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ZVG § 156

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 76/23
16. Juni 2025
5 U 76/23 16. Juni 2025
Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 1099/20
1. April 2021
8 U 1099/20 1. April 2021
Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 286/20
29. Juli 2020
9 T 286/20 29. Juli 2020
Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 276 L 003/18
12. November 2018
276 L 003/18 12. November 2018
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 V 1143/18 A (E)
10. Juli 2018
3 V 1143/18 A (E) 10. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 289/14
19. Oktober 2017
IX ZR 289/14 19. Oktober 2017
Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt - 61 L 11/15
11. November 2015
61 L 11/15 11. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 179/14
26. Februar 2015
9 A 179/14 26. Februar 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 23/14
10. Februar 2015
IX R 23/14 10. Februar 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 180/14
2. Oktober 2014
9 B 180/14 2. Oktober 2014