Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs-114 Js-OWi 56/13-7/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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