Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 32/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien schlossen am 9. bzw. 21. Februar 2005 die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit den Nummern 136081730 und 136081731 über nominal 150.300 EUR bzw. 50.000 EUR bei Nominalzinssätzen von 4,55% bzw. 4% p.a.. Die Vertragsurkunden enthielten die sich aus den mit der Klageschrift zur Akte gereichten Ablichtungen der Verträge ersichtlichen Widerrufsbelehrungen. Die Kläger führten die beiden Darlehensverträge nach Auslauf der Zinsbindung am 26. Februar 2015 bzw. 30. März 2015 vollständig zurück.
3Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Nachdem die Beklagte am 14. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2015 vergeblich auf, die Widerrufe anzuerkennen.
4Die Kläger machen geltend, dass sie wegen einer feherlhaften Belehrung zum Widerruf berechtigt gewesen seien und ihnen auf Grundlage des Rechenwerks in der Klageschrift in den Rückabwicklungsverhältnissen Zahlungsansprüche in Höhe von 34.803,12 und 7.441,02 EUR zustünden.
5Sie beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen,
7an die Kläger 42.244,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2015 zu zahlen und
8die Kläger als Gesamtgläubiger von der Forderung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei I in Höhe von 2.772,71 EUR freizustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht geltend, dass ihre Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien, die Belehrungen jedenfalls wegen der Verwendung des amtlichen Musters als ordnungsgemäß zu gelten hätten, die Ausübung etwa bestehender Widerrufsrechte jedenfalls unzulässig sei und solche Widerrufsrechte jedenfalls verwirkt und entsprechend § 218 Abs. 1 BGB unwirksam seien.
12Der Berechnung von Zahlungsansprüchen der Kläger in etwaigen Rückabwicklungsverhältnissen tritt die Beklagte in dem sich aus der Klageerwiderung auf den Seiten 51 ff dargestellten Umfang entgegen.
13Entscheidungsgründe
14I.
15Die Klage ist insgesamt unbegründet, weil die Darlehensverträge der Parteien sich nicht aufgrund der von den Klägern erklärten Widerrufe in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben. Auf die im Jahre 2005 abgeschlossenen Darlehensverträge der Parteien sind dabei gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, 3 EGBGB im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: a. F.).
16Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 a. F. BGB widerrufen. Ihr Widerrufe, die gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. innerhalb von zwei Wochen nach der Belehrung über das Widerrufsrecht gegenüber der Beklagten hätte erfolgen müssen, sind nicht rechtzeitig erfolgt, sondern erst am 14. Dezember 2015 (Anlage K 4 zur Klageschrift).
17Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht lief die Widerrufsfrist seit Abschluss der Darlehensverträge der Parteien, in denen die Beklagte den Klägern deutlich gestaltete und den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügende Belehrungen über das Widerrufsrecht erteilt hatte.
18Die Kläger sind von der Beklagten nicht undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist belehrt worden.
19Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2016, 1881 [1883 Tz. 32 m. w. N.] ist Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
201.
21Die Beklagte hat die Kläger vorliegend zutreffend und hinreichend deutlich darüber belehrt, dass die Kläger „(…) ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen können.“ Diese Belehrung gibt die gesetzliche Regelung zur Länge der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F richtig und leicht verständlich wieder, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen.
222.
23Zuzugeben ist den Klägern, dass es in den Belehrungen der Beklagten weiter heißt: „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“ Es kann dahin stehen, ob mit einer solchen Formulierung über die Bestimmungen zu einer abweichenden Länge der Widerrufsfrist in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. zutreffend und hinreichend deutlich belehrt werden könnte.
24a)
25Wie die Kläger selbst hervorheben, trifft die von diesem Teil der Belehrung verständlich geschilderte Bedingung („Vertragsschluss und Belehrung nicht taggleich“) erkennbar auf die in Rede stehenden Darlehensverträge nicht zu, bei denen die jeweilige Belehrung jeweils bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist.
26Es gilt damit dasselbe, das gelten würde, wenn die Beklagte in diesem Teil der Belehrung das Gesetz abgeschrieben hätte – etwa: „Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat“ – oder, wie bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, eine völlig unsinnige Belehrung erteilt hätte – etwa: „Wird die Belehrung auf einem Kreuzfahrtschiff erteilt, beträgt die Frist einen Monat“: Jeweils ist leicht zu erkennen, dass sich der von den Klägern beanstandete Teil der Belehrung auf eine Fallkonstellation bezieht, die nicht die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge betrifft.
27Die Kläger konnten mithin eigenständig und ohne jede Anstrengung bei der Lektüre der Belehrung die richtige Widerrufsfrist erkennen. Schließlich wussten sie, dass sie bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind – also am selben und nicht an einem anderen Tag.
28b)
29Damit weicht die vorliegende Belehrung entscheidend von der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, abgedruckt in WM 2016, 1930) als undeutlich erachtete Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist ab. Im dortigen Fall hatte die Bank (richtig) eine Widerrufsfrist von zwei Wochen angegeben, aber eine Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ hinzugesetzt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass diese Belehrung den Eindruck vermittele, „die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls varriieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen“ (BGH a. a. O. Tz. 19 m. w. N.; Hervorhebung durch die Kammer). Das danach mögliche Fehlverständnis beruht also maßgeblich auf den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls. Vorliegend sind dagegen die Umstände mitgeteilt, unter denen nach der Belehrung der Beklagten die Frist einen Monat betrug und zwar so, dass die Kläger leicht erkennen konnten, dass diese Umstände bei ihren Darlehensverträgen nicht vorlagen.
30c)
31Nach Auffassung der Kammer „schuldet“ der Unternehmer beim Verbraucherwiderruf nur eine ordnungsgemäße Belehrung über das für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Widerrufsrecht. Unschädlich sind deshalb Ausführungen des Unternehmers zu Fallkonstellationen, die den jeweiligen Vertrag nicht betreffen, soweit nicht – etwa durch den Umfang dieser Ausführungen – die gebotene Belehrung über das konkrete Widerrufsrecht undeutlich wird.
32Wenn – wie hier – eine einfache Lektüre der Belehrung nur zu dem Schluss führen kann, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt, ist die Belehrung in der konkreten Vertragssituation hinreichend deutlich. Ein fehlerhafter Teil der Belehrung, der den in Rede stehenden konkreten Vertragsabschluss erkennbar nicht betreffen kann, führt also nicht dazu, dass die Belehrung insgesamt als unzureichend oder undeutlich zu behandeln ist.
333.
34Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Kläger ein – unterstellt ewiges - Widerrufsrecht jedenfalls bei der Geltendmachung erst nach Rückführung der Darlehen verwirkt hätten, was nach Auffassung des Bundesgerichtshof in seinem weiteren Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, abgedruckt in WM 2016, 1835) gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen zu erörtern sein soll. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil allerdings nicht näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen er das für eine Verwirkung notwendige Umstandsmoment als gegeben ansehen will, zumal im Verhältnis zwischen einem Verbraucher, der vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts nicht vom Unternehmer, sondern aufgrund anwaltlicher Beratung erfährt, und einem Unternehmer, der sich darauf beruft, zutreffend über das Widerrufsrecht belehrt zu haben oder zumindest vom amtlichen Muster geschützt gewesen zu sein. Der Kammer ist auf Grundlage eines solchen Vortrags unverändert nicht klar, welche Dispositionen der Unternehmer im Hinblick auf die Nichtausübung eines von ihm geleugneten ewigen Widerrufsrechts getroffen haben und inwiefern er dabei schutzwürdig sein könnte.
35Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Widerruf in einer entsprechenden Anwendung – der allerdings § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. deutlich entgegenstünde – von § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wird, weil ein – bislang noch von keinem Verbraucher gerichtlich geltend gemachter - Anspruch auf ordnungsgemäße Belehrung bestehen könnte und dieser Anspruch der Regelverjährung unterliegen würde.
364.
37In Ermangelung eines wirksamen Widerrufs haben die Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
38II.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 Satz 1, 2 ZPO.
40Streitwert: 42.244,14 EUR.
41V
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