Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 O 24/20
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
1.) wie nachstehend wiedergegeben

mit dem Hinweis
„Über 300 vegan gekennzeichnete Produkte zum Original X.-Preis“
zu werben,
und/oder
2.) wie im X.- Y. Prospekt für die 46. Kalenderwoche 2020 mit Gültigkeit vom 00.00. 0000 bis zum 00.00.0000 geschehen und nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis
„Erster klimaneutraler Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland seit 2017“
zu werben:

und/oder
3.) wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis auf eine Klimaneutralität zu werben:


und/oder

und/oder

und/oder
4.) im geschäftlichen Verkehr damit zu werben und/oder werben zu lassen, sie habe nur nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen kompensiert,
wie mit dem nachstehend wiedergegebenen Hinweis,
„Da ein komplett emissionsfreier Betrieb aktuell nicht möglich ist, kompensieren wir unsere nicht vermeidbare Treibhausgasemission durch die Unterstützung ausgewiesener Klimaschutzprojekte.“
wie nachstehend abgebildet:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 294,00 € seit dem 02.12.2020 und aus dem Betrag in Höhe von 367,50 € seit dem 27.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1Die Klägerin ist eine Wettbewerbszentrale, welche über ca. 2000 Mitglieder verfügt, davon ca. 1.200 Unternehmen und ca. 800 Verbände, unter anderem nahezu alle Industrie- und Handelskammern Deutschlands. Die Beklagte ist ein großes in N. ansässiges Lebensmittelunternehmen.
2Die Beklagte warb in einem Prospekt mit Gültigkeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf Seite 27 unter anderem mit den Hinweisen:
3„Über 300 vegan gekennzeichnete Produkte zum Original X.-Preis“
4und
5„C.“.
6Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Werbung wird auf Bl. 13, 14 sowie Anlage 2 nach Bl. 52 der Akte verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2020 zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der oben genannten Werbehinweise sowie zur Zahlung anteiliger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 294,00 € mit einer Fristsetzung bis zum 00.00.0000 auf. Nach zwischenzeitlicher Fristverlängerung bis zum 24.09.2020 lehnte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Unterzeichnung der Erklärung im Namen der Mandantin mit E-Mail vom 24.09.2020 ab.
7Die Beklagte bewarb mit Prospekt für die 46. Kalenderwoche 2020 mit Gültigkeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf der letzten Seite mit folgendem Hinweis:
8„Erster klimaneutraler Lebensmittelhändler in Deutschland seit 2017“.
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Werbung wird auf Bl. 109 der Akte verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2020 zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des genannten Werbehinweises sowie der Zahlung anteiliger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 367,50 € mit Fristsetzung bis zum 05.12.2020 auf. Die Beklagte wies diese Abmahnung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2020 zurück.
10Ende Februar 2021 warb die Beklagte an der Fassade eines ihrer Märkte in H. großflächig auf einem blauen Banner mit dem Hinweis:
11„Wir handeln klimaneutral seit 2017“.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Werbung wird auf Bl. 231 der Akte verweisen.
13Gleichzeitig warb die Beklagte mit demselben Hinweis auf einem Kassenbeleg und an der Eingangstür zu einem Ladenlokal. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Bl. 232, 233 der Akte verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte diesbezüglich mit Schreiben vom 12.03.2021 zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der Werbehinweise auf, welche die Beklagte mit E-Mail vom 12.04.2021 ablehnte und gleichzeitig anregte, die Angelegenheit in diesem Verfahren zu verfolgen.
14Die Klägerin, führte – jedenfalls am 17.11.2021 – auf ihrer Internetseite unter E-Mail-Adresse01 folgenden Hinweis aus:
15„Da ein komplett emissionsfreier Betrieb aktuell nicht möglich ist, kompensieren wir unsere nicht vermeidbaren Treibhausgasemissionen durch die Unterstützung ausgewiesener Klimaschutzprojekte.“
16Hinsichtlich der Einzelheiten dieser von der Klägerin monierten Werbung wird auf Bl. 410 der Akte verwiesen.
17Die Klägerin behauptet zum Klageantrag zu 1.a), der angesprochene Verkehr müsse den Hinweis so verstehen, dass in den Märkten der Beklagten mehr als 300 vegan gekennzeichnete Produkte zur Auswahl stünden. Der Hinweis der Beklagten in einer Fußnote, dass insoweit die Produkte von X.-K. und der Beklagten zusammengezählt würden, sei versteckt, so dass diese Werbung irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG sei. Die Klägerin verweist insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „falsche Herstellerpreisempfehlung“ vom 14.05.2000. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass X. K. und die Beklagte eigenständige Unternehmen seien und ein Verbraucher in keiner Stadt in Filialen beider Unternehmen einkaufen könne. Auch deshalb müsse der Verbraucher die Werbung allein auf das vor Ort ansässige werbende Unternehmen der Beklagten beziehen. Der Hinweis zum heutigen Sortiment sei im Hinblick auf den Werbezeitpunkt nicht relevant. Die spätere Vergrößerung des Angebots beseitige nicht die Wiederholungsgefahr, da sich das Angebot jederzeit wieder verringern könnte. Vorsorglich bestreitet die Klägerin, dass X. Y. inzwischen über 300 als vegan gekennzeichnete Produkte anbiete.
18Zum Klageantrag zu 1.b) behauptet die Klägerin, dass die Beklagte mit der Werbung beim angesprochenen Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die Beklagte in einer unabhängig durchgeführten Bewertung durch D. am besten abgeschnitten habe. Unter dem im Prospekt angegebenen Internetlink finde der Verbraucher lediglich den allgemein gehaltenen Hinweis, dass X. K. und die Beklagte die vegan-freundlichsten Supermärkte seien. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, wie genau durch wen, was getestet worden sei und wer im Vergleich auch noch getestet worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 a) Abs. 2 UWG dar. Soweit der Werbende die Testkriterien nicht selbst mitteile, müsse zumindest die Möglichkeit bestehen, diese Kriterien leicht aufzufinden. Der Kläger verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Kamerakauf im Internet“ vom 16.07.2009. Es treffe auch nicht zu, dass D. lediglich auf subjektive Kriterien Bezug nehme, das von ihr angegebene Preisleistungsverhältnis sei ein objektivierbares Kriterium. Zudem bleibe im Dunkeln, welche weiteren Unternehmen in den Vergleich einbezogen worden seien. Die Beklagte werbe auch nicht nur mit einem Award, sondern mit dem ersten Platz. Bereits dies impliziere mehrere Plätze und andere Unternehmen. Daher seien die Vergleichskriterien für den Verbraucher sehr wohl relevant.
19Hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) verweist die Klägerin darauf, dass ihr ein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zustehe.
20Im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 3) erwecke die Beklagte den Eindruck, dass sie hinsichtlich des Betriebes ihrer Märkte und der dort angebotenen Produkte klimaneutral sei und diese Klimaneutralität aus der Organisation des Betriebs der Märkte in Deutschland resultiere. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, liege eine Irreführung im Sinne der §§ 3, 5 UWG vor. Dass die Märkte selbst nicht klimaneutral seien, werde von der Beklagten auf ihrer Internetseite eingeräumt. Schon deshalb liege eine falsche irreführende Werbung vor. Hinzu komme, dass die Auswirkung einzelner Unterstützungsmaßnahmen von Projekten im Ausland auf den dortigen Ausstoß klimarelevanter Gase kaum so exakt bemessen sein könne, dass tatsächlich davon gesprochen werden könne, dass diese Unterstützung die in Deutschland entstehenden Emissionen 1:1 ausgleichen könne. Die Hinweise der Beklagten, im Zusammenhang mit der angegebenen Fundstelle im Internet seien nicht geeignet, den Irrtum beim Verbraucher zu beseitigen. Hinzu komme, dass die Aufklärung nicht unmittelbar erscheine, wenn man den in der Werbung angegebenen Link aufrufe, sondern man mehrere weitere Buttons anklicken müsse. Bei der Umweltschutzwerbung gelte wie im Bereich der Gesundheitswerbung, das sogenannte strenge Prinzip. Dieses Prinzip finde ihre Grundlage in der DIN ISO 14021:2016. Danach sei die Aussage CO²-neutral ohne weitere Angaben unzulässig, und erfordere eine eindeutige klarstellende Erklärung darüber, für welche Abschnitte des Produktlebens ein Ausgleich erfolge. Der Verbraucher erwarte auch angesichts der Aussage, dass der Betrieb des Lebensmittelhandels als solches klimaneutral sei, also der Ausstoß klimaschädlicher Gase vermieden werde. Insoweit erkläre die Beklagte etwas zu leisten, was keiner ihrer Konkurrenten leiste. Eine durch Zukauf erreichte Klimaneutralität sei auch deshalb nicht gesichert, da der Zukauf lediglich auf einer bloßen Prognose erfolge. Die Klägerin bestreitet im Übrigen mit Nichtwissen, dass der CO²-Ausstoß bei der Beklagten zutreffend berechnet worden sei und dieses Bestreiten gelte für alle Jahre seit 2017. Es fehlten auch jegliche Angaben dazu, dass nur ein Ausgleich von tatsächlich gegebenen CO²-Emissionen erfolge, geschweige denn, wie die Klimaneutralität erreicht werde. Soweit die Beklagte auf die unzureichende Werbung anderer verweise, bestehe keine Gleichheit im Unrecht. Die Benutzung des Wortes klimaneutral suggeriere zudem, dass die Beklagte es geschafft habe, durch eigene Maßnahmen alle Emissionen zu vermeiden, was unstreitig nicht der Fall sei. Hinsichtlich des Verständnisses des durchschnittlichen Verbrauchers verweist die Klägerin auf eine Umfrage der Verbraucherzentrale NRW, vom 27.09.2022 zum Thema Klimaneutralität. Danach würden nur 13 % der Befragten bei Neutralität davon ausgehen, dass sich dahinter eine Kompensation verberge. Diese Studie untermauere die Irreführung der Werbung der Beklagten. Inzwischen werde der Standpunkt der Klägerin durch die neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2023 gestützt, insoweit fordere auch das Oberlandesgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht H. Informationen, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde und insbesondere auch, ob bestimmte Emissionen von der CO²-Bilanzierung ausgenommen seien. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt müsse auch insbesondere das Ausklammern der sogenannten Scope-3-Emissionen aufgeklärt werden. Soweit die Beklagte unstreitig stelle, dass ihre Waren nicht klimaneutral seien, sei auch darüber aufzuklären. Im Übrigen habe der Rat der Europäischen Union am 20. Februar 2024 mit einer neuen Richtlinie zur Stärkung der verbraucher-ökologischen Gründe ein Verbot vorgesehen für Aussagen, die sich auf die Kompensation von Emissionen beziehe, dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 zu einem Regenwaldprojekt entgegen, da zu diesem Zeitpunkt insbesondere § 5 a UWG mit seinen Informationspflichten noch gar nicht existiert habe.
21In Zusammenhang mit Klageantrag zu 4.) stünde der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
22Hinsichtlich der zweiten Klageerweiterung (Klageantrag zu 5.), sei die Klägerin ebenfalls der Ansicht, dass die Werbung „Wir handeln klimaneutral“ irreführend sei. Vor allem erwecke die Aussage „wir“ und „handeln“ den Eindruck, dass die Beklagte gerade im Hinblick auf ihr Unternehmen handele, also konkrete umfassende Maßnahmen in Deutschland ergriffen habe. Stattdessen unterstütze sie jedoch nur Klimaschutzprojekte in O., U. und auf den G.. Auch insoweit werde die Beklagte hinsichtlich ihrer eigenen Aussage einer realistischen Erwartung eines Verbrauches von einem klimaneutralen Unternehmen nicht gerecht. Der Verbraucher wisse auch, dass die Erderwärmung sich nicht ohne konsequente Vermeidung und Verminderung von Emissionen aufhalten lasse und der Einkauf von Zertifikaten nicht ausreiche. Dabei sei auch der Anteil von Zertifikatskäufen sehr wohl für den Verbraucher von Relevanz.
23Hinsichtlich des Klageantrages zu 6.) behauptet die Klägerin, dass die Beklagte mit ihrer Werbung auf der Internetseite den Eindruck erwecke, dass die Beklagte nur tatsächlich unvermeidbare Treibhausemissionen durch Zukauf entsprechender Klimaschutzzertifikate kompensiere und sämtliche vermeidbare Treibhausgasemissionen von ihr tatsächlich vollständig vermieden würden. Diese Werbung sei schon deshalb irreführend, weil die Beklagte an anderer Stelle auf ihrer Internetseite einräume, dass noch nicht alle Filialen mit nachhaltigen Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln (zur Reduktion des CO²-Ausstoßes) ausgestattet seien. Bereits dadurch gestehe die Beklagte zu, dass es jedenfalls in einem Teil ihrer Märkte noch vermeidbare Emissionen in diesem Zusammenhang gebe.
24Die Klägerin beantragt,
25- 26
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000, -- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben:
28
a) mit dem Hinweis
30„Über 300 vegan gekennzeichnete Produkte zum Original X.-Preis“
31zu werben
32und/oder
33b) mit dem Hinweis
34„C.“
35zu werben, wenn sich unter den als Fundstellen für weitere Informationen angegebenen Internetadressen in Bezug auf die Bewertung von „X.“ nur der folgende Hinweis findet:
36
- 38
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 294,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 40
3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie im X.-Y. Prospekt für die 46. Kalenderwoche 2020 mit Gültigkeit vom 00.00.0000 Bis 00.00.0000 geschehen und nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis
42„Erster klimaneutraler Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland seit 2017“
43zu werben:
44
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 367,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
465. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
47wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis auf eine Klimaneutralität zu werben:
48

und/oder
51
und/oder
53
6. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
55im geschäftlichen Verkehr damit zu werben und/oder werben zu lassen, sie habe nur nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen kompensiert,
56wie mit dem nachstehend wiedergegebenen Hinweis
57„Da ein komplett emissionsfreier Betrieb aktuell nicht möglich ist, kompensieren wir unsere nicht vermeidbaren Treibhausgasemissionen durch die Unterstützung ausgewiesener Klimaschutzprojekte.“
58wie nachstehend abgebildet:
59
Die Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Die Beklagte meint, dass ihr in keinem der von der Klägerin angegriffenen Fälle eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung im Sinne des UWG vorgeworfen werden könne. Im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1.a) verweist sie darauf, dass durch den Hinweis an prominenter Stelle unmissverständlich deutlich gemacht werde, dass nicht in jeder X. Y. Filiale über 300 als vegan gekennzeichnete Produkte vorzufinden seien. Dabei sei dem Verbraucher bekannt, dass die X. K.- und Y.-Filialen nicht immer über vollständig deckungsgleiche Angebote verfügten und zum Teil zusätzliche regionalbegrenzte Angebote hätten. Selbst wenn man die Werbung unter Blickfanggesichtspunkten als irrtumserregend ansehen würde, werde dies jedenfalls durch den klarstellenden Hinweis in der Fußnote, welcher gerade nicht versteckt sei, wieder beseitigt. Der Werbehinweis sei insgesamt inhaltlich zutreffend, da in den X.-K.-Märkten und den Märkten der Beklagten zusammen jedenfalls weit über 300 vegan gekennzeichnete Artikel angeboten würden. Dabei mag für den Verbraucher ohnehin unbedeutend sein, welche genaue Anzahl der Produkte angeboten würden, von Bedeutung sei lediglich, dass eine breite Auswahl bestehe. Die Werbung stelle auch insbesondere keine dreiste Lüge dar, wie es die Klägerin darstelle, dem stehe bereits der aufklärende Hinweis entgegen. Im Zeitraum Januar bis November 2020 habe X. Y. über 270 vegan gekennzeichnete Produkte angeboten. Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte inzwischen sogar fast 500 als vegan gekennzeichnete Produkte in über 800 Sorten führe und verweist insoweit auf die Anlage SOH 28. Davon seien über 500 Artikelsorten dauerhaft verfügbar. Es sei insbesondere zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch in die Zukunft wirke und verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Werbung mit einem Doktortitel. Jedenfalls liege zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer keine Irreführung vor. Deshalb könne sie der Beklagten gerade nicht für die Zukunft verboten werden.
63Im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1.b) und der Auszeichnung durch D. könne nicht von einem Fehlen wesentlicher Informationen ausgegangen werden. Die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung zu Prüfzeichen und Testsiegeln sei auf diesen Fall nicht zugeschnitten. Es treffe auch nicht zu, dass stets eine Fundstelle erforderlich sei, wie die Rechtsprechung zur Werbung mit Design-Preisen zeige und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln. Insoweit werde eine Fundstelle nicht für erforderlich gehalten, wenn das Ergebnis einen erkennbar subjektiven Einschlag habe. In diesem Falle stehe die Ehrung des Unternehmens im Vordergrund und bei der Formulierung sei eine rein subjektive Bewertung erkennbar. Gerade für den Begriff vegan freundlich gäbe es keinen objektiven Maßstab. Es handelt sich bei der von der Klägerin verlangten Information um keine, deren Vorenthaltung geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Im Übrigen werde im Text der Internetseite von D. erklärt, worauf die Wertung basiere. Eine nähere Aufschlüsselung der Kriterien sei für den Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Von der Beklagten könne auch nicht mehr Information verlangt werden, als das auszeichnende Unternehmen D. selbst preisgäbe.
64Die mit dem Klageantrag zu 3.) monierte Werbung „klimaneutral seit 2017“ sei nicht irreführend. Die Klägerin gehe insoweit von einem fehlerhaften Verständnis des Begriffes klimaneutral aus. Der Verbraucher erwarte keineswegs, dass der klimaneutrale Lebensmittelhändler emissionsfrei sei, erwartet werde vielmehr eine insgesamt ausgeglichene CO²-Bilanz. Dem Verbraucher sei das Konzept der Klimaneutralität auch außerhalb der Werbung bekannt, z. B. im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Kompensation bei Flugreisen und Autofahrten. Dem Verbraucher sei ebenfalls bekannt, dass der Klimawandel ein globales Phänomen sei und insoweit eine Kompensation auch durch den Erwerb und die Stilllegung von CO²-Zertifikaten aus anerkannten Klimaschutzprojekten möglich sei. Diese Zertifizierung sei allgemein anerkannt, auch durch die Stiftung Allianz für Entwicklung und Klima, welche im Auftrag und auf Initiative des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Entwicklung tätig sei. Die Bemühungen um die Reduzierung und den Ausgleich von Emissionen erfolge bei der Beklagten durch Zusammenarbeit mit der A. GmbH seit dem Jahr 2019. Nach Ablauf eines Jahres werde der sogenannte Corporate Foodprint, also die CO²-Bilanz für das betreffende Jahr berechnet, wobei grundsätzlich die Kompensation im Voraus erfolge und die Planung auf den Erfahrungen der letzten Jahre beruhe. Stelle sich wider Erwarten eine Unterkompensation heraus, werde diese im Folgejahr zusätzlich kompensiert. Die Berechnung erfolge nach dem international anerkannten Greenhouse Gas Protocol und insoweit weise die Beklagte seit dem Jahr 2017 eine ausgeglichene CO²-Bilanz in Deutschland auf. Es liege insoweit auch keine Irreführung durch Unterlassung oder das Fehlen wesentlicher Informationen vor. Der Verbraucher erwarte nicht, welche konkreten Projekte gefördert würden. Im Übrigen liefere der angegebene Link zur Internetseite der Beklagten Zusatzinformationen für besonders interessierte Verbraucher, ohne dass die Beklagte dazu verpflichtet wäre. Der von der Klägerin beanstandete Medienbruch sei gesetzlich ausdrücklich zugelassen. Aufgrund der räumlichen Beschränkung eines Werbeprospekts sei der Verweis auf die Internetseite zulässig. Die Beklagte unternehme für die Klimaneutralität besondere Anstrengungen und dürfe deshalb auch damit werben. Die von der Klägerin angeführte DIN-Norm gelte lediglich für konkrete Produkte und sei auch nur eine Empfehlung und keine rechtliche Vorgabe. Den Verbrauchern sei die DIN-Norm ohnehin nicht bekannt.
65Hinsichtlich des Klageantrages zu 5.) ist die Beklagte der Ansicht, dass die zulässige Werbung mit dem Begriff klimaneutral auch durch den Zusatz, wir handeln, nicht unzulässig werde. Zwei von der Beklagten angeführte Aufsätze bzw. Beiträge von Frau Q. B. W. und Q. B. E. würden zeigen, dass die Beklagte von einem richtigen Verständnis des Begriffes Klimaneutralität ausgehe und das verstärkte Vorgehen der Klägerin gegen die Verwendung des Begriffs Klimaneutralität in der allgemeinen Presse kritisch gesehen werde. Auch bei der Werbung „wir handeln klimaneutral“ gehe der verständige Verbraucher davon aus, dass diese auch durch Kompensationsleistung erzielt werde. Die Beklagte habe im Übrigen gegenüber dem Jahr 2012 im Jahr 2019 eine Reduktion der CO²-Emissionen um 73 % von etwa 344.000 t auf 109.000 t erreicht. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Ausstoßes und der Kompensation verweist die Beklagte für die Jahre 2017 und danach auf verschiedene von ihr vorgelegte Unterlagen und Berechnungen. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Klägerin pauschal und ins Blaue hinein die Richtigkeit der Berechnung der Beklagten zum Treibhausgasausstoß überhaupt bestreiten könne. Jedenfalls habe die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen umfassend erläutert und unter Beweis gestellt. Demgegenüber biete die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung, welche eine Beweiserleichterung rechtfertigen würde. Die Beklagte habe zudem noch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen L. beauftragt, welche keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass bei der Beklagten die Grundsätze des Greenhouse Gas Protocol nicht eingehalten würden. Bei einem klimaneutralen Händler in Deutschland erwarte man auch keine Kompensation ausschließlich in Deutschland, wie es das OLG Schleswig bereits ausgeführt habe. Der Verbraucher müsse auch nicht mit Details überfrachtet werden, da dies keine wesentliche Information im Rechtssinne sei. Die Frage des Verkehrsverständnisses sei im Übrigen keine Tatsachenfrage, sondern die Anwendung speziellen Erfahrungswissens. Dabei sei auf einen bestimmt fiktiven Verbraucher abzustellen, aus diesem Grund sei bereits die von der Klägerin angeführte Studie zu einer Verbraucherbefragung nicht relevant. Im Übrigen begegne diese auch inhaltlich erheblichen Bedenken. Im Übrigen erfasse die Beklagte sogar auch Bereiche, die unter Scope 3 fallen und deshalb gar nicht erfasst werden müssten, wenn sie ein eigenes Hotel und zwei eigene Kaffeeröstereien in ihre Kalkulation miteinbeziehe. Soweit die Klägerin auf die neue Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verweise, werde der Urteilsinhalt verkürzt dargestellt. Das Oberlandesgericht bestätige vielmehr die Auffassung der Kammer zum Verständnis der Klimaneutralität. Zudem habe das Oberlandesgericht auch festgestellt, dass ein Verweis auf eine Webseite für weitere Informationen ausreichend sei. In der Werbung selbst müsse kein Hinweis auf eine Kompensation erfolgen. Dabei sei in dem vom OLG beurteilten Fall der Verweis auf die Seite von A. ausreichend. Über das Ausklammern von Scope 3 Emissionen müsse die Beklagte nicht aufklären, weil dies lediglich produzierende Gewerbe betreffe und nicht Händler wie die Beklagte. Im Übrigen liege es nahe, Aussagen zur Klimaneutralität als Aussagen zu einem Umweltsponsoring im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG anzusehen. In diesem Bereich bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht zur umfassenden Aufklärung und verweist insoweit insbesondere auf die Regenwaldprojekt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007. Es komme dem relevanten Verbraucher auch nicht darauf an, in welcher Form genau Klimaneutralität erreicht werde.
66Auch im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 5) liege keine irreführende Werbung der Beklagten vor. Die insoweit gerügte Aussage müsse im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Sie sei Bestandteil einer ausführlichen Darstellung, insoweit verstehe der Verbraucher, dass es einen Teil gebe, der noch nicht eingespart werden könne, weil die begonnene technische Umstellung noch nicht abgeschlossen sei und der Abschluss erst für das Jahr 2030 vorgesehen sei. Gerade bei der Größe eines Unternehmens wie der Beklagten sei von vornherein klar, dass eine Umstellung nicht von heute auf morgen erfolgen könne. Soweit ein Rest (9 %) eine Umrüstung wirtschaftlich erst im Rahmen einer größeren Modernisierung sinnvoll realisierbar sei, sei eine Einsparung derzeit noch unmöglich. Dabei stehen zum Teil auch noch fehlende Baugenehmigungen, Mietverträge oder etwaige städtebauliche Maßnahmen entgegen. Dies sei auch für den Verbraucher erkennbar und werde von ihm entsprechend bei der beanstandeten Aussage mitberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
67I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen (hinsichtlich des Klageantrages zu 1.b) ist sie unbegründet.
681. Die Klägerin hat insbesondere gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung irreführender Werbung im Zusammenhang mit der Werbung der Beklagten „über 300 vegan gekennzeichnete Produkte zum Original X. Preis“ in dem wöchentlich erscheinenden Werbeprospekt mit der Gültigkeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 UWG, weil diese Werbung unlauter und irreführend ist.
69Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken, sie ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 b) UWG unzweifelhaft gegeben. Dies wird von der Beklagten auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
70Die unstreitig damals erfolgte Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil sie eine unwahre Behauptung beinhaltet, welche geeignet ist, den Verbraucher oder dem sonstigen Markteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Unter Blickfanggesichtspunkten ist die monierte Werbung aus Sicht des maßgeblichen durchschnittlich informierten Verbrauchers dahingehend zu verstehen, dass die werbende Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung über 300 vegan gekennzeichnete Produkte verfügt, was jedoch unstreitig zum Zeitpunkt der Werbung nicht der Fall war. Ob die Behauptung der Beklagten, dass es zu dem Zeitpunkt tatsächlich rund 270 Produkte gewesen sein sollen und damit zumindest nahe an der behaupteten Zahl von 300 gelegen hätte, ändert nichts daran, dass diese Werbeaussage bezogen auf den Zeitpunkt der Werbung unwahr ist.
71Die Werbeaussage der Beklagten erweist sich auch nicht dadurch als wahr, dass die Werbung an der Stelle der Zahl 300 mit Hilfe einer hochgestellten 1 auf einen zusätzlichen Erläuterungshinweis verweist, da dieser für den Verbraucher nicht leicht auffindbar ist. Denn dieser Hinweis befindet sich gerade nicht unter der Werbung über 300 vegan gekennzeichnete Produkte zum Original X. Preis, sondern stattdessen unter einer anderen Werbung, über Z., zum Aktionspreis von 2,49 €, welche zudem an dieser Stelle auch noch über einen Sternchenhinweis verfügt. Auch unter Berücksichtigung des vom EuGH geprägten aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist von diesem nicht zu erwarten, dass er für den Fall, dass sich der ergänzende Hinweis – wie hier – nicht direkt unter der Werbung befindet, entweder den weiteren Seiteninhalt oder sogar noch auf anderen Seiten des Prospektes nach dem dazu passenden ergänzenden Hinweis sucht.
72Aber selbst wenn einzelne Verbraucher tatsächlich den unter der Werbung Z. gedruckten Ergänzungshinweis „gezählt wurden die Produkte bei X. K. und X. Y. und dann addiert“ mitliest, erweist sich die Werbung immer noch als irreführend. Dabei kann unterstellt werden, dass die Gesamtzahl zum Zeitpunkt der Bewerbung bei X. K. und X. Y. tatsächlich über 300 vegan gekennzeichnete Produkte verfügt haben, da auch eine insoweit möglicherweise objektiv richtige Angabe Verkehrskreise auch dann täuschen und in die Irre führen kann, wenn die Werbeaussage trotz ihrer inhaltlichen Richtigkeit geeignet ist, Fehlvorstellungen hervorzurufen und die Kaufentscheidung des Verkehrs zu beeinflussen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der an einer größeren Auswahl veganer Produkte interessierte Verbraucher auch weiterhin keine Chance hat, in seinem Werbeumfeld und Wohnort tatsächlich auf die gesamten 300 vegan gekennzeichneten Produkte zurückgreifen zu können, weil X. K. und X. Y. nicht nur zwei selbständig getrennte Unternehmen darstellen, sondern auch an keinem Ort in Deutschland in unmittelbarem Wettbewerb zueinander auftreten, sondern das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter sich dahingehend aufgeteilt haben, dass es jeweils immer nur X. K. oder X. Y. Filialen in einem Ort aufzufinden sind. Der an veganen Produkten interessierte Verbraucher hat also auch insoweit keine Chance, die über 300 vegan gekennzeichneten Produkte, welche die Beklagte in ihrem Prospekt bewirbt, an ein und demselben X.-Filialort vorzufinden. Hinzu kommt, dass für den an einer größeren Auswahl von veganen Produkten interessierten Verbraucher, die ergänzende Aussage zur Addition auch die Möglichkeit eröffnet, dass sich bei X. Y. möglicherweise gerademal 25 vegan gekennzeichnete Produkte befinden und bei X. K. zum Zeitpunkt der Werbung 290 vegan gekennzeichnete Produkte, so dass auch für diesen Fall die Werbung der Beklagten auch in Ansehung des ergänzenden Hinweises eine nicht hinreichend klare Information darüber enthält, wie viele vegan gekennzeichnete Produkte der interessierte Verbraucher bei der Beklagten in der Filiale vor Ort tatsächlich auffinden kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass diese irreführende Werbung den an einer größeren Auswahl an veganen Produkten interessierten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, da für ihn insbesondere die mit einer großen Zahl (300) verbundene große Auswahl sehr wohl von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, welchen Markt ein an veganen Produkten interessierter Verbraucher aufsucht, oder eben nicht. Insoweit legt der EuGH in seiner Rechtsprechung zugunsten des Verbrauchers einen engen Maßstab an; eine ausreichende Irreführungsgefahr ist nicht nur anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Angabe in seiner Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängend Entscheidungen, wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts, beeinflusst wird (vgl. EuGH GRUR 2014, 196 Rn. 36).
73Die Kammer erachtet auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr als gegeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Eine solche tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr ist bereits anzunehmen, wenn es – wie hier – bereits zu einem konkreten Wettbewerbsverstoß gekommen ist. Dabei beschränkt sich die Wiederholungsgefahr nicht nur auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen.
74Der Wiederholungsgefahr steht insbesondere nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, dass sie im Zuge des weiteren zeitlichen Verlaufs inzwischen über mehr als 300 vegan gekennzeichnete Produkte in ihren X. Y. Filialen verfügen soll. Auch diese umstrittene Behauptung kann als wahr unterstellt werden, da der mögliche Umstand, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sich die damalige Werbeaussage aus dem Jahr 2020 nachträglich als wahr erweisen könnte, nicht geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Zum einen besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, dass die Beklagte das Angebot vegan gekennzeichneter Produkte zukünftig (aus welchen Gründen auch immer) wieder reduziert und die Gesamtzahl unter 300 fällt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Zuge eines kerngleichen Verstoßes auch die Werbung z. B. mit über 700 vegan gekennzeichneten Produkten und in gleicher Weise wieder nur unzureichend darauf verwiesen wird, dass damit die vegan gekennzeichneten Produkte bei X. K. und der Beklagten nur wiederum zusammen diese Zahl ergeben. Auch vor dieser Gefahr muss der Verbraucher geschützt werden.
752. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5, 5a UWG im Zusammenhang mit der Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt mit Gültigkeit für die 46. Kalenderwoche (00.00.0000 bis 00.00.0000) im Zusammenhang mit der Werbeaussage „erster klimaneutraler Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland seit 2017“ zu, weil auch diese Werbung unlauter und irreführend ist.
76Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Werbung nicht schon deshalb irreführend und unwahr ist, weil die Beklagte unstreitig mit ihren Lebensmittelmärkten in Deutschland nicht vollständig emissionsfrei arbeitet und handelt. Die Bewerbung als klimaneutral erfordert entgegen dem Verständnis der Klägerin gerade nicht, dass überhaupt keine CO²-Emissionen stattfinden. Ein Unternehmen oder ein Produkt ist auch dann als klimaneutral zu betrachten, wenn die entstandenen CO²-Emissionen durch etwaige CO²-reduzierende Projekte in mindestens gleichhoher Menge kompensiert werden. Entgegen der Andeutung der Klägerin bedeutet klimaneutral auch nicht, dass die bilanzielle Neutralität allein oder zumindest durch einen bestimmten hohen Anteil an Einsparungen erreicht werden muss. Die Kammer geht weiter davon aus, dass einem durchschnittlich informierten Verbraucher gerade unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren stark angestiegenen Umweltbewusstseins und Kenntnisstandes zu Umwelteinflüssen auch bekannt ist, dass emissionsfrei und klimaneutral, weder sprachlich noch wissenschaftlich betrachtet, dasselbe sind und ihnen der konkrete Unterschied auch bekannt ist. Das gilt auch für den Umstand, dass eine Neutralität auch nicht einen bestimmten Mindestanteil von Einsparung umfassen muss.
77Die Kammer geht auch weiterhin davon aus, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher bei einer CO²-Kompensation entgegen dem Standpunkt der Klägerin nicht erwartet, dass CO²-Kompensation an einen bestimmten Ort, insbesondere in Deutschland erfolgt. Es ist seit langem wissenschaftlich anerkannt, dass CO²-Emissionen keine lokale bzw. regionale Erhöhung in der Atmosphäre herbeiführen können, sondern nur eine globale Erhöhung der CO²-Konzentration und deshalb in gleicher Weise auch Kompensationsmaßahmen immer nur global und nicht lokal wirken können. Insoweit hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dies unter Berücksichtigung des zunehmenden Umweltbewusstseins und des Kenntnisstandes zu Umwelteinflüssen bei einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist. Andere Erwartungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte sich als erster klimaneutraler Lebensmittelhändler in Deutschland bewirbt, weil hiermit erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der in Deutschland ansässige Händler insgesamt CO²-neutral ist und eben nicht das etwaige Kompensationshandlungen ausschließlich in Deutschland vorgenommen werden.
78Ob allerdings die zwischen den Parteien umstrittene Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte seit 2017 unter bilanziellen Gesichtspunkten sich als CO²-neutral erweist, tatsächlich zutrifft, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a UWG vorliegt. Entgegen der früheren Einschätzung der Kammer in einem älteren Hinweisbeschluss erachtet sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. GR UR-RS 2023, 16069 und GR UR-RS 2023, 16524) als auch des OLG Frankfurt (vgl. GRUR 2023, 177), die von der Beklagten auf ihrer Internetseite gegebenen Erläuterung zu ihren CO²-Vermeidungs- und Kompensationsbemühungen nicht als ausreichend, um dem Informationsinteresse des Verbrauchers im Sinne des § 5a UWG in diesem Zusammenhang zu genügen. Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Informationen nicht zwingend im Rahmen des Werbemediums selbst gegeben werden müssen, da dies bereits in räumlicher Hinsicht bei etwaigen erforderlichen komplexeren Erläuterungen eine ausreichende Information praktisch nicht möglich wäre. Insoweit ist der von der Beklagten in dem Werbeprospekt mit Gültigkeit für die 46. Kalenderwoche im Jahr 2020 insoweit zunächst hinreichend Genüge getan, dass auf die Internetseite E-Mail-Adresse01 verwiesen wird und der interessierte Verbraucher sich dort weiter über Einzelheiten der von der Beklagten beworbenen Klimaneutralität als Lebensmitteleinzelhändler informieren kann.
79Dabei kann die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Information sofort durch einen ersten Klick auf die Internetseite zu finden ist oder hierzu verschachtelt weitere Klicks nötig sind und schon deshalb die Informationsgabe unzureichend ist, ebenfalls dahinstehen, da jedenfalls die von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Informationen (heute wird dies von der Beklagten dem Anschein nach gar nicht mehr in der ursprünglichen Form weiter beworben) dem Informationsinteresse im Sinne von § 5 a UWG nicht genügen.
80Gerade wenn der Verbraucher weiß, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationen erreicht werden kann, besteht ein Interesse an einer Aufklärung über grundlegende Umstände, der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verkehr geht beispielweise nicht selbstverständlich davon aus, dass ein Unternehmen, das sich oder sein Produkt als klimaneutral bezeichnet, allein auf Ausgleichsmaßnahmen Dritter bzw. auf den Kauf von Zertifikaten setzt. Der Zertifikatehandel und andere Kompensationsmöglichkeiten stehen jedenfalls aus Verbrauchersicht in dem Verdacht, das betreffende Unternehmen betreibe nur sogenanntes Greenwashing, ohne dass der Klimaschutz tatsächlich maßgeblich verbessert wird. Der Verbraucher hat daher – neben der Frage, welche Emissionsvorgänge einberechnet werden – ein erhebliches Interesse an Information, ob die Klimaneutralität (auch) durch eigene Einsparmaßnahmen erreicht wird oder nur durch den Erwerb von CO²-Zertifikaten bzw. durch die Unterstützung von Klimaprojekten Dritter. Da darüber hinaus bestimmte Ausgleichsmaßnahmen umstritten sind, besteht zudem ein Interesse über die Art der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen eines Warentests. Auch zur Ermittlung der Klimabilanz gibt es unterschiedliche Kriterien, Herangehensweisen und Bewertungsmaßstäbe, auf deren Kenntnisse der Verbraucher zur Bewertung der Angabe klimaneutral angewiesen ist. Im Ergebnis ist darüber eine Aufklärung erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparung bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiter ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO²-Bilanzierung ausgenommen wurden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).
81Diesen Anforderungen wurde die Beklagte zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht gerecht und dies hat sich erst Recht nicht bis zum heutigen Zeitpunkt positiv verändert. Dass die Beklagte jedenfalls zum Teil auch Emissionen eingespart hat und nicht nur kompensiert hat, wird in dem Informationstext der Beklagten damals gerade mal angerissen, ohne dass auch nur ungefähr etwaige Größenordnungen dazu angegeben wurden, ob der Anteil der eingesparten Emission eher klein oder möglicherweise sogar sehr groß im Verhältnis zur etwaigen Kompensation ist und insbesondere zu welcher Vergleichsgröße (in der Vergangenheit) überhaupt eine Bemessung stattfindet. Erst Recht informiert die Beklagte nicht darüber, in welcher Form und nach welchen konkreten Kriterien sie ihre Bilanzierung vorgenommen hat und welche konkreten Emissionen erfasst bzw. nicht erfasst worden sind, damit der Verbraucher auch hierzu eine hinreichende Information erhält.
82Entgegen dem jüngsten Einwand der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die damalige Bewerbung der Beklagten als erster klimaneutraler Lebensmitteleinzelhändler lediglich eine Form des Umweltsponsorings darstellt, bei dem die Informationsanforderung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit einem Regenwaldprojekt im Jahr 2007 gemindert ist. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der Regenwaldprojektentscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2007 § 5 a UWG mit seinen besonderen Anforderungen noch gar nicht existierte und schon deshalb bei der Entscheidung damals nicht berücksichtigt werden konnte, stellte auch der Bundesgerichtshof damals vor allen Dingen darauf ab, dass das Informationsbedürfnis bei einem Umweltsponsoring deshalb geringer sei, weil in der damals beanstandeten Werbung darauf abgestellt wurde, dass der Werbende keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen hat. Dieser Fall liegt hier aber deshalb schon nicht vor, weil anders als bei einem allgemeinen Sponsoring, die Beklagte hier sehr wohl mit einer nach Art und Umfang näher bestimmten Leistung geworben hat, nämlich einer konkreten nach einer Bilanzierung vorgenommenen Neutralität. Dies ist ein konkret bemessungsfähiger Wert, wenn auch nicht mit 100-prozentiger mathematischer Genauigkeit, den die Beklagte ihrer Werbung zu Grunde gelegt hat und nach der auch die Richtigkeit ihrer Werbeaussage zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung des § 5a UWG ist das ausgeführte erhöhte Informationsbedürfnis erst Recht anzunehmen.
83Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an einer Wiederholungsgefahr. Der Umstand, dass die Beklagte dem Anschein nach aktuell mit der beanstandeten Aussage nicht mehr weiter wirbt, ist ebenso wenig geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu wiederlegen, wie der mögliche Umstand, dass auf europäischer Rechtsebene gewisse Aussichten bestehen, dass möglicherweise EU-weit bald generell ein Werbeverbot hinsichtlich des Ausdruckes klimaneutral erfolgen könnte.
843. Auch hinsichtlich der weiteren Werbeaussage „wir handeln klimaneutral seit 2017“ steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 5, 5a UWG zu. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Werbeaussage sich überhaupt als wahr erweist, da die Beklagte auch insoweit die gemäß § 5 a UWG erforderlichen Informationen für den Verbraucher vorenthält. Insoweit enthält weder das Banner (Bl. 231) noch der Kassenbeleg (Bl. 232) oder der gleichlautende Hinweis an der Eingangstür (wie Foto Bl. 233) überhaupt irgendeinen Hinweis auf ergänzende Erläuterungen, wie sie aus den oben genannten Gründen auch in diesem Zusammenhang erforderlich wären, insoweit kann der Beklagten auch nicht darin zugestimmt werden, dass bei dieser Form des Werbemediums etwaige ergänzende Hinweise nicht möglich sind. Auch auf einem Werbebanner, wie es auf dem Foto Bl. 231 dargestellt ist, einem Kassenbeleg oder an einer Eingangstür wäre ein Verweis auf die Internetseite der Beklagten in gleicher Weise möglich wie dies bei dem Prospekt erfolgt ist. Selbst wenn entgegen den tatsächlichen Umständen ein solcher Hinweis damals stattgefunden hätte, wäre der Hinweis nicht ausreichend, da aus denselben Gründen wie unter Ziffer 2. ausgeführt, die auch auf der Internetseite gegebenen Informationen der Beklagten unzureichend sind und nicht dem Gebot des § 5a UWG entsprechen.
85Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt auch hier das oben Gesagte entsprechend.
864. Der Klägerin steht auch hinsichtlich des unstreitig zum damaligen Zeitpunkt auf der Internetseite dargestellten Satzes: „Da ein komplett emissionsfreier Betreib aktuell nicht möglich ist, kompensieren wir unsere nicht vermeidbare Treibhausgasemission durch die Unterstützung ausgewiesener Klimaschutzprojekte“ ein Anspruch auf Unterlassen gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 UWG zu.
87Dieser Text der Beklagten beinhaltet eine unwahre Tatsachenbehauptung, da sie unstreitig nicht alle objektiv vermeidbaren Treibhausgasemission jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bewerbung auch tatsächlich vermieden hat und lediglich nur die unvermeidbare Treibhausgasemission kompensiert hat. Dass die Beklagte jedenfalls damals auch noch objektiv vermeidbare Emission kompensiert hat, ergibt sich bereits aus den damaligen Ausführungen der Beklagten an einer anderen Stelle des Internettextes, wonach es jedenfalls noch 14 % (bzw. inzwischen möglicherweise 12 %) der Filialen der Beklagten existieren, in den unstreitig noch keine nachhaltigen Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln installiert sind. Zwar kann auch eine objektiv unwahre Angabe gegebenenfalls dann keinen Verstoß gegen § 5 UWG darstellen, wenn die Aussage trotz ihrer Unrichtigkeit keine falsche Vorstellung hervorruft (vgl. OLG Nürnberg, GRUR-RR 2022. 451). Insbesondere bei offensichtlich sinnwidrigen Aussagen genügt eine objektive Unrichtigkeit allein nicht, da der Verkehr in gewisser Weise an Übertreibung, Anspielung etwaige Wortspiele und spondierte Aussagen, gewöhnt ist. Ebenso fehlt es an der geschäftlichen Relevanz seiner Irreführung, wenn ein durchschnittlich informiertes und verständiges und aufmerksames Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises eine unwahre Angabe tatsächlich richtig versteht. Ein solcher Fall ist hier jedoch entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht anzunehmen. Insbesondere ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht anzunehmen, dass der Verbraucher bei der Aussage das lediglich nicht vermeidbare Treibhausgasemission kompensiert werden, als selbstverständlich annehmen, dass es noch eine Vielzahl von lediglich aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht vermeidbare Treibhausgasemission ebenfalls mitumfasst sind. Gerade weil in der Aussage überhaupt kein Hinweis darauf erfolgt, ob hier eine rein physikalische Beurteilung bei der Frage der Vermeidbarkeit vorgenommen wird, oder dies auch in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet wird, kann der Leser und Verbraucher sehr wohl beim Lesen der angegriffenen Aussage zu der Annahme gelangen und deshalb in die Irre geleitet werden, wie die Klägerin zu Recht annimmt, dass die Beklagte sehr wohl alles objektiv Vermeidbare auch tatsächlich vermeidet. Weiterhin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der an anderer Stelle gegebenen Erläuterung zum Umfang von bestimmten Emissionseinsparungen im Zusammenhang mit Kälteanlagen auch tatsächlich die Unwahrheit an anderer Stelle hinreichend geheilt wird. Ob eine solche Heilung möglich ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und insbesondere davon abhängig, ob die unwahre Angabe im Blickfang herausgestellt ist, (BGH GR UR 2015, 698), GRUR 2016, 207). In diesem Fall leitet die von der Klägerin angegriffene Aussage einen konkreten Abschnitt ein, und nimmt bereits deshalb, auch ohne dabei durch die Größe der Schrift oder einen Fettdruck in irgendeiner Weise hervorgehoben zu werden, allein durch die Position des Satzes am Anfang des Erläuterungstextes eine Blickfangposition ein und kann gerade in diesem Fall auch nicht, wie es die Beklagte meint, in unmittelbarem Kontext mit einem Erläuterungstext, der sich gar nicht in diesem Abschnitt, sondern an anderer Stelle in einem längeren Fließtext befindet, für den Verbraucher hinreichend hergestellt werden. Daher kommt insoweit die von der Beklagten angeführte Gesamtschau zur Erreichung eines „richtigen“ Verständnisses dahingehend, dass die Beklagte mit dem Wort vermeidbar gar nicht jede vermeidbare Emission meint, sondern nur die mit wirtschaftlich vernünftigen Aufwand vermeidbare Emission meint, nicht zustande und erweist sich deshalb als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
88Auch hinsichtlich dieses ursprünglichen Internettextauszuges, der heute auf der Internetseite nicht mehr wiedergegeben wird, besteht jedoch aus den oben genannten Gründen weiterhin die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Widerholungsgefahr.
895. Die Klägerin hat weiterhin gegenüber der Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 UWG einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 661,50 € im Zusammenhang mit dem Abmahnschreiben vom 14.08.2020 und dem weiteren Abmahnschreiben vom 01.12.2020.
90Soweit die Abmahnung vom 14.08.2020 nur teilweise berechtigt war, führt dies nicht zu einer Reduktion des Anspruchs, da die geltend gemachten Kosten unter Berücksichtigung des zu schätzenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten einer Abmahnung eines Verbandes auch dann in voller Höhe berechtigt gewesen wäre, wenn sich die Klägerin auf die Abmahnung des berechtigten Teils beschränkt hätte und damit diese gesamten Kosten auch dem berechtigten Anteil der Abmahnung zuzuordnen sind. Die Abmahnung des unberechtigten Teils hat demnach keine relevanten zusätzlichen Kosten verursacht.
91Im Übrigen werden konkrete Einwendungen gegenüber der Höhe der Kosten von der Beklagten nicht erhoben.
92Daneben stehen der Klägerin insoweit auch Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB zu, wobei Rechtshängigkeit hinsichtlich des Betrages in Höhe von 294,00 € am 02.12.2020 und hinsichtlich des Betrages in Höhe von 367,50 € am 27.01.2021 eingetreten ist.
936. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Unterlassung im Zusammenhang mit der mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Bewerbung „C.“ im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis als „Vegan-Freundlichster Supermarkt“ zu.
94Dass die Beklagte im Jahr 2020 von der Organisation D. den sogenannten C. als Vegan-Freundlichster Supermarkt (zusammen mit X.-K. erhalten hat) verliehen bekommen hat, ist unstreitig wahr. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dieser Werbung entgegen den Anforderungen des § 5 a) UWG relevante Informationen vorenthalten hat. Insoweit gelten hier insbesondere nicht die von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidungen zu sogenannten Testergebnissen, wonach das konkrete Testfeld und auch die angewendeten Testkriterien hinreichend nachvollzogen können werden müssen, z. B. durch einen Hinweis auf die Fundstelle des Testes (z. B. bei Stiftung Warentest). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der Begriff Award (wörtlich übersetzt: die Auszeichnung) bereits eher von subjektiven Kriterien getragen ist und gerade nicht allein einen auf einem objektiven Vergleich begründete Auszeichnung beinhaltet. Der durchschnittliche Verbraucher kann auch weiterhin über den ergänzenden Hinweis auf D. und die von dieser Organisation auf ihrer Internetseite gegebenen Informationen darauf schließen, dass hier eindeutig kein Produkt- oder Unternehmensvergleichstest stattgefunden hat, sondern vielmehr in mehrerer Hinsicht rein subjektiven Kriterien der Ausschlag gegeben wird. Zur sogenannten Wahl der Gewinner führte D. im Jahr 2020 aus:
95„So haben wir bewertet
96Der Award richtet sich an Unternehmen, die einzelne tierfreie Produkte anbieten, aber auch rein vegane Firmen. Ausschlaggebend für die Berücksichtigung ist, dass das Produkt bzw. Gericht frei von jeglichen tierischen Zutaten ist. Bei der Bewertung waren zudem die Faktoren Geschmack, klare vegane Kennzeichnung, Innovation und Ausbau der Produktpalette sowie aktive Werbung und Aktion rund um vegane Produkte ausschlaggebend bei der Wahl der Gewinner.“
97Daneben weist D. darauf hin, dass man sich für diese Auszeichnung bewerben kann. Insoweit wird für den maßgeblichen Verkehrskreis leicht erkennbar, dass hier kein klassisches Testfeld von mehreren Produkten bzw. Unternehmen betrachtet wird, sondern lediglich diejenigen, die sich konkret um den von D. vergebenen Award bewerben, überhaupt eine Chance haben, mit dem C-Award ausgezeichnet zu werden. Dies kann ohne Weiteres auch dazu führen, dass möglicherweise sogar nur ein einzelner Bewerber allein deshalb „gewinnt“, weil er der einzige ist, der sich um diesen Award in einer bestimmten Kategorie bemüht. Daher ist für den Verkehrspreis klar erkennbar, dass D. keine konkreten Angaben zu den Kriterien und insbesondere auch nicht zu etwaigen anderen potentiellen Mitbewerbern um den Award macht. Insoweit kann daher auch von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie mehr Angaben machen kann, als D. selbst bereit ist, auf ihrer Internetseite preis zu geben. Ebenso wenig kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie gegebenenfalls gerichtlich das auszeichnende Unternehmen bzw. die Organisation auf Auskunft über etwaige ergänzende Kriterien bei der Bewertung und etwaige weitere Mitwettbewerber in Anspruch nimmt.
98Mit dieser Sachlage ist auch nicht der von der Klägerin angeführte vom Landgericht Berlin am 28.10.2021 beurteilte Sachlage vergleichbar. Insoweit war aus Sicht des Landgerichts Berlin ein ergänzender klarstellender Hinweis in Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung (Goldenes Ohr) nötig, weil jedenfalls einem Teil der maßgeblichen Verbraucher weder der Preis noch die Zeitschrift bekannt war und die Zeitschrift zudem auch Warentests beinhaltet, von der der „Publikumspreis“ durch einen zusätzlichen Hinweis abzugrenzen ist. Daneben hat das Landgericht Berlin im Zuge der Abweisung von Abmahnkosten klargestellt, dass der im Rahmen der Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung wegen des Fehlens der genauen Fundstelle und der Bewertungskriterien gerade nicht bestanden hat, weil bei einem nach subjektiven Empfindungen verliehenen Publikumskreis keine festgelegten Bewertungskriterien bestehen.
99Daneben überzeugt der Rechtstandpunkt der Klägerin in diesem Verfahren auch nicht hinreichend durch den Verweis auf die ihr ebenfalls wiederholt angeführte Entscheidung des BGH vom 21.07.2016 („LGA-tested“). Abgesehen davon, dass ein Prüfzeichen unter Einschluss des Wortes „tested“ eine ganze andere Erwartung beim Verbraucher weckt als ein bloßer „Award“, hat der Bundesgerichtshof zudem darauf abgestellt, dass werbende Unternehmer „aufgrund des Lizenzvertrags zur Einsichtnahme in die Prüfberichte der Streithelferin berechtigt [war], aus denen sich die geprüften Aspekte und die daran gestellten technischen Anforderungen ergaben.“ Auch hiervon unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage aus Sicht der Kammer wesentlich.
100VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO.
102VIII. Der Streitwert für das Verfahren wird auf insgesamt 175.000,00 € festgesetzt.
103Klageantrag zu 1) a): 25.000,00 €
104Klageantrag zu 1) b): 25.000,00 €
105Klageantrag zu 2): 50.000,00 €
106Klageantrag zu 3): 50.000,00 €
107Klageantrag zu 4): 25.000,00 €.
108T. P. M.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3, 5 UWG 8x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 5, 5a UWG 6x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 5 a UWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5a UWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 S. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 UWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 00 Bis 00.00 1x (nicht zugeordnet)