Urteil vom Landgericht Duisburg - 2 O 84/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „I“ wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen

2_O_84_14_1.png

2_O_84_14_2.png

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „I“ wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen

2_O_84_14_3.png

2_O_84_14_4.png

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2014 zu zahlen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.