Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 19/97

Tenor

I.

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 17.4.1997 gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) und 2) im Termin vom 17.4.1997 veranlaßten Kosten sowie der Kosten der Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist. Diese Kosten haben die Beklagten zu 1) und 2) zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Mehrkosten ohne Sicherheitsleistung, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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