Beschluss vom Landgericht Dortmund - 17 Ol 20_25
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
3Gründe:
4I.
5Der Sachverhalt sowie der Antrag ergeben sich aus der Antragsschrift vom 06.06.2025 (Bl. 3 ff. d.A.) und aus dem Schriftsatz vom 18.06.2025 (Bl. 158 ff. d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
6II.
7Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet.
81.
9Die Antragstellerin hat durch die eidesstattliche Versicherung vom 10.06.2025 (Bl. 32 d.A.) und Vorlage der Anlagen AS 2, AS 3 sowie AS 4 die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat alleine glaubhaft gemacht, dass er den Nutzer „Name-01“ keinem geschäftlichen Kontakt zuordnen könne. Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich nicht darauf, dass er die Bewertung auch anhand der in der Bewertung beschriebenen Details keinem Kunden zuordnen konnte. Auch hat er nicht an Eides statt versichert, dass die Bewertung auch von seinen Mitarbeitern nicht zugeordnet werden kann. Auf die unzureichende eidesstattliche Versicherung ist die Antragstellerin mit Verfügung vom 11.06.2025 hingewiesen worden.
10Eine Tatsache ist erst gem. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ihre Wahrheit überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1998, 1870, beck-online). Das Gericht beurteilt in freier Beweiswürdigung, ob dieses Beweismaß erreicht ist (vgl. Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025, ZPO § 294 Rn. 3, beck-online). In inhaltlicher Hinsicht werden hohe Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung gestellt (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 294 Rn. 18, beck-online). Eine Partei muss selbst ihre Wahrnehmungen oder Handlungen beschreiben und eine eigene Sachdarstellung abgeben, deren Richtigkeit sie an Eides statt versichert (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 294 ZPO, Rn. 4; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 294 Rn. 18, beck-online).
11Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die Bewertung tatsächlich keinem ihrer geschäftlichen Kontakte zuordnen kann. Die Bewertung schildert Details, aufgrund derer es durchaus möglich erscheint, dass zumindest die Mitarbeitenden der Antragstellerin, die die Kundinnen und Kunden betreuen und mit dem Einzelfall betraut sind, in der Lage sein könnten, den Sachverhalt einem bestimmten Kunden zuzuordnen.
12Die Kammer hat im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsfeststellung auch berücksichtigt, dass ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit gilt, d.h. die Sicherheit der Feststellung von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden muss (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 294 ZPO, Rn. 6). Soweit die Antragstellerin negative Konsequenzen durch die Bewertung befürchtet, hätte sie dem begegnen können, indem sie ihre eidesstattliche Versicherung ergänzt hätte, nachdem die Kammer auf die Unzulänglichkeit hingewiesen hat.
13Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Rüge eines Bewerteten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liege, grundsätzlich ausreicht, um Prüfpflichten bei dem Bewertungsportal auszulösen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 –, Rn. 37, juris) und es einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts nur bedarf, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 –, Rn. 37, juris), kommt es hierauf nicht an. Die Frage, ob die Kammer davon überzeugt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der behaupteten Tatsache des fehlenden Kundenkontakts besteht, ist hiervon unabhängig.
142.
15Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 3x
- NJW 1998, 1870 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZR 1244/20 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x