Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 35 O 91/97
Tenor
Die im Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB 4 eingetragene E Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand :
2Die Beklagte wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.04.1981 gegründet. Der Gegenstand der Beklagten ist u.a. die Steuerberatung und die Übernahme von Buchführungsarbeiten. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Er hält einen Gesellschaftsanteil von 17.000,00 DM. Den restlichen Anteil am Stammkapital von insgesamt 51.000,00 DM, mithin 34.000,00 DM, hält der alleinige Geschäftsführer der Beklagten, Herr E.
3Seit 1987 traten Spannungen zwischen den beiden Gesellschaftern auf, die sich in der Folgezeit verschärften. Der Versuch, zum 01.01.1989 eine Realteilung in der Weise durchzuführen, daß der Kläger unter Übernahme der Mandate aus der Gesellschaft ausschied, scheiterte. Vielmehr wurde das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten auf Grund der Vereinbarung vom 28.12.1989 fortgesetzt. Gleichwohl suchte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zu veräußern. Er fand jedoch niemanden der bereit war, seinen Anteil am Stammkapital der Beklagten zu erwerben. Seit dem Jahr 1991 sind die beiden Gesellschafter der Beklagten nach Aufhebung des Wettbewerbsverbots auf eigene Rechnung für jeweils eigene Gesellschaften tätig. Seit 1992 fand keine Gesellschafterversammlung mehr statt. Der Kläger erhielt seit dem Jahre 1995 auch keine Jahresbilanzen mehr. Mit Schreiben vom 10.05.1995 drohte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger an, einer etwaigen Auflösungsklage durch die Rückgabe der Zulassung zu unterlaufen. Auch scheiterte ein Austritt des Klägers aus der Gesellschaft daran, daß keine Einigung über die Abfindungssumme erzielt werden konnte. Auf die schriftliche Aufforderung des Klägers vom 03.04.1998, ihm ein konkretes Angebot für den Erwerb seiner Geschäftsanteile zu unterbreiten, antwortete der Geschäftsführer der Beklagten nicht.
4Mit der Klage erstrebt der Kläger nunmehr die Auflösung der Beklagten. Zur Begründung seines Auflösungsantrages beruft er sich darauf, zwischen den Gesellschaftern bestehe ein tiefes, unheilbares Zerwürfnis. Es bleibe nur noch die Auflösung der Beklagten. Es sei ihm nicht möglich, seinen Anteil zu einem Betrag zu veräußern, der dem Verkehrswert seines Anteils an der Gesellschaft entspreche. Gemessen am Jahresumsatz der Beklagten müsse dieser Betrag bei etwa 190.000,00 DM liegen.
5Der Kläger beantragt,
6die im Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB 4 eingetragene Gesellschaft E Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufzulösen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte hält die Auflösungsklage nicht für zulässig, da es die Möglichkeit gebe, den Gesellschaftsanteil des Klägers zu veräußern. Ihr Geschäftsführer wie auch Herr H seien nach wie vor bereit, den Gesellschaftsanteil des Klägers zu übernehmen. Die Vertragsverhandlungen darüber seien jedoch bislang an den überzogenen Preisvorstellungen des Klägers gescheitert. Es sei zu berücksichtigen, daß sie seit nahezu 10 Jahren keine Neumandate erhalten und daß sie im übrigen ihre Geschäftstätigkeit weitgehend eingestellt habe. Wenn der Kläger wolle, könne er die Anteile ihres Geschäftsführers für 380.000,00 DM übernehmen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe :
12Die Klage ist begründet.
13Die Beklagte ist auf den Antrag des Klägers hin aufzulösen .
14Das Auflösungsverlangen des Klägers ist aus § 61 GmbHG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung kann eine Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Auflösung vorhanden ist. Der wichtige Grund, der die Auflösung einer Gesellschaft rechtfertigen soll, muß dabei in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen. Persönliche Gründe in der Person einzelner Gesellschafter sind dagegen für sich genommen in aller Regel nicht geeignet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bei einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, wenn sie die Fortsetzung der Gesellschaft unter den bisherigen Gesellschaftern unzumutbar macht bzw. wenn die Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich macht. In Fällen dieser Art wird unmittelbar der Bestand der Gesellschaft gefährdet (vgl. BGH NJW 1981, 2302; NJW 1985, 1901). Im vorliegenden Fall ist ein solch tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern der Beklagten eingetreten. Diese Beurteilung ist bereits nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien gerechtfertigt. Symtomatisch für das tiefgreifende Zerwürfnis der Gesellschafter ist insbesondere, daß die beiden Gesellschafter bereits seit dem Jahre 1991 nicht mehr zum Wohl der Beklagten zusammenwirken, sondern, wie die Beklagte vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, beide Gesellschafter nach dieser Zeit nach Aufhebung des Wettbewerbsverbots auf eigene Rechnung für die jeweils eigene Gesellschaft arbeiten. Es findet seit 1992 keine Gesellschafterversammlung mehr statt. Unstreitig überläßt die Beklagte dem Kläger seit 1995 keine Jahresbilanzen mehr. Auch lassen Ton und Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten gewechselten Schreiben den eindeutigen Schluß darauf zu, daß das Verhältnis zwischen ihnen tiefgreifend zerrüttet ist. Das Vorliegen eines solch tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten wird von der Beklagten letztlich auch gar nicht mehr in Abrede gestellt. Die Parteien streiten letztlich nur darum, ob die vom Kläger rechtshängig gemachte Auflösung der Klage letztes Mittel der Auseinandersetzung ist.
15Zutreffend ist insoweit, daß die Auflösungsklage als äußerstes, zur Liquidation der Gesellschaft führendes Instrument nur dann begründet ist, wenn kein milderes Mittel zur Behebung der eingetretenen Störung zur Verfügung steht. Beruht die Störung, wie hier, auf einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter und geht dieses ausschließlich oder überwiegend auf denjenigen zurück, der die Auflösung der Gesellschaft verlangt, so kommt allerdings auch eine Ausschließungsklage gegen diesen in Betracht. Demgemäß muß in einem solchen Fall der Auflösungsantrag abgewiesen werden (vgl. BGH NJW 1981, 2302). Daß im vorliegenden Fall aber eine Ausschließung des Klägers ernsthaft in Betracht gezogen werden muß, ist nach dem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierfür nichts vorgetragen. Ihr Sachvortrag enthält keine eindeutigen Hinweise darauf, daß der Kläger solche schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigen könnten.
16Die Auflösungsklage kann weiterhin auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Auflösungskläger die Möglichkeit hat, seine Beteiligung zum vollen, nicht hinter dem voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibenden Wert zu veräußern (vgl. BGH NJW 1985, 1901 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht für den Kläger eine solche Möglichkeit jedoch nicht. Auch hierzu fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Daß ihr Geschäftsführer dem Kläger ein den Erfordernissen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügendes Angebot gemacht hat, hat die Beklagte nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Die zuletzt vom Kläger mit Schreiben vom 03.04.1998•an ihren Geschäftsführer gerichtete Aufforderung, ihm ein konkretes Angebot zur Übernahme seines Gesellschaftsanteils zu unterbreiten, hat dieser offenkundig unbeantwortet gelassen. Der Einwand der Beklagten, die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch ihren Geschäftsführer bzw. Herrn Gilles sei an den unrealistischen Preisvorstellungen des Klägers gescheitert, ist im übrigen unschlüssig. Es fehlt insoweit an konkreten Tatsachen, die eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung des objektiven Werts des Geschäftsanteils und des zu erwartenden Liquidationserlöses bilden könnten. Die Beklagte hat, was ihre Sache gewesen wäre, dazu nicht ausreichend vorgetragen. Ihr Vorbringen ist vielmehr auch widersprüchlich. Einerseits weist sie darauf hin, daß die Preisvorstellung des Klägers von 190.000,00 DM viel zu hoch sei, andererseits verweist sie den Kläger darauf, daß er den Anteil ihres Geschäftsführers an der Gesellschaft selbst für 380.000,00 DM •kaufen könne. Jedenfalls konkrete Daten, die einen Rückschluß auf den objektiven Wert des Geschäftsanteils des Klägers zuließen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Dazu genügt der pauschale Vortrag, sie habe seit 1991 kein einziges Neumandat mehr erhalten, nicht aus, ebensowenig wie der Vortrag, ihre Geschäfte seien nahezu zum Erliegen gekommen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO.
19Streitwert: 190.000,00 DM.
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