Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 501/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Entgelte für die Wahlleistung, „Unterkunft" in dem von ihr betriebenen Krankenhaus herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 100 Prozent für die Unterbringung im Einbettzimmer und 50 Prozent für die Unterbringung im Zweibettzimmer der jeweils gültigen Bezugsgrösse Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 IV BPflV, Anlage 1, Abschnitt K 6; lfd. Nr: 18, Spalte 4) pro Tag nicht überschreiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/17, die Beklagte 13/17 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 Euro.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herabsetzung der Entgelte für die Wahlleistung "Unterkunft” in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus.
3Die Beklagte betreibt das Krankenhaus . Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen bietet die Beklagte die Unterbringung in Ein- und Zweibettzimmern als Wahlleistung gegen gesonderte Vergütung an. Die Ein- und Zweibettzimmer sind in Wahlleistungsstationen untergebracht, die von den Regelleistungsstationen getrennt sind. Für die Unterbringung in einem Einbettzimmer wurde zuletzt ein Zuschlag in Höhe von 212,50 DM über dem Basispflegesatz berechnet. Für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer wurde ein Zuschlag in Höhe von 182 DM in Ansatz gebracht. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2001 auf diese Wahlleistungsentgelte auf die vom BGH in seinem Urteil vom 04.08.2000 vorgegebenen Grenzen zu reduzieren, mithin den Zimmerzuschlag für ein Einbettzimmer auf höchstens 80 % des Basispflegesatzes abzusenken und den Zimmerzuschlag für ein Zweibettzimmer auf höchstens 30 % des Basispflegesatzes festzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beklage nicht nach.
4Der Kläger ist der Ansicht die von der Beklagten abgerechneten Wahlleistungsentgelte seien unangemessen hoch. Er stützt sich insofern auf das Urteil des BGH vom 04.08.2000 (BGHZ 145, 66 ff.) und errechnet ein angemessenes Wahlleistungsentgelt für ein Einbettzimmer in Höhe von 113,50 DM statt 212,50 DM und für ein Zweibettzimmer in Höhe von 42,56 DM statt 182 DM. Eine Überschreitung dieser Wahlleistungsentgelte sei nur bei Nachweis zusätzlicher Komfortvorteile möglich.
5Der Kläger behauptet, die als Wahlleistung abgerechneten Leistungen seien Regelleistungen, da sie allen Patienten und nicht nur Wahlleistungspatienten zustünden. Insbesondere die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sei nicht ausschließlich Wahlleistungspatienten vorbehalten. Diese Regelleistungen seien bereits durch den Basispflegesatz abgegolten.
6Der Kläger behauptet ferner, die als Wahlleistung "Unterkunft” abgerechneten Positionen seien nicht sämtlich dieser Wahlleistungsgruppe zuzurechnen und müßten als sonstige nichtärztliche Wahlleistung abgerechnet werden. Er ist der Ansicht, die Koppelung verschiedener Wahlleistungsarten verstoße gegen das Koppelungsverbot aus § 22 Abs. 4 BPflV.
7Der Kläger bestreitet desweiteren die Richtigkeit der Kostenkalkulation des Beklagten.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, die Entgelte für die Wahlleistung "Unterkunft” indem von ihr betriebenen Krankenhaus herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 80 % für die Unterbringung im Einbettzimmer und 30 % für die Unterbringung im Zweibettzimmer der jeweils gültigen Bezugsgröße Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 Abs. 4 BPflV, Anlage 1, Abschnitt K 6, lfd. Nr. 18, Spalte 4) pro Tag nicht überschreiten dürfen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, die Unterbringung in einem Einbettzimmer auf der Wahlleistungsstation verursache Kosten in Höhe von 238 DM (121,87 EUR) pro Tag. Die Unterbringung in einem Zweibettzimmer auf der Wahlleistungsstation verursache Kosten in Höhe von 174 DM (89,21 EUR) pro Tag. Die Beklagte trägt vor, daß in Ansehung der Kosten die veranschlagten Wahlleistungsentgelte angemessen seien. Die Beklagte behauptet, es handele sich bei den abgerechneten Wahlleistungen nicht um Regelleistungen.
13Im Einzelnen wird hierzu vorgetragen, daß den Patienten der Wahlleistungsstationen folgende Leistungen angeboten werden:
14- Unterbringung in einem 1-/2-Bett-Zimmer
- Zimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen
- Zimmer mit luxuriöser Ausstattung inclusive Minibar und Telefax - und
Internetanschluß
16- Gestellung von 3 Tageszeitungen zur Auswahl
- Gestellung von TV und Radio
- Gestellung einer Telefonanlage
- tägliche Handtuchgestellung
- Menüservice
- Zurverfügungstellung von zusätzlichen Krankenpflegepersonal über den Per-
sonalschlüssel der Regelleistungsstationen hinaus
18- Zurverfügungstellung von Sekretariatskräften
- Zurverfügungstellung eines Hostessendienstes
Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des BGH vom 04.08.2000 beziehe sich auf die Unberbringung in einem Einbettzimmer oder Zweibettzimmer im allgemeinen Krankenhaustrakt und nicht auf die Unterbringung in speziell hergerichteten Wahlleistungsstationen mit besonderen Sach- und Personalservice.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten Anlagen verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig.
23Der Kläger ist klagebefugt. Die Klage ist auf § 22 I Satz 5 Bundespflegesatzverordung (BPflV) gestützt. Danach kann der Verband x im Interesse eines umfassenden Patientenschutzes von einem Krankenhaus auf dem Zivilrechtsweg verlangen, unangemessen hohe Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen herabzusetzen.
24Die Klage ist auch teilweise begründet.
25§ 22 I Satz 3 Bundespflegesatzverordnung statuiert, daß die berechneten Wahlleistungsentgelte nicht unangemessen hoch sein dürfen. Die Wahlleistungsentgelte dürfen nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen. Vorliegend berechnet die Beklagte im Rahmen der Wahlleistung "Unterkunft” ein Entgelt in Höhe von 212,50 DM für die Unterbringung in einem Einbettzimmer und ein Entgelt in Höhe von 182 DM für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Damit liegt das Wahlleistungsentgelt für ein Einbettzimmer 150 v.H. über dem Basispflegesatz des Jahres 2000 und für ein Zweibettzimmer 130 v.H. über diesem.
26Streitentscheidendes Kriterium ist die Angemessenheit der berechneten Entgelte. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2000 Angemessenheitsgrenzen bei der Berechnung der Wahlleistungsentgelte festgelegt und Kriterien entwickelt, anhand derer die Angemessenheit eines Wahlleistungsentgelts beurteilt werden kann. Die Höhe des Wahlleistungsentgelts "Unterkunft” ist demnach an den Basispflegesatz gekoppelt. Aus § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz BPflV i.V.m. § 7 II Satz 2 Nr. 7 BPflV ergibt sich ein Mindestwahlleistungsentgelt in Höhe von 65 v.H. des Basispflegesatzes bei Einbettzimmern und von 25 v.H. des Basispflegesatzes bei Zweibettzimmern. Dabei ist unerheblich, ob die angebotenen Ein- und Zweibettzimmer überhaupt gegenüber den sonstigen Mehrbettzimmern des Krankenhauses Komfortvorteile bieten. Der die gesonderte Berechnung der Wahlleistungsentgelte rechtfertigende Umstand liegt ausschließlich im Alleinsein oder Zuzweitsein. Gleichwohl wird dem Krankenhausträger bei der Berechnung der Wahlleistungsentgelte ein Gestaltungsspielraum zugebilligt. Dieser erlaubt einen Aufschlag auf das Mindestwahlleistungsentgelt von maximal 20 v.H. des Basispflegesatzes. Demnach ist ein Wahlleistungsentgelt in Höhe von 80 v.H. des Basispflegesatzes für ein Einbettzimmer und in Höhe von 30 v.H. des Basispflegesatzes für ein Zweibettzimmer gerechtfertigt (sogenannte untere Angemessenheitsgrenze). Dieser Entgelt ist angemessen, ohne daß es besonderer Komfortmerkmale bedarf. Hält sich ein Krankenhaus innerhalb dieses Rahmens, so hat der klagebefugte Verband näher darzulegen, warum das verlangte Entgelt als unangemessen zu verwerfen ist. Der Kläger trägt nichts vor, was an der Unterbringung in Einbett- und Zweibettzimmern zweifeln lassen könnte. Das Bestreiten Klägers bezieht sich ausschließlich auf die Klassifizierung einzelner Leistungen als Wahlleistung. Dieses wirkt sich jedoch nicht auf die Berechnung der unteren Angemessenheitsgrenze aus.
27Weisen die angebotenen Ein- und Zweibettzimmer gegenüber den anderen Mehrbettzimmern des Krankenhauses ein höheres Unterkunftsniveau auf, so rechtfertigt dies Preisaufschläge. Im Rahmen der Wahlleistung Unterkunft ist auf die Ausstattung, Lage und Größe der Zimmer abzustellen. Ein einzelnes zusätzliches Qulitätsmerkmal wie zum Beispiel eigene Sanitäreinrichtungen rechtfertigt eine maßvolle Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenze. Demgegenüber sind um so höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Krankenhauses hinsichtlich der Beachtung des Angemessenheitsgebots zu stellen, je weiter sich das geforderte Wahlleistungsentgelt vom Mindestpreis des § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. § 7 II Satz 2 Nr .7 BPflV oder von der unteren Angemessenheitsgrenze entfernt. Dabei darf der Bezug zum Basispflegesatz nicht aus den Augen verloren werden. Die Wahlleistungsentgelte dürfen nicht je nach Qualitätsstufe proportionalen Steigerungsraten unterworfen sein. Im vorliegenden Fall berechnet die Beklagte Zimmerzuschläge in Höhe von 150 v.H. (Einbettzimmer) und 130 v.H. (Zweibettzimmer) des Basispflegesatzes. Diese Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenzen muß die Beklagte rechtfertigen.
28Die Beklagte trägt hierzu substantiiert vor, daß ihr zusätzliche Kosten entstanden sind durch die separate Unterbringung mit hohem Unterkunftsniveau sowie besonderen sachlichen und persönlichen Serviceleistungen. Grundsätzlich können nur Leistungen in Ansatz gebracht werden, die der Wahlleistung "Unterkunft” zugerechnet werden können und zudem keine Regelleistungen darstellen. Daher können die von der Beklagten vorgetragenen Leistungen aus dem Bereich der medizinisch-therapeutischen und medizinisch-pflegerischen Leistungen nicht in Ansatz gebracht werden. Gleichwohl rechtfertigt die Ausstattung der Wahlleistungszimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen und deren Lage am Rande des Krankenhausparks eine Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenzen. Dieses sind zusätzliche Komfortmerkmale, die über das bloße Alleinsein oder Zuzweitsein hinausgehen und bei dem Krankenhausträger Kosten verursacht haben bzw. verursachen. Jedoch muß diese Überschreitung maßvoll und mit Bezug zu dem Basispflegesatz erfolgen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenze ist auf die vom BGH entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Der BGH legte in seinem Urteil vom 04.08.2000 fest, daß sich das Wahlleistungsentgelt für Einbett- und Zweibettzimmer zusammensetzt aus dem Mindestwahlleistungsentgelt in Höhe von 65 v.H. des Basispflegesatzes bei Einbettzimmern und von 25 v.H. des Basispflegesatzes bei Zweibettzimmern einerseits und einem Gestaltungsspielraum von 20 v.H. des Basispflegesatzes andererseits. Die Wahlleistungsentgelte enthalten somit einen Gestaltungsspielraum in Höhe von 20 v.H. des Basispflegesatzes. Bei der Bestimmung einer oberen Angemessenheitsgrenze ist dieser Gestaltungsspielraum in Höhe von 20 v.H. des Basispflegesatzes ebenfalls heranzuziehen. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist geeignet, den Bezug zum Basispflegesatz zu wahren. Er gestattet es dem Krankenhausträger, die vermehrten Kosten bei Zimmern mit Komfortmerkmalen in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig wird eine überproportionale Kostensteigerung bei Zimmern mit überdurchschnittlichem Komfort verhindert. Der Bezug zum Basispflegesatz und zum Mindestwahlleistungsentgelt im Sinne von § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz BPflV i.V.m § 7 II Satz 2 Nr. 7 BPflV wird gewahrt. Eine Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenzen um weitere 20 v.H. im Sinne eines "zweiten Gestaltungsraumes” ist hier mithin gerechtfertigt.
29Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
32III.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 108, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 711 ZPO.
34Dem Vollstreckungsschutzantrag des Klägers gem. § 712 ZPO konnte nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen hierfür weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.
35IV.
36Der Streitwert wird endgültig auf 500.000,00 DM = 255.645,94 Euro festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 17 IV 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 145, 66 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 4 BPflV 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 4 BPflV 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 I Satz 3 Bundespflegesatzverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz BPflV 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 II Satz 2 Nr. 7 BPflV 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 II Satz 2 Nr .7 BPflV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 712 Schutzantrag des Schuldners 1x