Urteil vom Landgericht Duisburg - 26 O 55/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monatenzu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbung, z.B. in Form von Newslettern, per E-Mail zu versenden, wenn der Kunde der Übersendung der Werbung an seine E-Mail-Anschrift zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR vorläufig vollstreckbar.


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