Beschluss vom Landgericht Duisburg - 34 KLs-143 Js 193/10-15/13

Tenor

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2013, AZ: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.935,63 EUR (dreitausendneunhundertfünfunddreißig Euro und dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2013 festgesetzt.


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