Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 O 24/20

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1.) wie nachstehend wiedergegeben

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

              mit dem Hinweis

„Über 300 vegan gekennzeichnete Produkte zum Original X.-Preis“

              zu werben,

und/oder

2.) wie im X.- Y. Prospekt für die 46. Kalenderwoche 2020 mit Gültigkeit vom 00.00. 0000 bis zum 00.00.0000 geschehen und nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

„Erster klimaneutraler Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland seit 2017“

zu werben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

3.) wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis auf eine Klimaneutralität zu werben:

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und/oder

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und/oder

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und/oder

4.) im geschäftlichen Verkehr damit zu werben und/oder werben zu lassen, sie habe nur nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen kompensiert,

wie mit dem nachstehend wiedergegebenen Hinweis,

„Da ein komplett emissionsfreier Betrieb aktuell nicht möglich ist, kompensieren wir unsere nicht vermeidbare Treibhausgasemission durch die Unterstützung ausgewiesener Klimaschutzprojekte.“

wie nachstehend abgebildet:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 294,00 € seit dem 02.12.2020 und aus dem Betrag in Höhe von 367,50 € seit dem 27.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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