 2009
5 U 71/08 26. Februar 2009