Beschluss vom Landgericht Dortmund - 17 T 28/25
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2025 unter gleichzeitiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kläger aufgehoben.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2025 unter gleichzeitiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kläger aufgehoben.
2Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3Gründe
4I.
5Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, die sofortige Beschwerde der Kläger hingegen unbegründet.
6Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO allein den Klägern aufzuerlegen, weil dies nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen entspricht.
71.
8Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass der auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gerichtete Klageantrag zu 1) von vornherein unzulässig und damit abzuweisen war, weil die Unterlagen, welche die Kläger einsehen wollten, entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt waren. Die Unterlagen, zu denen Einsicht begehrt wird, sind so konkret zu bezeichnen, dass im Rahmen der Vollstreckung festgestellt werden kann, ob die titulierte Pflicht aus § 18 Abs. 2 WEG erfüllt worden ist (Bärmann/Dötsch, WEG 15. Aufl. 2022, § 18, Rn. 152; LG Frankfurt, Urteil v. 16.02.2023, 13 S 39/22, Rn. 8, juris). Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die Kläger gar nicht wüssten, welche Unterlagen überhaupt vorhanden waren. Die Frage, ob die begehrten Unterlagen bei der Beklagten geführt werden, ist eine Frage der Begründetheit und entbindet die Kläger nicht davon, im Einzelnen aufzuführen, welche Dokumente oder Dateien zu welchen Angelegenheiten und aus welchen Zeiträumen sie zu sehen wünschten.
92.
10Darüber hinaus entspricht es auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11Zwar steht den Wohnungseigentümern grundsätzlich gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Aufnahme bestimmter Beschlussgegenstände auf der Tagesordnung der anstehenden Eigentümerversammlung zu, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Bärmann/Merle, WEG 15. Aufl. 2022, § 24, Rn. 51; OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.08.2008, 20 W 426/05, Rn. 18, juris).
12Indes haben die Kläger keinerlei Tatsachen zu der Frage vorgetragen, ob die von ihnen begehrten Beschlussfassungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.
13Unabhängig davon ist im Rahmen der gem. § 91a Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu tragen haben (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO 35. Aufl. 2024; § 91a, Rn. 24).
14Die Beklagte hat den Klageantrag i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt und insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
15Ein im schriftlichen Vorverfahren im Rahmen der Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis genügt auch dann, wenn zunächst die Verteidigungsanzeige erklärt wird (Zöller/Herget, ZPO a.a.O., § 93, Rn. 4).
16Die Kläger können nicht damit gehört werden, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, weil sie auf ihre vorgerichtlichen Aufforderungen nicht reagiert habe. Die Beklagte bestreitet, diese Schreiben erhalten zu haben, die Kläger haben insoweit keinen Beweis angetreten.
17Selbst wenn aber die Beklagte die Aufforderungsschreiben erhalten hätte, wäre ein Anlass zur Klageerhebung nicht schon damit gerechtfertigt, dass sie darauf nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hatte. Denn die Kläger tragen schon nicht dazu vor, wann die nächste Eigentümerversammlung überhaupt anstand. Da ordentliche Eigentümerversammlungen in der Regel nur einmal jährlich abgehalten werden, lässt sich nicht ausschließen, dass für die Beklagte noch monatelang Zeit blieb, die Tagesordnung für die nächste Eigentümerversammlung zu entwerfen und mitzuteilen. In einer solchen Konstellation hätten die Kläger nicht befürchten müssen, dass sie ohne gerichtliche Entscheidung nicht zu ihrem Recht kommen würden - es hätte sich vielmehr angeboten, über die gesetzte Frist von nur zehn Tagen hinaus abzuwarten.
18Außerdem verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass allein aus dem Schweigen zu einer Aufforderung nicht ohne Weiteres geschlossen werden darf, dass der Verpflichtete der Forderung nicht nachkommen werde. Grundsätzlich dürfen Wohnungseigentümer darauf vertrauen, dass die von ihnen gewünschten Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Einer Bestätigung seitens der Verwaltung bedarf es daher regelmäßig nicht. Die Kläger haben keine Umstände dargelegt, die die Befürchtung rechtfertigen könnte, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnde Verwaltung ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachkommen werde.
19Nach alledem war die Klageerhebung seitens der Kläger unzureichend begründet und verfrüht. Sie haben daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
20II.
21Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 2x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 18 Abs. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 13 S 39/22 1x (nicht zugeordnet)
- 20 W 426/05 1x (nicht zugeordnet)