Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 O 105/13

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 25.09.2013 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 30.000,- €


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