Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 260/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 00. September 0000 auf der S.-straße in F ereignete. Die Beklagte zu 1. hatte dem Fahrer des Fahrzeuges, in welchem die Klägerin als Beifahrerin gesessen hatte (ihrem Ehemann), mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug die Vorfahrt genommen. Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallgeschehen steht außer Streit.
3Die Klägerin behauptet, sie sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Sie begehrt deshalb die Zahlung eines über den vorprozessual unstreitig gezahlten Betrag von 1.000,- Euro hinausgehenden Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens weiteren 30.000,- Euro. Des Weiteren macht sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 46.015,- Euro geltend.
4Die Klägerin beantragt,
51. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 30.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
62. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 46.015,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
73. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den sie aus dem Unfall vom 24.09.2018 erleidet, sowie
84. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die U. AG, E.-straße, N01, J., einen weiteren Betrag in Höhe von 1.184,05 Euro für die außergerichtliche Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2019 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie machen geltend, die Klägerin habe durch den Unfall lediglich Prellungen erlitten, die nach zwei Wochen bereits wieder abgeklungen waren. Die Cox-Arthrose sei verschleißbedingt entstanden. Die Klägerin habe unfallunabhängig bereits an einer Vielzahl von Einschränkungen gelitten.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
13Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. Mai 2021 (Bl. 85f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R. P. O. vom 22. Januar 2022 (Bl. 155ff. GA) verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehen der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom 00. September 0000 nicht zu.
17Ein Anspruch auf Zahlung eines über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Schmerzensgeldes besteht nicht, da die streitigen Beschwerden der Klägerin nach dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen R. P. O. vom 22. Januar 2022 vollumfänglich und ausschließlich auf Vorerkrankungen der Klägerin zurückzuführen sind. Folge des hier in Rede stehenden Verkehrsunfalls waren sie mithin nicht. Ein Schmerzensgeldanspruch kann aus diesen aufgrund dessen selbstredend nicht hergeleitet werden. Einwendungen gegen das im Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin letztlich auch gar nicht mehr erhoben.
18Angesichts der durch den Unfall unstreitig erlittenen Verletzungsfolgen hat die Klägerin vorprozessual bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- Euro erhalten. Dieser Betrag stellte in Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Verletzungsfolgen eine billige Entschädigung in Geld gemäß § 253 II BGB dar, weshalb ein weitergehender Anspruch der Klägerin ausscheidet. Ihr bestehender Schmerzensgeldanspruch ist gemäß § 362 I BGB untergegangen.
19Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens scheidet aus, da der Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein auszugleichender Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Ihre unstreitig erlittenen Verletzungen waren nur geringfügig, weshalb von der Klägerin gefordert werden konnte, sich im Rahmen der Haushaltsführung anzupassen und umzugewöhnen. Ein Anspruch besteht insoweit grundsätzlich nur dann, wenn eine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfanges (mindestens 10 %) vorliegt, für welche hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
20Da der Klägerin aus den vorstehend aufgezeigten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagten mehr zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf den Ersatz weiterer materieller oder immaterieller Schäden. Bereits entstandene Schäden müssten auch beziffert werden. Zukünftige weitere Schäden stehen nicht zu erwarten.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagten deshalb auch keinen Zinsanspruch und auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Rechtsschutzversicherung.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
23Der Streitwert wurde am 25. Februar 2021 bereits festgesetzt.
24(X.)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.