Teilurteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 70/81

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 275,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. April 1981 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Minderung einer Erwerbsfähigkeit entstanden ist und künftig entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf öffent- lich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- DM zu zahlen. nebst 4 % Zinsen seit dem 17.4.1981 abzüglich am 15.7.1980 gezahlter 2.000,-- DM, ab- züglich am 15.7.1980 gezahlter 2.000,-- DM, abzüglich am 3.10.1980 gezahlter 5.000,-- DM und abzüglich weiterer am 5.11.1980 gezahlter 3.000 DM. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldantrages wird die Klage abgewiesen, ebenso hinsichtlich der unfallbedingten Mehrauf- wendungen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber dem Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM.


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