InsO § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Insolvenzordnung

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen

1.
des Bundes oder eines Landes;
2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3122/18
6. Juni 2019
16 A 3122/18 6. Juni 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 66/18
9. Mai 2019
2 U 66/18 9. Mai 2019
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 117/15
30. Mai 2018
4 LC 117/15 30. Mai 2018
Beschluss vom Sozialgericht Stuttgart - S 6 A 5427/07
20. Juli 2007
S 6 A 5427/07 20. Juli 2007