Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 750/88

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen haftpflichtbedingten Ansprüchen seitens des Herrn x, aus einem seitens des Herrn x am 10. 12.1987 erlittenen Unfall freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Sparkasse oder Großbank erbracht werden.


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