Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 233/87

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 13. April 1987 - 19 C 908/86 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt,

die Wohnung in Mülheim an der Ruhr, , erstes Obergeschoß, bestehend aus vier Räumen, eine Küche, ein Korridor, eine Toilette und einem Kellerraum,

sowie den im Keller des Hauses, 4330 Mülheim an der Ruhr, innegehaltenen Kellerraum (ehemaliger Kellerraum bzw. Luftschutzkeller, welcher in dem in Anlage beigefügten Lageplan rotschraffiert ist) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.


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