Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 54/13

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2013 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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